641.315Verordnung des EFD über die Verzugs- und Vergütungszinssätze auf der Tabak- und der Biersteuer
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641.315
Verordnung des EFD über die Verzugs- und Vergütungszinssätze auf der Tabak- und der Biersteuer
vom 4. Dezember 2007 (Stand am 1. Januar 2010)
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD),
gestützt auf Artikel 20 Absatz 4 des Tabaksteuergesetzes vom 21. März 19691 (TStG) sowie Artikel 41 Absatz 1 der Tabaksteuerverordnung vom 14. Oktober 20092 und auf Artikel 25 Absatz 5 des Biersteuergesetzes vom 6. Oktober 20063 (BStG) sowie Artikel 22 Absatz 1 der Biersteuerverordnung vom 15. Juni 20074,5
Bei der Verlängerung der gesetzlichen Zahlungsfrist oder bei verspäteter Zahlung nach Artikel 20 Absatz 1 TStG oder den Artikeln 25 Absätze 1 und 2 sowie 31 BStG beträgt der Verzugszinssatz 5 Prozent pro Jahr.
6 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 6. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5595).
Bei verspäteter Rückerstattung der Tabaksteuer nach Artikel 20 Absatz 2 TStG oder der Biersteuer nach Artikel 25 Absatz 3 BStG beträgt der Vergütungszinssatz 5 Prozent pro Jahr.
7 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 6. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5595).
Die Verfügung des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements vom 31. Dezember 19698 betreffend Festsetzung des Verzugszinses auf der Tabaksteuer wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
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