641.811 SVAV
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    641.811

    Verordnung über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe

    (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV)

    vom 6. März 2000 (Stand am 1. Januar 2022)

    Der Schweizerische Bundesrat,

    gestützt auf das Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 19971 (SVAG) und auf das Verkehrsverlagerungsgesetz vom 8. Oktober 19992,

    verordnet:

    1 SR 641.81

    2 [AS 2000 2864. AS 2009 5949 Art. 10]. Siehe heute: das Güterverkehrsverlagerungs­gesetz vom 19. Dez. 2008 (SR 740.1).

    1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

    Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

    Die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Abgabe) wird für die Benützung der öffentlichen Strassen nach Artikel 1 Absatz 2 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 19623 (VRV) erhoben.

    Art. 2 Abgabeobjekt

    1 Der Abgabe unterliegen Transportmotorwagen und Transportanhänger nach den Artikeln 11 Absatz 1 und 20 Absatz 1 der Verordnung vom 19. Juni 19954 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), soweit ihr Gesamtgewicht nach Artikel 7 Absatz 4 VTS je über 3,5 t beträgt.

    2 Dazu gehören insbesondere:

    a.
    schwere Personenwagen (Art. 11 Abs. 2 Bst. b VTS);
    b.
    Gesellschaftswagen (Art. 11 Abs. 2 Bst. d VTS);
    c.
    Lastwagen (Art. 11 Abs. 2 Bst. f VTS);
    d.
    Motorkarren (Art. 11 Abs. 2 Bst. g VTS);
    e.
    Traktoren (Art. 11 Abs. 2 Bst. h VTS);
    f.
    Sattelschlepper und Sattelmotorfahrzeuge (Art. 11 Abs. 2 Bst. i erster bis drit­ter Satz VTS);
    g.
    Gelenkbusse (Art. 11 Abs. 2 Bst. k VTS);
    h.
    Wohnmotorwagen und Fahrzeuge mit aufgebautem Nutzraum (Art. 11 Abs. 3 VTS);
    i.
    Sachentransportanhänger (Art. 20 Abs. 2 Bst. a VTS);
    j.
    Personentransportanhänger (Art. 20 Abs. 2 Bst. b VTS);
    k.
    Wohnanhänger (Art. 20 Abs. 2 Bst. c VTS);
    l.
    Sportgeräteanhänger (Art. 20 Abs. 2 Bst. d VTS);
    m.
    Anhänger mit Aufbau als Nutzraum (Art. 20 Abs. 1 VTS).
    Art. 3 Ausnahmen von der Abgabepflicht

    1 Von der Abgabepflicht ausgenommen sind:5

    a.6
    Fahrzeuge, die für die Armee gekauft, geleast, gemietet oder requiriert worden sind und mit Militärkontrollschildern oder mit Zivilkontrollschildern und einem Aufkleber M+ verkehren;
    abis.7
    Fahrzeuge, die für den Zivilschutz:
    1.
    gekauft, geleast oder requiriert worden sind, oder
    2.
    für Einsätze und Ausbildungen nach den Artikeln 27 Absätze 1 und 2 Buchstabe a, 27a Absatz 1 Buchstabe a und 33–36 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober 20028 (BZG) gemietet worden sind;
    b.9
    Fahrzeuge der Polizei, der Feuer-, Öl- und Chemiewehr sowie Ambulanzen;
    c.
    Fahrzeuge von Transportunternehmungen, die im Rahmen einer Konzession nach der Verordnung vom 25. November 199810 über die Personenbeförde­rungskonzession Fahrten durchführen, einschliesslich der Ersatz- oder Ver­stärkungsfahrten sowie der durch den Kursbetrieb bedingten Leerfahrten;
    d.11
    land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge (Art. 8690 VRV12);
    e.
    Fahrzeuge mit schweizerischen Tagesschildern (Art. 20 und 21 der Ver­kehrs­versicherungsverordnung vom 20. Nov. 195913; VVV);
    f.
    nicht ordentlich immatrikulierte Fahrzeuge mit schweizerischen Händler­schil­dern (Art. 22 ff. VVV);
    g.
    schweizerische Ersatzfahrzeuge (Art. 9 und 10 VVV), die der pauschalen Abgabeerhebung (Art. 4) unterliegen, wenn das zu ersetzende Fahrzeug der gleichen Art angehört;
    h.14
    Fahrschulfahrzeuge (Art. 10 der Fahrlehrerverordnung vom 28. Sept. 200715), soweit sie ausschliesslich für Fahrschulzwecke eingesetzt und von ei­nem angemeldeten Fahrlehrer immatrikuliert werden;
    i.
    Veteranenfahrzeuge, die im Fahrzeugausweis als solche bezeichnet sind;
    j.
    Motorwagen mit elektrischem Antrieb (Art. 51 VTS16);
    k.
    Wohnanhänger für Schausteller und Zirkusse sowie Sachentransport­anhän­ger für Schausteller und Zirkusse, die ausschliesslich Schausteller- und Zir­kusmaterial transportieren;
    l.
    Raupenfahrzeuge (Art. 28 VTS);
    m.
    Transportachsen.

    2 Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)17 kann in begründeten Fällen, insbesondere mit Rücksicht auf staatsvertragliche Regelungen, aus humanitären Gründen oder für gemeinnützige nicht kommerzielle Fahrten, weitere Ausnahmen bewilligen.

    5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 513).

    6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 513).

    7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 513).

    8 SR 520.1

    9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 513).

    10 [AS 1999 721, 2000 2103 Anhang Ziff. II 5, 2005 1167 Anhang Ziff. II 5, 2008 3547. AS 2009 6027 Art. 82 Ziff. 1]. Siehe heute: die V vom 4. Nov. 2009 über die Personen­beförderung (SR 745.11).

    11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 237).

    12 SR 741.11

    13 SR 741.31

    14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5011).

    15 SR 741.522

    16 SR 741.41

    17 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

    Art. 418 Pauschale Abgabeerhebung

    1 Für die nachfolgenden Fahrzeuge wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt jährlich für:

    Franken

    a.19
    schwere Motorwagen für den Personentransport, schwere Personenwagen, Personentransport- und Wohnanhänger mit je einem Gesamtgewicht von über 3,5 t

    650

    b.
    Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t bis höchstens 8,5 t

    2200

    c.20
    Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 8,5 t bis höchstens 19,5 t

    3300

    Franken

    d.21
    Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 19,5 t bis höchstens 26 t

    4400

    e.
    Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 26 t

    5000

    f.
    Motorkarren, Traktoren, Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeitbis 45 km/h pro 100 kg Gesamtgewicht

    11

    g.
    Motorfahrzeuge des Schausteller- und Zirkusgewerbes, die ausschliesslich Schausteller- oder Zirkusmaterial transportieren oder der Abgabe nicht unterliegende Anhänger ziehen, pro 100 kg Gesamtgewicht

    8.22

    2 Für der Abgabe unterliegende Anhänger, die von Motorfahrzeugen gezogen wer­den, die keiner Abgabe bzw. der pauschalen Abgabeerhebung unterliegen, wird die Abgabe in Form einer Pauschalen auf dem Zugfahrzeug erhoben. Sie beträgt jährlich für:

    Franken

    a.
    Lieferwagen, Personenwagen, Kleinbusse und Wohnmotorwagen mit einer Anhängelast von mehr als 3,5 t pro 100 kg Anhängelast

    22

    b.
    Motorkarren, Traktoren sowie Motorfahrzeuge für den Sachen­transport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h mit einer Anhängelast von mehr als 3,5 t pro 100 kg Anhängelast23

    11.24

    3 Für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge, die zur Ausfuhr bestimmt sind, wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt für:

    a.
    Fahrzeuge nach den Absätzen 1 und 2: 20 Franken für einen Tag, 50 Fran­ken für jeweils drei Tage;
    b.
    andere Fahrzeuge: 70 Franken für einen Tag, 200 Franken für jeweils drei Tage.

