641.315 Verordnung des EFD über die Verzugs- und Vergütungszinssätze auf der Tabak- und der Biersteuer
Favoriten
In Entwicklung (-_-;)
Aa
Aa
Aa
  • Kontaktformular

    Sind Sie auf einen Fehler gestossen? Oder haben Sie eine Idee für zukünftige Funktionen? Gerne nehmen wir Ihr Feedback auf. Herzlichen Dank!

    Sie können optional Ihre Email-Adresse für allfällige Rückfragen angeben. Diesfalls stimmen Sie einer entsprechenden Bearbeitung dieser persönlichen Daten für den vorliegenden Zweck zu.

    Neben Ihrer Nachricht wird die aktuelle URL, Zeit und Datum der Nachricht sowie eine generische Information zur Art des genutzten Browsers mitgeschickt (bspw. "Chrome"). Die IP-Adresse oder sonstige Informationen werden nicht übermittelt oder gespeichert.

    Es sei im Weiteren auf die aktuelle Datenschutzerklärung verwiesen.

    Pinnwand Alle Elemente minimieren/maximieren Alle Elemente entfernen Pinnwand als PDF drucken

    Text vorbereiten...

    641.315

    Verordnung des EFD über die Verzugs- und Vergütungszinssätze auf der Tabak- und der Biersteuer

    vom 4. Dezember 2007 (Stand am 1. Januar 2010)

    Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD),

    gestützt auf Artikel 20 Absatz 4 des Tabaksteuergesetzes vom 21. März 19691 (TStG) sowie Artikel 41 Absatz 1 der Tabaksteuerverordnung vom 14. Oktober 20092 und auf Artikel 25 Absatz 5 des Biersteuergesetzes vom 6. Oktober 20063 (BStG) sowie Artikel 22 Absatz 1 der Biersteuerverordnung vom 15. Juni 20074,5

    verordnet:

    1 SR 641.31

    2 SR 641.311

    3 SR 641.411

    4 SR 641.411.1

    5 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 6. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5595).

    Art. 16 Verzugszins

    Bei der Verlängerung der gesetzlichen Zahlungsfrist oder bei verspäteter Zahlung nach Artikel 20 Absatz 1 TStG oder den Artikeln 25 Absätze 1 und 2 sowie 31 BStG beträgt der Verzugszinssatz 5 Prozent pro Jahr.

    6 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 6. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5595).

    Art. 27 Vergütungszins

    Bei verspäteter Rückerstattung der Tabaksteuer nach Artikel 20 Absatz 2 TStG oder der Biersteuer nach Artikel 25 Absatz 3 BStG beträgt der Vergütungszinssatz 5 Pro­zent pro Jahr.

    7 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 6. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5595).

    Art. 3 Mindestbetrag

    Sowohl Vergütungs- als auch Verzugszinsen werden nur ausgerichtet beziehungsweise bezogen, wenn deren Betrag sich auf mindestens 100 Franken beläuft.

    WICHTIGER HINWEIS

    Die auf dieser Website abrufbaren Gesetze und Dokumente sind keine amtlichen Veröffentlichungen. Massgebend sind allein die Veröffentlichungen durch die Bundeskanzlei. Siehe www.fedlex.admin.ch.

    In Bezug auf englische Sprachfassungen sei darauf hingewiesen, dass Englisch keine offizielle Amtssprache ist. Die englischen Übersetzungen der Erlasstexte dienen lediglich der generellen Information.

    Willkommen bei Omnius EasyReaderbeta

    Omnius EasyReader ist ein Tool für ein effizienteres Arbeiten mit Schweizer Bundeserlassen.

    Bitte beachten Sie, dass sich die Website in Entwicklung befindet und gegenwärtig in einer Beta-Version vorliegt. Es können entsprechend Fehler auftauchen oder die Website ist über gewisse Zeit nicht oder nur eingeschränkt verfügbar.

    Eine Übersicht zum Entwicklungsstand und den momentan verfügbaren Funktionen finden Sie hier.

    Die Website ist aktuell nicht vollständig für den Zugriff via Mobile-Geräte optimiert. Es wird daher empfohlen, die Website auf einem Laptop oder Desktop-PC aufzurufen.

    Es sei im Weiteren auf die Hinweise in den Nutzungsbedingungen verwiesen.

        Tour durch die Funktionen gefällig?