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    531.81

    Verordnung über die Organisation zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung im Bereich der Gaswirtschaft

    (VOGW)

    vom 4. Mai 2022 (Stand am 1. Juni 2023)

    Der Schweizerische Bundesrat,

    gestützt auf die Artikel 57 Absatz 1 und 60 Absatz 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 20161 (LVG),

    verordnet:

    Art. 1 Aufgaben des VSG

    1 Der Verband der schweizerischen Gasindustrie (VSG) trifft für den Fall einer schweren Mangellage in den Bereichen Beschaffung, Speicherung, Transport, Verteilung und Verbrauch von Erdgas und von gasförmigen Energieträgern aus erneuerbaren Quellen die notwendigen Vorbereitungsmassnahmen.

    2 …2

    3 Er wahrt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Interessen der Verbraucher von Erdgas und von gasförmigen Energieträgern aus erneuerbaren Quellen.

    2 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, mit Wirkung seit 1. Juni 2023 (AS 2023 233).

    Art. 1a3 Monitoringsystem: Betrieb

    Der Fachbereich Energie betreibt ein Monitoringsystem zur Beobachtung der Versorgungslage und von deren Entwicklung im Bereich der Gaswirtschaft.

    3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 1. Juni 2023 (AS 2023 233).

    Art. 1b4 Monitoringsystem: Datenbearbeitung

    1 Das Monitoringsystem enthält insbesondere Daten über die Import- und Exportkapazitäten, die Beschaffung, die Produktion und den Verbrauch von Erdgas und von gasförmigen Energieträgern aus erneuerbaren Quellen.

    2 Der Fachbereich Energie stellt mit organisatorischen und technischen Massnahmen sicher, dass die Datenbearbeitung automatisch protokolliert und unbefugte Datenbearbeitung verhindert wird. Er hält die Massnahmen in einem Datenbearbeitungsreglement fest.

    3 Die Weitergabe von Daten ist nicht zulässig. Ausgenommen ist die Weitergabe durch den Fachbereich Energie an das Bundesamt für Energie (BFE), an weitere Behörden des Bundes oder eines Kantons sowie an den VSG oder an seine Kriseninterventionsorganisation zur Sicherstellung der Versorgung des Landes mit Erdgas, wenn diese Stellen die Daten zur Erfüllung eines gesetzlichen Auftrags benötigen.

    4 Die Empfänger der Daten stellen mit organisatorischen und technischen Massnahmen sicher, dass die Daten ausschliesslich für den angegebenen Zweck verwendet werden.

    5 Der Fachbereich Energie und der VSG sowie seine Kriseninterventionsorganisation unterstehen hinsichtlich der Beobachtung der Versorgungslage sowie der damit zusammenhängenden Informationen der Verschwiegenheitspflicht (Art. 63 LVG). Sie dürfen die Daten aus dem Monitoringsystem ausschliesslich für die Zwecke der wirtschaftlichen Landesversorgung verwenden.

    4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 1. Juni 2023 (AS 2023 233).

    Art. 2 Kriseninterventionsorganisation

    1 Der VSG betreibt zur Sicherstellung der Versorgung des Landes mit Erdgas und gasförmigen Energieträgern aus erneuerbaren Quellen und zum Vollzug der vorbereiteten Massnahmen eine Kriseninterventionsorganisation.5

    2 Er zieht Verbraucher von Erdgas und von gasförmigen Energieträgern aus erneuerbaren Quellen, die nicht Mitglieder des VSG sind, namentlich bestehende Interessensgemeinschaften, zur Mitwirkung in der Kriseninterventionsorganisation bei.

    3 Nichtmitglieder des VSG können sich der Kriseninterventionsorganisation freiwillig unterstellen.

    5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 1. Juni 2023 (AS 2023 233).

    Art. 3 Aufgaben des Fachbereichs Energie

    1 Der Fachbereich Energie bestimmt Art und Umfang der Vorbereitungsmassnahmen des VSG.

    2 Er überwacht die Arbeiten des VSG und von dessen Kriseninterventionsorganisation und erteilt ihnen Weisungen.

    Art. 46 Zusammenarbeit

    Der Fachbereich Energie und der VSG arbeiten im Fall einer schweren Mangellage mit dem BFE, dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz, der Armee und weiteren relevanten Stellen von Bund und Kantonen zusammen.

    6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 1. Juni 2023 (AS 2023 233).

    Art. 5 Entschädigung

    Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung legt im Rahmen der bewilligten Mittel die Entschädigung des VSG für die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 1 fest.

    Art. 7 Inkrafttreten und Geltungsdauer

    1 Diese Verordnung tritt am 9. Mai 2022 in Kraft.

    2 Sie gilt bis zum 31. Mai 2023.

    3 Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2025 verlängert.7

    7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 1. Juni 2023 (AS 2023 233).

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