    4 Das BAZG kann in Einzelfällen für weitere Fahrzeuge die pauschale Abgabeerhebung vorsehen.

    18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4525).

    19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 513).

    20 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 5. April 2017, in Kraft seit 7. Mai 2017 (AS 2017 2649).

    21 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 5. April 2017, in Kraft seit 7. Mai 2017 (AS 2017 2649).

    22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4695).

    23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4695).

    24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4695).

    Art. 5 Zuständigkeiten

    Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind für deren Vollzug zustän­dig:

    a.
    das BAZG für:
    1.
    Fahrzeuge des Bundes,
    2.
    der leistungsabhängigen Abgabeerhebung unterliegende inländische Fahr­zeuge, soweit es sich um die Veranlagung und den Bezug der Abgabe handelt,
    3.
    ausländische Fahrzeuge, einschliesslich der Nachbelastung der Abgabe für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge nach Artikel 4 Absatz 3;
    b.
    die Kantone für:
    1.
    der pauschalen Abgabeerhebung unterliegende inländische Fahrzeuge, die sie immatrikuliert haben,
    2.
    der leistungsabhängigen Abgabeerhebung unterliegende inländische Fahr­zeuge, die sie immatrikuliert haben, in Bezug auf die übrigen Voll­zugsbereiche, namentlich die Erfassung der Stammdaten und die Aus­gabe von Hilfsmitteln,
    3.
    die erstmalige Abgabeerhebung für provisorisch immatrikulierte Fahr­zeuge nach Artikel 4 Absatz 3.
    Art. 6 Grenzübertritt

    Fahrzeuge, die der Abgabe unterliegen, haben die vom BAZG bezeich­neten Grenzübergangsstellen zu benützen.

    2. Kapitel: Sonderregelungen

    1. Abschnitt: Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs

    Art. 7

    1 Für Fahrzeuge des Linienverkehrs (Art. 3 Abs. 1 Bst. c) wird die Abgabe für die ausserhalb dieses Verkehrs gefahrenen Kilometer pauschal erhoben. Sie berechnet sich nach dem prozentualen Anteil der ausserhalb des Linienverkehrs gefahrenen Kilometer an der gesamten Fahrleistung.

    2 Halterinnen und Halter von Fahrzeugen des Linienverkehrs müssen dem BAZG im ersten Quartal des auf die Abgabeperiode folgenden Jahres eine Dekla­ration über die Verwendung und die dabei gefahrenen Kilometer der eingesetzten Fahrzeuge einreichen.

    3 Bleibt die Deklaration aus, so erhebt das BAZG die volle Abgabe für die ganze Periode.

    2. Abschnitt: Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr

    Art. 8 Im unbegleiteten kombinierten Verkehr eingesetzte Fahrzeuge

    1 Halterinnen und Halter von der Abgabe unterliegenden Fahrzeugen, mit denen Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr (UKV) ausgeführt werden, erhalten für die Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV vom BAZG auf Antrag eine Rückerstattung.

    2 Pro Ladebehälter oder Sattelanhänger, der von der Strasse auf die Bahn oder das Schiff oder von der Bahn oder dem Schiff auf die Strasse umgeschlagen wird, beträgt die Rückerstattung:

    Franken

    a.
    für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von 4,8 bis 5,5 m

    15

    b.
    für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von über 5,5 bis 6,1 m

    22

    c.
    für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von über 6,1 m

    33.25

    3 Der Rückerstattungsantrag ist zusammen mit der Deklaration nach Artikel 22 an das BAZG zu richten.

    4 Der Rückerstattungsbetrag darf die gesamte Abgabe der im UKV eingesetzten Fahrzeuge der Antragstellerin oder des Antragstellers pro Abgabeperiode nicht übersteigen.26

    25 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der Gütertransportverordnung vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 1859).

    26 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4525).

    Art. 9 Fahrten im UKV: Anforderungen

    1 Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV sind solche, die von Strassenfahrzeugen mit Ladebehältern (Container, Wechselaufbauten) oder mit Sattelanhängern zwi­schen dem Verlade- oder Entladeort und einem Umschlagsbahnhof oder Rheinhafen ausgeführt werden, ohne dass das Ladegut beim Übergang vom einen zum anderen Verkehrsträger das Transportgefäss wechselt.

    2 …27

    27 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 2 der Gütertransportverordnung vom 25. Mai 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 1859).

    Art. 1028 Fahrten im UKV: Pflichten und Verfahren

    Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) regelt im Zusammenhang mit den Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV:

    a.
    die Pflichten der Halterinnen und Halter, insbesondere den Nachweis der Fahrten;
    b.
    das Rückerstattungsverfahren.

    28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 513).

    3. Abschnitt:29 Transporte von Rohholz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren

    29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 513).

    Art. 11 Transport von Rohholz

    1 Für Fahrzeuge, mit denen ausschliesslich Rohholz transportiert wird, beträgt die Abgabe 75 Prozent der Ansätze nach den Artikeln 4 Absätze 1 Buchstabe f und 2 Buchstaben a und b sowie 14 Absatz 1.30

    2 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Antrag eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Der Rückerstattungsbetrag darf höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode betragen.

    3 Als Rohholz gilt namentlich Waldrundholz, Industrie-, Energie- und Restholz. Das EFD umschreibt diese Begriffe näher.

    4 Das EFD regelt für Fahrzeuge nach Absatz 2:

    a.
    die Pflichten der Halterinnen und Halter, insbesondere den Nachweis der Fahrten;
    b.
    das Rückerstattungsverfahren.

    30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Jan. 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 55).

    Art. 1231 Transporte von offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren

    Für die folgenden Fahrzeuge beträgt die Abgabe 75 Prozent der Ansätze nach Artikel 14 Absatz 1:32

    a.
    Milch-Transportfahrzeuge, mit denen ausschliesslich offene Milch transportiert wird;
    b.
    Viehtransportfahrzeuge, ausgenommen Pferdetransportfahrzeuge, mit denen ausschliesslich landwirtschaftliche Nutztiere transportiert werden.

    31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1521).

    32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Jan. 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 55).

    Art. 12a Transport von ausschliesslich Rohholz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren: Voraussetzungen und Nachweis für die Vergünstigung

    1 Die Vergünstigung nach Artikel 11 Absatz 1 oder Artikel 12 wird nur gewährt, wenn die Halterin oder der Halter:

    a.
    die Vergünstigung bei jeder Inverkehrsetzung des Fahrzeugs beim BAZG beantragt; und
    b.
    sich verpflichtet, das Fahrzeug ausschliesslich für den in Artikel 11 Absatz 1 oder Artikel 12 genannten Zweck zu verwenden.

