1 Als Tabakfabrikate gelten die Erzeugnisse, die unter den Zolltarifnummern2 2402.1000/9000, 2403.1100/1900, 2403.9910, 2403.9990 und 2404.1100 aufgeführt sind.3
2 Als Zigarren gelten namentlich Kopfzigarren, Stumpen, Zigarillos, Kiele, Toscani und Virginia, die ganz oder teilweise aus Tabakeinlage bestehen, mit oder ohne Umblatt, und die mit einem Deckblatt aus natürlichen Tabakblättern oder homogenisiertem Tabak versehen sind, sofern solche Erzeugnisse nicht nach Absatz 3 als Zigaretten gelten.
3 Als Zigaretten gelten:
a.
Zigaretten im handelsüblichen Sinne, die ganz oder teilweise aus Tabakeinlage bestehen und mit einer Hülle versehen sind, welche nicht aus natürlichen Tabakblättern hergestellt ist;
b.
zigarettenähnliche Erzeugnisse, die:
1.
in der Längsrichtung geradlinig zusammengefügt sind und ganz oder teilweise aus Tabakeinlage bestehen; sie weisen eine einfache oder doppelte Hülle auf, wobei die Aussenhülle nicht aus natürlichen Tabakblättern hergestellt ist, oder
2.
aus Tabaksträngen oder ähnlich vorgeformten Produkten bestehen und durch einen einfachen nicht industriellen Vorgang in eine Zigarettenhülse geschoben oder mit einem Zigarettenblättchen umhüllt werden.
4 Als Rauchtabak gelten:
a.
geschnittener oder anders zerkleinerter, gesponnener oder in Platten gepresster Tabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet;
b.
Zigarrenabschnitte sowie zum Einzelverkauf aufgemachte und zum Rauchen geeignete Tabakabfälle, die nicht unter Absatz 2 oder 3 fallen.
5 Als Feinschnitttabak gilt Rauchtabak, wenn bei diesem:
a.
mehr als 25 Gewichtsprozent der Tabakteile eine Schnittbreite von weniger als 1,2 mm aufweisen; oder
b.
höchstens 25 Gewichtsprozent der Tabakteile eine Schnittbreite von weniger als 1,2 mm aufweisen und er als Tabak für selbstgedrehte Zigaretten verkauft wird oder für diesen Zweck bestimmt ist.
6 Als Feinschnitttabak gilt auch Wasserpfeifentabak der Zolltarifnummer 2403.1100.4
2SR 632.10Anhang. Der Generaltarif und seine Änderungen werden nach Art. 5 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) in der AS nicht veröffentlicht. Der Text kann im Internet unter www.ezv.admin.ch eingesehen werden. Die Änderungen werden ebenfalls in den Zolltarif übernommen, der im Internet unter www.tares.ch konsultiert werden kann.
3 Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 12 der V vom 30. Juni 2021 über die Änderung des Zolltarifs, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 445).
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Mai 2015 (AS 2015 1249).
1 Als Ersatzprodukte gelten Erzeugnisse, die nicht oder nur teilweise aus Tabak bestehen, die aber wie Tabak oder Tabakfabrikate verwendet werden, auch wenn sie für den Verbrauch nicht angezündet werden müssen.
2 Nicht als Ersatzprodukte gelten:
a.
elektronische Zigaretten, die nach dem Verdampfer- oder Zerstäuberprinzip funktionieren, sowie deren Bestandteile;
b.
bei der Swissmedic registrierte Produkte zur Rauchentwöhnung.5
5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. März 2012, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2012 1477).
1 Personen, die Tabakfabrikate herstellen (Hersteller), müssen der Oberzolldirektion die Kleinhandelspreise aller Erzeugnisse anmelden.
2 Sie melden für die Kontrolle des Materialverbrauchs bei Zigaretten und Zigarren die Durchschnittsgewichte je 1000 Stück in lagertrockenem Zustand an.
3 Das Durchschnittsgewicht:
a.
je 1000 Zigaretten umfasst das Gewicht des Tabakstrangs und der Hülle auf der Länge des Tabakstrangs;
b.
je 1000 Zigarren berechnet sich ohne Mundstück und Filter.
4 Ändert der Kleinhandelspreis oder das Durchschnittsgewicht eines bereits angemeldeten Produkts, so muss der Hersteller vor Entstehung der Steuerschuld eine neue Anmeldung einreichen.
5 Bei Tabakfabrikaten, die ausschliesslich im Ausland abgesetzt werden, kann die Oberzolldirektion die Hersteller von der Pflicht zur Anmeldung der Kleinhandelspreise befreien.
