514.546.1 Reglement über die Prüfung für die Waffentragbewilligung
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    514.546.1

    Reglement über die Prüfung für die Waffentragbewilligung

    vom 21. September 1998 (Stand am 1. Januar 1999)

    Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement,

    gestützt auf Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c des Waffengesetzes vom 20. Juni 19971,

    verordnet:

    Art. 1 Zweck der Prüfung

    Mit der Prüfung für die Waffentragbewilligung soll festgestellt werden, ob der Kan­didat oder die Kandidatin über die theoretischen und praktischen Fachkenntnisse verfügt, welche ein sicheres Waffentragen gewährleisten.

    Art. 2 Organisation 

    1 Die Prüfung setzt sich aus einem theoretischen und einem praktischen Teil zusammen. Der theoretische Teil ist schriftlich abzulegen.

    2 Die Prüfung wird von amtlichen Sachverständigen abgenommen.

    3 Die Zentralstelle Waffen erarbeitet die Prüfungsunterlagen und stellt diese den Kantonen zur Verfügung. Sie erarbeitet Richtlinien, insbesondere zur Durchführung und Bewertung der Prüfungen.

    Art. 3 Theoretische Prüfung

    1 Die theoretische Prüfung dauert eine Stunde und umfasst:

    a.
    die Bestimmungen des Strafgesetzbuches2 betreffend Notwehr- und Notstands­recht sowie strafbare Handlungen gegen Leib und Leben;
    b.
    Kenntnisse der eidgenössischen und der gestützt darauf erlassenen kantonalen Gesetzesbestimmungen des Waffenrechts;
    c.
    Kenntnisse der Waffen- und Munitionsarten;
    d.
    Sicherheitsmassnahmen und Verhalten beim Waffentragen.

    2 Über das Ergebnis der theoretischen Prüfung wird ein Attest erstellt.

    Art. 4 Praktische Prüfung

    1 Die praktische Prüfung umfasst:

    a.
    Beherrschung der Waffenhandhabung, insbesondere die Manipulationen beim Laden und Entladen sowie beim Sichern und Entsichern;
    b.
    Schiessen sowie Beherrschung der Waffenhandhabung beim Schiessen.

    2 Über das Ergebnis der praktischen Prüfung wird ein Attest erstellt. Die Sachver­ständigen begründen darin den Prüfungsentscheid.

    Art. 5 Bewertung

    1 Jede Teilprüfung wird mit genügend oder ungenügend bewertet.

    2 Die Prüfung gilt als bestanden, wenn beide Teilprüfungen mit genügend bewertet werden.

    3 Jede Teilprüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden.

    Art. 6 Aufbewahren

    Die Prüfungsunterlagen und -resultate sind durch die zuständige Behörde zehn Jahre aufzubewahren.

    Art. 7 Rechtsmittel

    1 Gegen den Prüfungsentscheid kann Beschwerde erhoben werden.

    2 Das Verfahren richtet sich nach kantonalem Verwaltungsrecht.

    Art. 8 Vollzug

    1 Die Kantone vollziehen dieses Reglement. Sie bezeichnen die für die Durchfüh­rung der Prüfungen zuständigen amtlichen Sachverständigen.

    2 Sie können die Prüfungen gemeinsam mit anderen Kantonen durchführen.

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