1 Der Effektenhändler hat für seinen Hauptsitz und für jede abgabepflichtige Zweigniederlassung je ein Umsatzregister zu führen. Wenn er seine Bücher so einrichtet, dass sich aus ihnen die für die Abgabebemessung massgebenden Tatsachen ohne besonderen Aufwand zuverlässig ermitteln und nachweisen lassen, kann ihn die Eidgenössische Steuerverwaltung von der Führung eines besonderen Umsatzregisters entbinden.
2 Das Register ist wie folgt der Reihe nach in Spalten zu gliedern:
- 1.
- Datum des Geschäftsabschlusses;
- 2.
- Art des Geschäftes;
- 3.
- Anzahl oder Nennwert der Titel;
- 4.
- Bezeichnung der Titel;
- 5.33
- Titelkurs, Währung sowie Umrechnungskurs bei Fremdwährungen;
- 6.34
- Name, Domizil, Ansässigkeitsstaat und Effektenhändler-Nummer des Verkäufers und des Käufers;
- 7.
- Entgelt in Schweizer Währung
- a.
- abgabebelastete Umsätze
- aa.
- inländische Titel
- bb.
- ausländische Titel,
- b.
- nicht abgabebelastete Umsätze.
3 Jedes Geschäft ist innert drei Tagen nach seinem Abschluss oder nach Eingang der Abrechnung im Register einzutragen, sofern es nicht gemäss Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a, b oder d–g des Gesetzes von der Abgabe ausgenommen ist. Der Zugriff auf die Daten der nicht einzutragenden Geschäfte ist für Kontrollzwecke der Eidgenössischen Steuerverwaltung auf deren Begehren zu gewährleisten.35
4 In der Spalte «Art des Geschäftes» ist das Geschäft, sofern es sich nicht um einen einfachen Kauf oder Verkauf handelt, nach seiner Art zu bezeichnen (z. B. Umwandlung, Unterbeteiligung, Report, Tausch). In der Spalte «Name, Domizil, Ansässigkeitsstaat und Effektenhändler-Nummer des Käufers und des Verkäufers» ist der Ansässigkeitsstaat aufzuführen (mindestens die Angabe Schweiz/Liechtenstein oder Ausland); das Domizil ist nur anzugeben, wenn keine Abgabe geschuldet ist.36
5 Um unverhältnismässige Umtriebe zu vermeiden, kann die Eidgenössische Steuerverwaltung eine von Absatz 2 abweichende Art der Eintragung gestatten. Der Antrag des Abgabepflichtigen ist unter Vorlage von Mustern zu begründen.
6 Das Entgelt für die abgabebelasteten Umsätze ist Seite für Seite oder Tag für Tag und auf Ende jedes Quartals zusammenzuzählen.37
7 Die Registerseiten sind fortlaufend zu nummerieren und geheftet oder in Büchern zusammengefasst während fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung erfolgt ist, aufzubewahren. Die Aufbewahrung kann elektronisch erfolgen, sofern die in Artikel 2 erwähnten Voraussetzungen erfüllt sind.38
8 Effektenhändler nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstaben b Ziffer 2 sowie d und f des Gesetzes müssen die mit inländischen Banken im Sinne des Bankengesetzes wie auch die mit inländischen Händlern nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer 1 des Gesetzes getätigten Geschäfte nicht im Register eintragen, wenn sie sich beim Abschluss dieser Geschäfte nicht als Effektenhändler ausgewiesen haben.39