    2 Die Halterin oder der Halter muss sämtliche für die Vergünstigung wesentlichen Unterlagen und Belege während fünf Jahren aufbewahren. Sie oder er muss dem BAZG auf dessen Verlangen die Einhaltung der Verpflichtung nach Absatz 1 Buchstabe b nachweisen.

    3 Stellt das BAZG fest, dass das Fahrzeug nicht pflichtgemäss verwendet wird, so entzieht sie die Vergünstigung.

    3. Kapitel: Massgebendes Gewicht und Tarif33

    33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 513).

    Art. 13 Massgebendes Gewicht

    1 Für die Bemessung der Abgabe ist das im Fahrzeugausweis eingetragene höchst­zulässige Gesamtgewicht massgebend. Dieses richtet sich auch für ausländische Fahrzeuge nach schweizerischem Strassenverkehrsrecht. Abweichende staatsver­tragliche Regelungen bleiben vorbehalten.

    2 Für Sattelmotorfahrzeuge, die als Einheit immatrikuliert sind, ist das Gesamt­gewicht der Einheit massgebend.

    3 Bei einer Kombination aus getrennt immatrikuliertem Sattelschlepper und Sat­tel­anhänger werden das Leergewicht des Sattelschleppers und das Gesamtgewicht des Sattelanhängers addiert. Unterliegt nur der Sattelanhänger der Abgabe, so ist nur dessen Gesamtgewicht massgebend.

    4 Bei anderen Kombinationen zweier Fahrzeuge, die der Abgabe unterliegen, wer­den das Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs und dasjenige des Anhängers addiert.

    5 Bei einem Fahrzeug, das unter verschiedenen Fahrzeugarten bzw. Karosserien zum Verkehr zugelassen ist, bemisst sich die Abgabe nach dem höchsten in Frage kom­menden Gesamtgewicht. Das BAZG kann in besonderen Fällen ein ande­res mass­gebendes Gewicht festsetzen.

    6 Bei Motorfahrzeugen, die nach Artikel 15 Absatz 5 vom Erfassungsgeräteobligato­rium ausgenommen sind, ist das höchstzulässige Gesamtzugsgewicht massgebend.

    7 Überschreitet das nach den Absätzen 1–6 berechnete massgebende Gewicht das höchstzulässige Betriebsgewicht (Art. 67 VRV34) oder das nach Fahrzeugausweis höchstzulässige Gesamt- oder Gesamtzugsgewicht (Art. 7 Abs. 4 und 6 VTS35), so ist das tiefere der beiden letztgenannten Gewichte massgebend.36

    8 Das massgebende Gewicht beträgt höchstens 40 t.37

    34 SR 741.11

    35 SR 741.41

    36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 513).

    37 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 513).

    Art. 13a38 Massgebendes Gewicht von Kombinationen zweier ausländischer Fahrzeuge mit interoperablem Erfassungsgerät

    Bei Kombinationen zweier ausländischer Fahrzeuge, die nach Artikel 26a mit einem interoperablen Erfassungsgerät ausgerüstet sind, ist folgendes Gewicht massgebend:

    a.
    das höchstzulässige Gesamtzugsgewicht, wenn bei der Deklaration des massgebenden Gewichts das Gesamtgewicht des Anhängers nicht angegeben wird;
    b.
    das Gewicht nach Artikel 13 Absatz 3 beziehungsweise Absatz 4, wenn bei der Deklaration des massgebenden Gewichts das Gesamtgewicht des An­hängers angegeben wird.

    38 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1521).

    Art. 14 Tarif für Fahrzeuge, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen39

    1 Für Fahrzeuge, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen, beträgt die Abgabe pro gefahrenen Kilometer und Tonne massgebendes Gewicht:

    a.
    3,10 Rappen für die Abgabekategorie 1;
    b.
    2,69 Rappen für die Abgabekategorie 2;
    c.
    2,28 Rappen für die Abgabekategorie 3.40

    2 Für die Einteilung in die Abgabekategorien ist Anhang 1 massgebend. Kann die Zugehörigkeit eines Fahrzeugs zur Abgabekategorie 2 oder 3 nicht nachgewiesen wer­den, so ist die Abgabekategorie 1 anwendbar.

    3 Fahrzeuge, die der Abgabekategorie 3 zugeteilt werden, bleiben während mindestens sieben Jahren in dieser Abgabekategorie eingereiht. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die jeweilige Emissionsklasse für die erste Inverkehrsetzung von Neufahrzeugen gemäss den Anhängen 2 und 5 VTS41 sowie der Verordnung vom 19. Juni 199542 über technische Anforderungen an Transportmotorwagen und deren Anhänger obligatorisch wird.43

    39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juni 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3423).

    40 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juni 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3423).

    41 SR 741.41

    42 SR 741.412

    43 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juni 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3423).

    Art. 14a44

    44 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2011 (AS 2011 5947). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Jan. 2021, mit Wirkung seit 1. Juli 2021 (AS 2021 55).

    4. Kapitel: Leistungsabhängige Abgabeerhebung bei inländischen Motorfahrzeugen46

    46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1521).

    Art. 15 Ausrüstung

    1 Die Abgabe wird mit einem vom BAZG zugelassenen elektronischen Messgerät ermittelt. Dieses besteht aus dem im Fahrzeug eingebauten Fahrtschreiber oder Wegimpulsaufnehmer sowie einem Erfassungsgerät, das die massgebende Fahrleistung ermittelt und registriert.47

    2 Die zulässigen Fehlergrenzen für den Fahrtschreiber richten sich nach den Be­stimmungen über den Einbau von Fahrtschreibern (Art. 100 Abs. 2–4 VTS48).49

    3 Mit dem Erfassungsgerät sind auf Kosten der Halterin oder des Halters folgende im Inland immatrikulierte (inländische) Fahrzeuge auszurüsten:

    a.
    der Abgabe unterliegende Motorfahrzeuge;
    b.
    leichte Sattelschlepper, die zum Ziehen von der Abgabe unterliegenden Trans­portanhängern zugelassen sind.

    4 Vom Erfassungsgeräteobligatorium ausgenommen sind Motorfahrzeuge, die der pauschalen Abgabeerhebung unterliegen.

    5 Das BAZG kann weitere Motorfahrzeuge vom Erfassungsgeräteobligato­rium ausnehmen.

    6 und 7  …50

    47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 513).

    48 SR 741.41

    49 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 237).

    50 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2018, mit Wirkung seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1521).