1 Lassen sich aus Zigaretten oder Zigarren für den Verbrauch mehrere Einheiten gewinnen, so gilt für die Steuerberechnung jede solche Einheit als Stück.
2 Sind für die gleiche Marke und Aufmachung eines Tabakfabrikats unterschiedliche Kleinhandelspreise vorgesehen, so setzt die Oberzolldirektion die Steuer nach dem höchsten Preis fest.
3 Sie kann die Vorlage von Typmustern verlangen.
4 Sie teilt den Steuerpflichtigen den Produktecode, die Laufnummer und den festgesetzten Steuersatz schriftlich mit.
1 Die Hersteller von Tabakfabrikaten und die Betreiber zugelassener Steuerlager (Betreiber) müssen der Oberzolldirektion bis zum 8. Tag des Monats die Tabakfabrikate deklarieren, die im Vormonat:6
aus einem zugelassenen Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden; oder
c.
in einem zugelassenen Steuerlager verwendet wurden.
2 Stimmt die Steuerdeklaration nicht mit den Belegen überein, ist sie nicht vorschriftsgemäss abgefasst oder enthält sie ungenügende oder zweideutige Angaben, so weist die Oberzolldirektion sie an die ausstellende Person zur Ergänzung zurück.
6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2779).
7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. März 2012, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2012 1477).
Die Ausfuhrzollanmeldung für Tabakfabrikate, für welche die Rückerstattung der Steuer beantragt wird, muss die Angabe der Marke und der von der Oberzolldirektion zugeteilten Laufnummer enthalten.
1 Die steuerpflichtige Person muss Gesuche um Rückerstattung der Steuer nach Artikel 24 Absatz 1 TStG auf amtlichem Formular innerhalb folgender Fristen bei der Oberzolldirektion einreichen:
für Tabakfabrikate, die unter Zollüberwachung über die von dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)9 bestimmten Zollstellen ins Zollausland ausgeführt oder in einen inländischen Zollfreiladen nach Artikel 17 Absatz 1bis des Zollgesetzes vom 18. März 200510 verbracht werden, innerhalb eines Jahres nach der Ausfuhrveranlagung;
b.
für Tabakfabrikate, die sich noch beim Hersteller oder Importeur befinden oder die der Hersteller, der Importeur oder der Betreiber vom Tabakwarenhandel zurücknimmt, innerhalb von zwei Jahren nach der Entrichtung der Steuer;
c.
für Tabakfabrikate, die nachweislich im Betrieb des Herstellers oder des Importeurs durch höhere Gewalt oder durch Zufall vernichtet worden oder unbrauchbar geworden sind, innerhalb von 30 Tagen ab der Feststellung des Schadens.
2 Die Oberzolldirektion kann die Rückerstattung ausnahmsweise auch Zwischenhändlern gewähren.
3 Die gesuchstellende Person muss das Datum und den Betrag der Steuerentrichtung belegen. Dem Gesuch sind die von der Oberzolldirektion bezeichneten Unterlagen beizulegen. In Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a ist zudem der Nachweis der Ausfuhrveranlagung zu erbringen.
4 Die Oberzolldirektion kann von der gesuchstellenden Person die Bescheinigung einer ausländischen Zollbehörde über die Ein- oder Durchfuhrveranlagung verlangen.
8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. April 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1751).
9 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (AS 2015 3989) auf den 1. Jan. 2022 angepasst. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
1 Gesuche um Erlass der Steuer sind schriftlich bei der Oberzolldirektion einzureichen.
2 Das Erlassgesuch muss die Begehren, die Begründung, die Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der steuerpflichtigen Person enthalten. Die Beweismittel sind beizulegen.
3 In Fällen nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a TStG ist das Erlassgesuch innerhalb von 30 Tagen ab der Feststellung des Schadens einzureichen.
4 In Fällen nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b TStG ist das Erlassgesuch innerhalb eines Jahres nach der Ausstellung der Veranlagungsverfügung einzureichen. Bei Veranlagungen mit bedingter Zahlungspflicht beträgt die Frist ein Jahr vom Abschluss des gewählten Zollverfahrens an.
1 Gibt die Oberzolldirektion einem Rückerstattungsgesuch statt, so erstattet sie die zu viel bezahlte Steuer zurück oder verrechnet sie mit offenen Forderungen.
2 In Fällen nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c TStG oder nach Artikel 25 Absatz 1 TStG wird die Rückerstattung oder der Erlass nur gewährt, wenn für die Steuer kein anderweitiger Vergütungsanspruch besteht.
