531.83 Verordnung über die Beschränkung der Verwendung von Alteplase
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    531.83

    Verordnung über die Beschränkung der Verwendung von Alteplase

    vom 27. Juli 2022 (Stand am 1. Februar 2025)

    Der Schweizerische Bundesrat,

    gestützt auf Artikel 31 Absätze 1 und 2 Buchstabe a des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 20161 (LVG),

    verordnet:

    Art. 1 Geltungsbereich

    Diese Verordnung gilt für den folgenden Wirkstoff:

    ATC-Code2

    Warenbezeichnung

    B01AD02

    Alteplase mit einer Dosierung stärker als 2 mg

    2 Der ATC-Code (Anatomical Therapeutic Chemical Classification System) kann auf Englisch (offizielle Fassung) auf der Website des WHO Collaborating Centre for Drug Statistics Methodology unter folgender Adresse abgerufen werden: www.whocc.no > ATC/DDD Index.

    Art. 2 Verwendungsbeschränkung

    1 Der in Artikel 1 aufgeführte Wirkstoff darf nur für die folgenden bei Swissmedic registrierten Indikationen verwendet werden:

    a.
    thrombolytische Therapie bei akutem Myokardinfarkt;
    b.
    thrombolytische Behandlung bei Patientinnen und Patienten mit akuter massiver Lungenembolie und hämodynamischer Instabilität;
    c.
    thrombolytische Behandlung bei akutem ischämischem Hirnschlag.

    2 Die in den registrierten Indikationsgebieten gemachten Empfehlungen der Fachgesellschaften können weiterhin angewendet werden.

    3 Der Ersatz von Alteplase mit einer Dosierung von 2 mg durch Verdünnung der höher dosierten Alteplase ist verboten.

    Art. 3 Inkrafttreten und Geltungsdauer

    1 Diese Verordnung tritt am 29. Juli 2022 in Kraft.

    2 Sie gilt bis zum 31. Januar 2024.

    3 Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 31. Januar 2025 verlängert.3

    4 Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 31. August 2025 verlängert.4

    3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 3).

    4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 795).

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