    Art. 15a51 Kostenlose Abgabe des Erfassungsgeräts

    1 Für die Erstausrüstung gibt das BAZG den Halterinnen und Haltern für jedes der Einbaupflicht unterliegende Motorfahrzeug ein Erfassungsgerät leihweise ab. Die Kosten für den Ersatz defekter Erfassungsgeräte trägt das BAZG.52

    2 Erfassungsgeräte, die nicht mehr benötigt werden, sind dem BAZG oder einer vom BAZG bezeichneten Stelle zurückzugeben. Das BAZG stellt nicht zurückgegebene oder beschädigte Erfassungsgeräte der Halterin oder dem Halter in Rechnung.53

    3 Die Halterin oder der Halter trägt die Kosten für den Einbau des Erfassungsgeräts in das Motorfahrzeug.

    4 Das BAZG kann sich beim Ersatz defekter oder nicht reparierbarer Erfassungsgeräte an den entstehenden Werkstattkosten beteiligen.

    51 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4525).

    52 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1521).

    53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1521).

    Art. 16 Einbau, Prüfung und Inbetriebnahme des Messgeräts

    1 Das Erfassungsgerät ist vor der Inverkehrsetzung des Motorfahrzeugs einzubauen. Für den Einbau, die Prüfung und die Inbetriebnahme des Erfassungsgeräts ist die Halterin oder der Halter verantwortlich.

    2 Der Einbau und die Inbetriebnahme des Erfassungsgeräts sind durch Montage­stellen vorzunehmen, die vom BAZG ermächtigt werden. Die Montagestellen führen bei der Inbetriebnahme sowie bei jeder Nachprüfung die Konfor­mitätsbewertung des vollständigen Messgeräts durch und stellen gegen eine Gebühr die erforderlichen Konformitätsausweise aus.54

    3 Die Halterin oder der Halter muss das Erfassungsgerät mit einer vom BAZG abgegebenen Chipkarte initialisieren oder initialisieren lassen.

    4 …55

    5 Wird ein der Einbaupflicht unterliegendes Motorfahrzeug nicht mit einem Erfas­sungsgerät ausgerüstet, so verweigert die kantonale Vollzugsbehörde die Zulassung des betreffenden Motorfahrzeugs.

    6 Das EFD regelt:

    a.
    die Einzelheiten betreffend den Einbau, die Inbetriebnahme, die Reparatur, den Austausch und das temporäre Entfernen des Erfassungsgeräts;
    b.
    die Anforderungen an und die Kontrolle von Montagestellen, die Erfassungsgeräte einbauen, prüfen, reparieren und temporär entfernen;
    c.
    das Zulassungsverfahren für die Anerkennung von Montagestellen durch das BAZG;
    d.
    das Zulassungsverfahren für die Anerkennung von Stellen, die für die Abgabe von Prägezeichen zuständig sind, durch das BAZG.56

    54 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 513).

    55 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2018, mit Wirkung seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1521).

    56 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 513).

    Art. 17 Anhänger

    1 Führt das Motorfahrzeug einen Anhänger mit, so muss die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben am Erfassungsgerät deklarieren. Das BAZG bezeichnet die erforderlichen Angaben.57

    2 Für jeden Anhänger mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Anhänger stellt das BAZG eine Chipkarte aus, die alle für die Erfassung erforderlichen Daten enthält. Für landwirtschaftliche Anhänger sowie Anhänger mit einem Gesamtgewicht bis 3,5 t wird die Chipkarte nur in besonderen Fällen oder auf Antrag der Halterin oder des Halters ausgestellt.

    3 Die Abgabe für mitgeführte Anhänger ist von der Halterin oder vom Halter des Zugfahrzeugs zu deklarieren und zu bezahlen.

    57 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 513).

    Art. 18 Ausfall des Messgeräts

    1 Die Halterin oder der Halter muss dafür sorgen, dass das Messgerät dauernd funk­tionstüchtig ist.

    2 Bei einem Defekt oder Ausfall ist das Gerät unverzüglich von einer Montagestelle reparieren oder ersetzen zu lassen.58

    3 Bei Verdacht auf Gerätefehler ist das Gerät von einer Montagestelle auf Funkti­onstüchtigkeit kontrollieren zu lassen.59

    4 Wird ein defektes Messgerät innerhalb einer vom BAZG festgesetzten Frist nicht repariert, so entzieht die kantonale Vollzugsbehörde den Fahrzeugaus­weis und die Kontrollschilder des betreffenden Motorfahrzeugs. Wechselschilder dürfen für nicht betroffene Fahrzeuge weiter verwendet werden.

    5 Das BAZG haftet nicht für die Auswirkungen technischer Störungen der elektronischen Hilfsmittel.

    58 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 769).

    59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 769).

    Art. 19 Aufzeichnungsformular an Stelle des Erfassungsgeräts

    1 Nebst dem Erfassungsgerät muss die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer stets ein Aufzeichnungsformular mitführen, das bei Ausfall, Fehlfunktionen oder Fehlermeldungen des Messgeräts zu verwenden ist. Das Formular wird vom BAZG zur Verfügung gestellt.60

    2 Führt das Motorfahrzeug einen Anhänger mit, so ist dessen Gesamtgewicht auf dem Formular zu deklarieren.

    3 Die Halterin oder der Halter muss dafür sorgen, dass die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer die vorgeschriebenen Aufzeichnungen vornimmt.

    60 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1521).

    Art. 20 Fahrtenbuch

    1 In Motorfahrzeugen, welche das BAZG vom Erfassungsgeräteobligato­rium ausgenommen hat, ist ein Fahrtenbuch zu verwenden. Dieses wird von den Vollzugsbehörden abgegeben.

    2 Die Halterin oder der Halter muss dafür sorgen, dass die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer die vorgeschriebenen Aufzeichnungen vornimmt.

    Art. 21 Pflichten der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers

    Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer muss bei der korrekten Ermittlung der Fahrleistung mitwirken. Sie oder er muss insbesondere:

    a.
    das Erfassungsgerät korrekt bedienen;
    b.
    bei Fehlermeldungen sowie Fehlfunktionen die Fahrleistungsdaten im Auf­zeichnungsformular eintragen und das Erfassungsgerät unverzüglich über­prüfen lassen.
    Art. 22 Deklaration

    1 Die abgabepflichtige Person muss dem BAZG die für die Berechnung der Abgabe erforderlichen Angaben innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der Abgabe­periode deklarieren.

    1bis Soll die Berechnung der Abgabe aufgrund des tieferen Gewichts nach Artikel 13 Absatz 7 erfolgen, so muss die abgabepflichtige Person für jede Abgabeperiode ein Gesuch einreichen. Dieses ist innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der jeweiligen Abgabeperiode einzureichen. Wird innerhalb dieser Frist kein Gesuch eingereicht, so wird die Abgabe aufgrund des massgebenden Gewichts nach Artikel 13 Absätze 1–6 berechnet.61

    2 Für Motorfahrzeuge mit Erfassungsgerät sind die durch dieses Gerät ermittelten Kilometer massgebend. Sind Fehlermeldungen aufgetreten oder sind nach Auffas­sung der abgabepflichtigen Person die Daten des Erfassungsgeräts aus anderen Gründen falsch, so muss sie dies mit der Deklaration schriftlich mitteilen und begründen.

    3 Für Motorfahrzeuge ohne Erfassungsgerät sind die Angaben des Fahrtschreibers massgebend.

    4 Ist das Motorfahrzeug mit einem Erfassungsgerät ausgerüstet, so wird die Deklara­tion mit elektronischer Datenübermittlung oder elektronischem Datenträger, in den übrigen Fällen schriftlich vorgenommen.