1 Herstellungsbetriebe sind Betriebe, in denen Tabakfabrikate unter Steueraussetzung hergestellt, bearbeitet und bewirtschaftet werden.
2 Zu einem Herstellungsbetrieb gehören insbesondere die Anlagen zur Herstellung, Bearbeitung und Bewirtschaftung von Tabakfabrikaten sowie die Lagerplätze für Vor- und Fertigprodukte.
3 Der Betrieb muss so eingerichtet sein, dass der Eingang der Rohmaterialien, der Vorprodukte, die Herstellung, Bearbeitung, Bewirtschaftung sowie der Ausgang der Tabakfabrikate nachverfolgt werden können.
4 Die Oberzolldirektion legt im Einzelfall die Betriebsgrösse und die Anforderungen fest, die für die Gewährleistung der Steuersicherheit nötig sind.
1 Die Betreiber und die Importeure müssen für die Beförderung unversteuerter Tabakfabrikate einen Begleitschein ausstellen.
2 Als Begleitschein ist das amtliche Formular der Oberzolldirektion zu verwenden. Darin sind folgende Angaben zu machen:
a.
versendende Person, Adressatin oder Adressat, Bestimmungslager oder ‑zollstelle, Versanddatum, fortlaufende Nummer;
b.
Transportmittel, Warenart, Warenbezeichnung, Laufnummer, Menge (Stückzahl oder Kilogramm für Waren mit massebezogener Bemessungsgrundlage);
c.
Ort, Datum und Unterschrift;
3 Die Oberzolldirektion kann anstelle des Begleitscheins Handelsdokumente zulassen, sofern diese die notwendigen Angaben enthalten.
4 Sie kann bestimmte Zolldokumente oder ein bestimmtes Zollverfahren vorschreiben.
5 Der versendende Betreiber oder der Importeur muss die Tabakfabrikate innerhalb der Frist nach Artikel 24 unverändert dem auf dem Begleitschein angegebenen Ort (zugelassenes Steuerlager oder Zollstelle) zuführen.
1 Das Verfahren für die Beförderung unversteuerter Tabakfabrikate beginnt:
a.
für eingeführte Tabakfabrikate im Zeitpunkt, in dem die Zollstelle den Begleitschein oder die Handelsdokumente annimmt;
b.
für die übrigen Tabakfabrikate im Zeitpunkt, in dem sie das zugelassene Steuerlager verlassen und der Begleitschein oder die Handelsdokumente vollständig ausgefüllt und unterzeichnet sind.
2 Das Verfahren endet:
a.
für ausgeführte Tabakfabrikate im Zeitpunkt, in dem die Zollstelle die Ausfuhr auf dem Begleitschein oder den Handelsdokumenten bestätigt;
b.
für die übrigen Tabakfabrikate im Zeitpunkt, in dem sie im zugelassenen Steuerlager eingetroffen, ihr Eingang auf dem Begleitschein oder auf den Handelsdokumenten bestätigt und sie in der Warenbuchhaltung ordnungsgemäss verbucht worden sind.
1 Der Betreiber muss jede Unregelmässigkeit im Zusammenhang mit der Beförderung unversteuerter Tabakfabrikate unverzüglich der Oberzolldirektion melden.
2 Stellt er beim Eingang unversteuerter Tabakfabrikate Fehlmengen fest, so muss er dies auf dem Begleitschein festhalten und in der Warenbuchhaltung die tatsächlich eingelagerte Menge verbuchen.
3 Für die Fehlmenge setzt die Oberzolldirektion den Steuerbetrag mit Verfügung an den Importeur oder den versendenden Betreiber fest.
1 Die Oberzolldirektion beaufsichtigt den Gross- und Kleinhandel mit Tabakfabrikaten, soweit dies zur Sicherung und Überwachung des Zoll- und Steuerbezugs erforderlich ist.
2 Die Gross- und Kleinhändler von Tabakfabrikaten müssen der Oberzolldirektion alle verlangten Auskünfte erteilen und die verlangten Geschäftspapiere vorlegen.
3 Die Oberzolldirektion ist befugt, jederzeit und ohne Voranmeldung Warenlager und andere Geschäftsräumlichkeiten zu kontrollieren.
1 Der an Private gerichtete Versandhandel mit unversteuerten Tabakfabrikaten ist im Zollgebiet nicht gestattet.
2 Die Oberzolldirektion kann für andere Tabakfabrikate als Zigaretten und Feinschnitttabak auf Gesuch hin Ausnahmen bewilligen. Sie legt die Bedingungen und Auflagen fest.
