Art. 1
1 Der Verzugszins, der nach Artikel 29 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 19732 über die Stempelabgaben bei verspäteter Entrichtung der Abgabe geschuldet wird, beträgt ab 1. Januar 1997 jährlich 5 Prozent.
2 Auf den vor dem 1. Januar 1997 zur Zahlung fällig gewordenen, aber erst später entrichteten Abgabebeträgen findet für die Zeit bis zum 31. Dezember 1996 noch der Zinssatz von 6 Prozent Anwendung.