    5 Befindet sich das Fahrzeug längere Zeit im Ausland, so wird die Deklarationsfrist während dieser Zeit, längstens jedoch während zwölf Monaten unterbrochen.

    61 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016 (AS 2016 513). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1521).

    Art. 23 Veranlagung

    1 Die Abgabe wird auf Grund der von der abgabepflichtigen Person eingereichten elektronischen oder schriftlichen Deklaration veranlagt.

    2 Das BAZG kann weitere Beweismittel verlangen.

    3 Unterbleibt die Deklaration, ist sie lückenhaft oder widersprüchlich oder macht das BAZG Feststellungen, die im Widerspruch zur Deklaration stehen, so nimmt es die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor.

    Art. 24 Abgabeperiode

    1 Abgabeperiode ist der Kalendermonat.62

    2 Wird ein Fahrzeug im Laufe eines Monats in Verkehr gesetzt, so endet die Abga­beperiode am Monatsende.63

    3 Bei der Ausserverkehrsetzung des Fahrzeugs endet die Abgabeperiode am Tag der Annullierung des Fahrzeugausweises.

    4 …64

    62 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1521).

    63 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 769).

    64 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2018, mit Wirkung seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1521).

    Art. 2565 Bezug der Abgabe

    1 Das BAZG stellt der abgabepflichtigen Person eine Veranlagungsverfügung in Papierform oder elektronisch zu.

    2 Die Abgabe wird 60 Tage nach Ende der Abgabeperiode fällig.

    3 Der festgesetzte Abgabebetrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Ausstellung der Veranlagungsverfügung zu bezahlen. Wird die Frist nicht eingehalten, so ist der ausstehende Betrag zu verzinsen.

    4 Das EFD legt die Zinssätze fest.

    5 Es legt zudem fest:

    a.
    in welchen Fällen kein Verzugszins erhoben wird;
    b.
    bis zu welchem Betrag geringfügige Verzugszinsen nicht erhoben und Vergütungszinsen nicht ausbezahlt werden.

    65 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1521).

    4a. Kapitel: Leistungsabhängige Abgabeerhebung bei ausländischen Motorfahrzeugen66

    66 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1521).

    1. Abschnitt:67 Grundsatz

    67 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1521).

    Art. 25a

    Wer für ein im Ausland immatrikuliertes Motorfahrzeug (ausländisches Motorfahrzeug) abgabepflichtig ist, kann die für die Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten wie folgt erfassen:

    a.
    mit einem vom BAZG zugelassenen Erfassungsgerät;
    b.
    mit einem interoperablen Erfassungsgerät eines europäischen Dienstes zur elektronischen Erhebung von Strassenbenützungsgebühren (European Electronic Toll Service; EETS-Anbieter); oder
    c.
    ohne Erfassungsgerät.

    2. Abschnitt: Motorfahrzeuge mit vom BAZG zugelassenem Erfassungsgerät68

    68 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1521).

    Art. 2669

    1 Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer muss das vom BAZG zugelassene Erfassungsgerät mit einer vom BAZG abgegebenen Chipkarte sofort nach Erhalt, jedoch spätestens vor der nächsten Einfahrt in die Schweiz initialisieren oder initia­lisieren lassen. Auf Antrag kann das BAZG eine Chipkarte für den Anhänger ausstellen.

    2 Im Übrigen gelten die Artikel 1519, 21, 22 Absätze 1bis und 2, 23 Absatz 3 sowie 25 Absatz 1.

    3 Für Motorfahrzeuge, deren Erfassungsgerät bei der Einfahrt in die Schweiz defekt ist, gelten die Artikel 27 und 28.

    69 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1521).

    3. Abschnitt:70 Motorfahrzeuge mit interoperablem Erfassungsgerät eines EETS‑Anbieters

    70 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1521).

    Art. 26a Grundsatz

    1 Mit der Erfassung der für die Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten und der Entrichtung der Abgabe kann ein EETS-Anbieter beauftragt werden, wenn:

    a.
    der EETS-Anbieter vom BAZG zur Erbringung des Dienstes in der Schweiz zugelassen ist; und
    b.
    die abgabepflichtige Person im Motorfahrzeug ein Erfassungsgerät des beauftragten EETS-Anbieters installiert hat.

    2 Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer muss bei der Einfahrt in die Schweiz nachweisen, dass der EETS-Anbieter mit der Fahrleistungserfassung und der Abgabeentrichtung beauftragt ist.

    3 Die Abgabeforderung erlischt mit der Bezahlung der Abgabe an das BAZG.

    Art. 26b Zulassung von EETS-Anbietern

    1 Das BAZG erteilt einem EETS-Anbieter die Zulassung, wenn dieser:

    a.
    in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz niedergelassen ist;
    b.
    nachweist, dass er die technischen und betrieblichen Vorgaben des EFD erfüllt;
    c.
    die geforderte Sicherheit zur Sicherstellung der Abgabe leistet;
    d.
    ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet.

    2 Das EFD legt die technischen und betrieblichen Vorgaben fest.

    3 Das BAZG kann eine Zulassung sistieren oder entziehen, wenn der EETS-Anbieter die Voraussetzung für die Zulassungserteilung nicht mehr vollumfänglich erfüllt.

    Art. 26c Pflichten der EETS-Anbieter

    1 Die EETS-Anbieter müssen:

    a.
    die abgabepflichtigen Personen und die Motorfahrzeuge, für die diese die Abgabe schulden, registrieren;
    b.
    der abgabepflichtigen Person ein Erfassungsgerät abgeben;
    c.
    die Fahrleistung der Motorfahrzeuge, für die die Abgabe geschuldet ist, erfassen;
    d.
    die für die Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten an das BAZG übermitteln;
    e.
    die Abgabe innerhalb der Zahlungsfrist dem BAZG bezahlen.

    2 Die Zulassung kann mit weiteren Auflagen verbunden werden.

    3 Die EETS-Anbieter erhalten für ihre Dienstleistungen gegenüber dem BAZG zur Erfassung und Übermittlung der Daten und zur Entrichtung der Abgabe ein Entgelt. Das EFD bestimmt dessen Höhe. Es kann eine Bezugsprovision vorsehen.

    Art. 26d Pflichten der abgabepflichtigen Person

    1 Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer muss dafür sorgen, dass das Erfassungsgerät dauernd funktionstüchtig ist.

    2 Die abgabepflichtige Person muss sicherstellen, dass die dem EETS-Anbieter übermittelten und für die Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten korrekt sind.

    3 Für Motorfahrzeuge, deren Erfassungsgerät bei der Einfahrt in die Schweiz defekt ist, gelten die Artikel 27 und 28.

    4 Stellt die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer während der Fahrt in der Schweiz einen Defekt des Erfassungsgerätes fest, so muss sie oder er diesen Umstand bei der Ausfahrt aus der Schweiz bei einer besetzten Zolldienststelle melden.

    Art. 26e Veranlagung

    1 Der EETS-Anbieter übermittelt die für die Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten an das BAZG.

    2 Artikel 23 gilt sinngemäss.

    3 Das BAZG eröffnet die Veranlagungsverfügung der abgabepflichtigen Person in Papierform oder elektronisch. Der EETS-Anbieter gilt als zustellungsbevollmächtigt.