1 Wer Tabakfabrikate in einem offenen Zolllager bearbeiten und bewirtschaften will, muss dies der Oberzolldirektion vorgängig schriftlich melden.
2 Die Lagerhalterin oder der Lagerhalter oder die Einlagererin oder der Einlagerer muss für Tabakfabrikate in einem offenen Zolllager Bestandesaufzeichnungen führen. Diese richten sich nach Artikel 184 der Zollverordnung vom 1. November 200612. Das BAZG kann im Einzelfall die Aufzeichnung weiterer Angaben verlangen, soweit dies für die Kontrolle der eingelagerten Waren erforderlich ist.
11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2779).
Die nach Artikel 16 Absatz 1 TStG erforderlichen Angaben müssen direkt auf den Kleinhandelspackungen in leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift angebracht werden.
1 Die regionalen Kommissionen taxieren den angebotenen verarbeitungsfähigen Tabak (Tabakpartie) aufgrund der Produzentenpreise und der Qualität.
2 Sie werden vom Verband der schweizerischen Tabakpflanzervereinigungen (SwissTabac) und von der Einkaufsgenossenschaft für Inlandtabak (SOTA) im Einvernehmen mit der Oberzolldirektion eingesetzt.
3 Sie bestehen aus je zwei Personen als Vertretung der SwissTabac und der SOTA.
4 Die SwissTabac und die SOTA bestimmen aus diesen Personen abwechslungsweise eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.
5 Können sich die Mitglieder der Kommissionen über die Taxierung nicht einigen, so entscheidet die oder der Vorsitzende endgültig.
1 Nach Abschluss des Erntejahrs muss die SOTA der Oberzolldirektion einen Jahresbericht über den Finanzierungsfonds zustellen. Der Jahresbericht hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
a.
die den Pflanzerinnen und Pflanzern bezahlten Preise;
b.
die weiteren Kosten für die Übernahme und die Fermentation des Tabaks;
c.
das Fermentationsergebnis und die Zuteilung des fermentierten Tabaks an die Hersteller;
d.
die Erfolgsrechnung und die Bilanz des Finanzierungsfonds.
2 Die Organisationen der Tabakpflanzerinnen und -pflanzer sowie der Hersteller von Tabakfabrikaten mit Inlandtabak und die Fermentationsbetriebe müssen der Oberzolldirektion jederzeit die Geschäftsbücher, die Belege und die übrigen Unterlagen offenlegen, vollständige Auskunft erteilen und den Zutritt zu allen Geschäftsräumlichkeiten gestatten, in denen Tabak übernommen, gelagert oder fermentiert wird.
1 Die Hersteller und die Importeure von Zigaretten und Feinschnitttabak für den Inlandmarkt leisten eine Abgabe von 0,13 Rappen je Zigarette oder Fr. 1.73 je Kilogramm Feinschnitttabak in den Finanzierungsfonds der SOTA.
2 Die Abgabe wird aufgrund der in der Steuerdeklaration oder Einfuhrzollanmeldung ausgewiesenen Mengen berechnet und ist nach den gleichen Bestimmungen wie die Tabaksteuer zu entrichten.
3 Bei der Festsetzung der Fabrikantenpreise kann auf die mittleren Einfuhrpreise mehrerer Jahre für Rohtabake, die zur Herstellung von Zigaretten bestimmt sind, abgestellt werden.
1 Die Hersteller und die Importeure von Zigaretten und Feinschnitttabak für den Inlandmarkt leisten eine Abgabe von 0,13 Rappen je Zigarette oder Fr. 1.73 je Kilogramm Feinschnitttabak in den Tabakpräventionsfonds.
2 Die Abgabe wird aufgrund der in der Steuerdeklaration oder Einfuhrzollanmeldung ausgewiesenen Mengen berechnet und ist nach den gleichen Bestimmungen wie die Tabaksteuer zu entrichten.
1 Das BAZG kann die Angaben über die versteuerten Tabakfabrikate zu statistischen Zwecken verwenden. Sie beachtet dabei die Anforderungen des Datenschutzes.
1 Tabakfabrikate, die bis zum 31. Dezember 2009 hergestellt und eingeführt werden und deren Kleinhandelspreis aufgrund der Änderung vom 19. Dezember 2008 des TStG angepasst wurde, werden nach dem neuen Steuertarif besteuert.
2 Hersteller und Importeure dürfen nach bisherigem Recht versteuerten Feinschnitttabak bis zum 31. März 2010 an den Handel abgeben.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
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