    Art. 26f Rechnungsstellung

    Das BAZG stellt dem EETS-Anbieter die Summe aller Abgaben in Rechnung, die für die mit seinen Geräten erfassten Fahrten veranlagt wurde. Die Rechnungstellung erfolgt höchstens einmal wöchentlich.

    4. Abschnitt: Motorfahrzeuge ohne Erfassungsgerät71

    71 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1521).

    Art. 2772 Pflichten der Fahrzeugführerinnen und -führer

    1 Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer muss die zur Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten bei der Einfahrt und bei der Ausfahrt deklarieren. Für die Distanzermittlung ist der Fahrtschreiber massgebend.73

    2 Im Übrigen gelten die Artikel 22 Absatz 1bis und 23 Absatz 3.

    72 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1521).

    73 Die Berichtigung vom 22. Okt. 2021 betrifft nur den italienischen Text (AS 2021 623).

    Art. 28 Anhänger an Zugfahrzeugen ohne Erfassungsgerät

    1 Führen Zugfahrzeuge ohne Erfassungsgerät Anhänger mit, so gilt das Gesamt­gewicht der Fahrzeugkombination bei der Ein- bzw. Wiederausfahrt für die ganze Fahrt im Inland als massgebendes Gewicht.

    2 Wird während des Aufenthalts im Inland ein Anhänger an-, ab- oder umgekuppelt, so ist dies vor der Weiterfahrt auf dem entsprechenden Aufzeichnungsformular zu deklarieren. Als Bemessungsgrundlage gilt das höchste während des Aufenthalts im Inland erreichte Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination.

    3 …74

    74 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2018, mit Wirkung seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1521).

    Art. 29 Bezug der Abgabe

    1 Die Abgabe wird bei der Ausfahrt aus der Schweiz fällig und ist sofort zu entrich­ten. Ein im Voraus bekannter Abgabebetrag kann bereits bei der Einfahrt erhoben werden.

    2 Das BAZG bezeichnet die zulässigen Zahlungsmittel und die dafür eingerichteten Zolldienststellen. Für die Bezahlung der Abgabe können insbesondere Debit-, Kredit und Tankkarten angenommen werden.75

    2bis Das BAZG kann für den Bezug der Abgabe Anbieter von Tankkarten beiziehen, wenn diese:

    a.
    in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz niedergelassen sind;
    b.
    nachweisen, dass sie die technischen und betrieblichen Vorgaben des EFD erfüllen; und
    c.
    die geforderte Sicherheit zur Sicherstellung der Abgabe leisten.76

    2ter Das EFD legt die technischen und betrieblichen Vorgaben fest.77

    2quater Anbieter von Tankkarten erhalten für ihre Dienstleistungen gegenüber dem BAZG zum Bezug der Abgabe ein Entgelt. Das EFD bestimmt dessen Höhe. Es kann eine Bezugsprovision vorsehen.78

    3 Das BAZG kann unter Vorbehalt des Widerrufs Zahlungserleichterungen oder Zahlungsfristen gewähren. Es kann die Gewährung von der Stellung einer Sicherheit abhängig machen.

    75 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1521).

    76 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1521).

    77 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1521).

    78 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1521).

    5. Kapitel: Pauschale Abgabeerhebung

    1. Abschnitt: Inländische Fahrzeuge

    Art. 30 Allgemeines

    1 Die Abgabeperiode für inländische Fahrzeuge, die der pauschalen Abgabe­erhe­bung unterliegen, ist das Kalenderjahr.

    2 Die Abgabe ist im Voraus zahlbar. Sie wird mit der amtlichen Zulassung oder zu Jahresbeginn fällig.

    3 Zahlungsfrist und Zahlungsweise richten sich nach den kantonalen Bestimmungen über die Erhebung der Motorfahrzeugsteuern.

    Art. 31 Bezug der Abgabe

    1 Die Abgabe wird vom Standortkanton erhoben.

    2 Bei Standortverlegung ist vom Beginn des Monats an, in dem der Standort eines Fahrzeugs in einen anderen Kanton verlegt wird, der neue Standortkanton für die Erhebung der Abgabe zuständig. Der frühere Standortkanton erstattet Abgaben, die für weitere Zeit erhoben wurden, zurück.

    3 Bei Fahrzeugen mit Wechselschildern muss die Abgabe nur für das Fahrzeug mit dem höchsten Abgabesatz bezahlt werden.

    Art. 33 Rückerstattung für Auslandfahrten

    1 Für jeden Tag, an dem ein Fahrzeug nachweislich nur im Ausland verkehrt, hat die Halterin oder der Halter Anspruch auf die Rückerstattung von 1/360 der Jahres­ab­gabe. Für Tage, an denen das Fahrzeug im Ausland und in der Schweiz verkehrt, be­steht Anspruch auf den halben Rückerstattungsbetrag.

    2 Rückerstattungsgesuche sind innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Abgabe­­periode mit den entsprechenden Fahrtenkontrollen dem BAZG einzureichen. Dieses kann weitere Beweismittel verlangen.

    3 Beträge unter 50 Franken je Gesuch werden nicht zurückerstattet.

    Art. 33a79 Rückerstattung bei Miete für die Armee oder den Zivilschutz

    1 Für jeden Tag, an dem ein für die Armee oder den Zivilschutz gemietetes Fahrzeug nachweislich für einen Zweck nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder abis verkehrt, hat die Halterin oder der Halter Anspruch auf die Rückerstattung von 1/360 der Jahresabgabe. Für Tage, an denen das Fahrzeug sowohl für einen solchen Zweck wie auch als der pauschalen Abgabe unterliegendes Fahrzeug verkehrt, besteht Anspruch auf den halben Rückerstattungsbetrag.

    2 Rückerstattungsgesuche sind innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Abgabe­periode mit den entsprechenden Fahrtenkontrollen, Mietverträgen, Übernahme- und Übergabeprotokollen sowie mit Angabe des Verwendungszwecks dem BAZG einzureichen. Dieses kann weitere Beweismittel verlangen.

    3 Beträge unter 50 Franken je Gesuch werden nicht zurückerstattet.

    79 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 513).

    2. Abschnitt: Ausländische Fahrzeuge

    Art. 34 Abgabeerhebung

    1 Für ausländische Fahrzeuge, die der pauschalen Abgabeerhebung unterliegen, kann die Abgabe entrichtet werden für:

    a.
    einen bis 30 aufeinander folgende Tage;
    b.
    zehn frei wählbare Tage innerhalb eines Jahres;
    c.
    einen bis elf aufeinander folgende Monate;
    d.
    ein Jahr.

    2 Zahlungsnachweis ist ein Ausweis des BAZG. Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer muss diesen den Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

    3 Abgabepflichtige Personen ohne gültigen Zahlungsnachweis müssen sich bei einer besetzten Zolldienststelle anmelden.

    Art. 35 Berechnung der Abgabe

    1 Für Abgabeperioden, die kürzer sind als ein Jahr, wird die Abgabe anteilmässig berechnet. Sie beträgt in Prozenten der Ansätze nach Artikel 4:

    a.
    je 0,5 Prozent für einen bis 30 aufeinander folgende Tage, mindestens aber 25 Franken je Fahrzeug und höchstens den monatlichen Abgabesatz für die betreffende Fahrzeugkategorie;
    b.
    5 Prozent für zehn frei wählbare Tage;
    c.
    je 9 Prozent für einen bis elf aufeinander folgende Monate.

    2 Wird der Zahlungsnachweis vor Ablauf der Abgabeperiode dem BAZG zurückgegeben, so besteht Anspruch auf anteilmässige Rückerstattung der Abgabe.

    3 Beträge bis 50 Franken werden nicht zurückerstattet.

    6. Kapitel: Solidarhaftung

    Art. 36 Solidarisch haftbare Personen80

    1 Neben der Halterin oder dem Halter sind für die Abgabe sowie für allfällige Zinsen und Gebühren solidarisch haftbar:

    a.
    die Halterin oder der Halter eines Zugfahrzeugs für einen mitgeführten frem­den Anhänger;
    b. 81
    die Halterin oder der Halter eines Anhängers, wenn die Halterin oder der Hal­ter des Zugfahrzeugs zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Anhängers für die mit diesem zurück­gelegten Kilometer;
    c.
    die Teilhaberinnen und Teilhaber einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Haftbarkeit;
    d.
    für die Abgabe einer aufgelösten oder sich im Konkurs- oder Nachlassver­fahren befindenden juristischen Person oder Gesellschaft ohne Rechtsper­sönlichkeit: die mit der Liquidation betrauten Personen bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses;
    e.
    für die Abgabe einer juristischen Person, die ihren Sitz ohne Liquidation ins Ausland verlegt: die Organe persönlich bis zum Betrag des reinen Vermö­gens der juristischen Person.

    1bis Neben der Halterin oder dem Halter sind für die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe sowie für in diesem Zusammenhang anfallende allfällige Zinsen und Gebühren unter Vorbehalt der Artikel 36a und 36b solidarisch haftbar:82

    a.
    die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Vermieterin oder der Vermieter, die Leasinggeberin oder der Leasinggeber eines Zugfahrzeugs, wenn dessen Halterin oder Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Zugfahrzeugs für die mit diesem zurück­gelegten Kilometer;
    b.
    die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Vermieterin oder der Vermieter, die Leasinggeberin oder der Leasinggeber eines Anhängers, wenn dessen Halterin oder Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Anhängers für die mit diesem zurück­ge­legten Kilometer.83

    2 Die abgabepflichtigen und die solidarisch haftbaren Personen müssen alle massge­benden Geschäftsunterlagen nach Artikel 962 des Obligationenrechts84 aufbewah­ren. Ist die Abgabeforderung nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist noch nicht ver­jährt, so sind die Akten bis zum Eintritt der Verjährung aufzubewahren.

    80 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 769).

    81 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 769).

    82 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1521).

    83 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 769).

    84 SR 220

    Art. 36a85 Anfrage beim BAZG

    1 Die nach Artikel 36 Absatz 1bis solidarisch haftbare Person, die einer Drittperson ein Zugfahrzeug oder einen Anhänger (Fahrzeug) zum Gebrauch überlassen will, kann im Rahmen des Vertragsabschlusses beim BAZG anfragen, ob die Drittperson (Vertragspartei) oder die Halterin oder der Halter des Fahrzeugs, falls es sich nicht um dieselbe Person handelt, zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde.86

    2 Die Anfrage muss enthalten:

    a.
    die Personalien und die Adresse der Vertragspartei sowie gegebenenfalls der Halterin oder des Halters;
    b.
    die Angaben zum Fahrzeug; und
    c.
    die schriftliche Einwilligung der Vertragspartei und gegebenenfalls der Halte­rin oder des Halters in die Auskunftserteilung durch das BAZG.

    3 Falls die Vertragspartei oder gegebenenfalls die Halterin oder der Halter zahlungs­unfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde, weist das BAZG in seiner Ant­wort die anfragende Person darauf hin, dass sie mit Vertragsabschluss solidarisch haftbar wird für die von diesem Zeitpunkt an geschuldeten Abgaben sowie allfällige Zinsen und Gebühren für das Fahrzeug.

    85 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 769).

    86 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 513).

    Art. 36b87 Spätere Mitteilung des BAZG

    Stellt das BAZG nach Inverkehrsetzung des Fahrzeugs nach Artikel 36a Absatz 2 Buchstabe b fest, dass die Halterin oder der Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde, und erwägt es, die nach Artikel 36 Absatz 1bis solidarisch haftbare Person der Solidarhaftung zu unterstellen, so teilt es dieser Person schrift­lich mit, dass sie für künftige Abgaben sowie für allfällige Zinsen und Gebühren für das Fahrzeug solidarisch haftet, wenn:

    a.
    sie den Vertrag nicht innerhalb von 60 Tagen kündigt; oder
    b.
    alle ausstehenden Abgaben und allfällige Zinsen und Gebühren für das Fahr­zeug nicht innerhalb von 60 Tagen vollständig bezahlt werden.

    87 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 769).

    7. Kapitel: Verwendung der Abgabe

    Art. 37 Reinertrag

    Als Reinertrag gilt der Ertrag nach Abzug der Aufwandentschädigung nach Arti­kel 45 Absatz 5, der Beiträge an Schwerverkehrskontrollen nach Artikel 46 sowie der Rückerstattungen nach den Artikeln 8, 11, 32, 33 und 51.

    Art. 38 Verteilung des Anteils der Kantone

    1 10 Prozent des Kantonsanteils gelten als Mittel, die den Kantonen nach Artikel 19a des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 199788 aus der Erhöhung der Abgabe ab 2008 zusätzlich zustehen.89

    2 13,5 Prozent des Kantonsanteils werden nach Artikel 39 vorab auf die Kantone mit Berg- und Randgebieten verteilt. Als Berg- und Randgebiete gelten die Regionen nach Anhang 2.90

    3 Die verbleibenden 76,5 Prozent des Kantonsanteils werden nach dem Verteilungs­schlüssel in Artikel 40 auf alle Kantone verteilt.91

    4 …92

    88 SR 641.81

    89 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6789).

    90 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4333).

    91 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4333).

    92 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Sept. 2007 (AS 2007 4695). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6789).

    Art. 39 Verteilung auf Kantone mit Berg- und Randgebieten

    1 Massgebend für die Berechnung ist die besondere Betroffenheit:

    a.
    der Bevölkerung in Berg- und Randgebieten;
    b.
    der Wirtschaft in Berg- und Randgebieten;
    c.
    des Strassengütertransportgewerbes in Berg- und Randgebieten.

    2 Alle drei Indikatoren werden gleich gewichtet.

    3 Die Berechnung erfolgt periodisch, mindestens aber alle zehn Jahre, nach dem Modell in Anhang 3.93

    93 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4333).

    Art. 40 Verteilungsschlüssel für den verbleibenden Anteil

    1 Der verbleibende Anteil der Kantone am Reinertrag wird wie folgt auf diese ver­teilt (vgl. Berechnungsmodell Anhang 4):94

    a.
    20 Prozent nach Strassenlänge:
    1.
    10 Prozent nach der Länge der National- und Hauptstrassen,
    2.
    10 Prozent nach der Länge der Kantons- und der übrigen dem Motor­fahr­zeugverkehr geöffneten Strassen;
    b.
    15 Prozent nach den Strassenlasten;
    c.
    60 Prozent nach der Bevölkerung;
    d.
    5 Prozent nach der steuerlichen Belastung des Motorfahrzeugverkehrs.

    2 Massgebend für die Strassenlängen sind die neuesten Angaben über:

    a.
    das Nationalstrassennetz ausser den Strecken, die nicht in Betrieb sind und keine Hauptstrassen ablösen;
    b.
    das Hauptstrassennetz nach Anhang 2 der Verordnung vom 7. November 200795 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVV);
    c.
    die Kantonsstrassen, abzüglich der Hauptstrassen und der geplanten National­strassen, die Hauptstrassen ablösen, sowie die übrigen dem Motor­fahrzeugverkehr geöffneten Strassen nach den Erhebungen des Bundesamtes für Statistik.96

    3 Bezüglich der Strassenlasten gilt Artikel 30 MinVV.97

    4 Massgebend für die Zahl der Wohnbevölkerung ist die letzte Erhebung über die mittlere Wohnbevölkerung.98

    5 Massgebend für die steuerliche Belastung des Motorfahrzeugverkehrs durch die Kantone ist der Totalindex der Motorfahrzeugsteuern. Das BAZG ermittelt diese Indexzahl gestützt auf die Angaben der Eidgenössischen Finanzverwaltung und des Bundesamtes für Statistik jährlich.99

    94 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4333).

    95 SR 725.116.21

    96 Fassung gemäss Art. 35 der V vom 7. Nov. 2007 über die Verwendung der zweck- gebundenen Mineralölsteuer, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5987).

    97 Fassung gemäss Art. 35 der V vom 7. Nov. 2007 über die Verwendung der zweck- gebundenen Mineralölsteuer, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5987).

    98 Eingefügt durch Art. 35 der V vom 7. Nov. 2007 über die Verwendung der zweck- gebundenen Mineralölsteuer, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5987).

    99 Eingefügt durch Art. 35 der V vom 7. Nov. 2007 über die Verwendung der zweck- gebundenen Mineralölsteuer (AS 2007 5987). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1521).

    8. Kapitel: Kontrollen

    Art. 41 Vorgehen

    1 Die Vollzugsbehörden können Kontrollen durchführen, namentlich bei Personen, die infolge ihrer Tätigkeit für die Veranlagung der Abgabe wesentliche Unterlagen besitzen oder ausstellen oder die sonstwie am Vollzug mitwirken. Sofern die Umstände es erlauben, sind Betriebskontrollen während der Geschäftszeiten durchzu­führen.

    2 Die Vollzugsbehörden können zur Durchführung von Kontrollen Grundstücke sowie Räumlichkeiten betreten und Fahrzeuge anhalten. Bei Verdacht können sie Nachprüfungen von Messgeräten verfügen.

    3 Kontrollierte Personen müssen in der von den Vollzugsbehörden verlangten Weise mitwirken. Den Vollzugsbehörden sind auf Verlangen alle Auskünfte zu geben und alle Bücher, Geschäftspapiere und Urkunden vorzulegen sowie Einblick in die elek­tronisch verarbeiteten Daten zu gewähren, die für den Vollzug dieser Verordnung von Bedeutung sind.

    Art. 43 Beweissicherung

    Die Vollzugsbehörden halten Gegenstände, die als Beweismittel im Strafverfahren dienen können, zuhanden der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zurück.

    9. Kapitel: Schlussbestimmungen

    1. Abschnitt: Vollzug

    Art. 45 Allgemeines

    1 Die kantonalen Vollzugsbehörden melden dem BAZG laufend die zur Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten.

    2 Das BAZG erlässt die zum Vollzug erforderlichen Weisungen.

    3 Die zu erhebende Abgabe beträgt mindestens 5 Franken.

    4 Für besondere Aufwendungen erheben die Vollzugsbehörden Gebühren nach ihren jeweiligen Bestimmungen.101

    5 Die Vollzugsbehörden sind für ihren Aufwand beim Vollzug des SVAG und dieser Verordnung zu entschädigen. Das EFD regelt die Einzelheiten.

    6 Soweit das SVAG und diese Verordnung nichts anderes bestimmen, gelten für die vom BAZG zu vollziehenden Bestimmungen die Vorschriften der Zoll­gesetzgebung.

    101 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1521).

    Art. 46 Beiträge an Schwerverkehrskontrollen

    1 Der Bund richtet Kantonen, die zur Durchsetzung der Abgabe und insbesondere zur Verlagerung von alpenquerendem Güterschwerverkehr auf die Schiene nach Artikel 1 Absatz 1 des Verkehrsverlagerungsgesetzes vom 8. Oktober 1999 ver­mehrt Schwerverkehrskontrollen durchführen, Beiträge aus.

    2 Die Berechnung und die Höhe der Beiträge werden in Leistungsvereinbarungen, die das Eid­genössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation mit den Kantonen abschliesst, festgelegt.

    Art. 47 Vereinbarungen

    1 Das BAZG kann mit einzelnen abgabepflichtigen Personen Vereinbarun­gen treffen, welche die Veranlagung der Abgabe vereinfachen, namentlich über:

    a.
    das Deklarationsverfahren;
    b.
    die Veranlagung von abgabepflichtigen Personen, für die mehrere Vollzugs­behörden zuständig sind.

    2 Vereinbarungen für inländische Fahrzeuge sind in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden zu treffen, soweit diese davon betroffen sind.

    Art. 48 Sicherheitsleistung

    1 Die Vollzugsbehörden können Abgaben, Zinsen und Kosten, auch solche, die weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn:

    a.
    deren Bezahlung als gefährdet erscheint;
    b.
    die abgabepflichtige Person mit der Zahlung der Abgabe in Verzug ist.

    2 Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicher­zustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzu­geben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889102 über Schuldbetreibung und Konkurs.

    3 Die Beschwerde gegen Sicherstellungsverfügungen richtet sich nach Artikel 23 SVAG. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.

    Art. 49 Abrechnung und Kontrollführung

    1 Zentrale Abrechnungs- und Kontrollstelle ist das BAZG.

    2 Die Kantone rechnen periodisch mit dem BAZG nach deren Weisungen ab. Am Ende des Rechnungsjahres ist ein definitiver Abschluss zu erstellen.

    3 Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

    Art. 50103 Zahlungsverzug

    1 Wird die Abgabe für ein inländisches Fahrzeug nicht bezahlt, unterbleiben Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen oder werden von den Vollzugsbehörden angeordnete Sicherungsmassnahmen durch die Halterin oder den Halter nicht umgesetzt, so wird die Halterin oder der Halter gemahnt; bleibt die Mahnung erfolglos, so kann das BAZG zusätzlich zu den Massnahmen nach Artikel 14a SVAG:

    a.
    die Weiterfahrt mit dem Fahrzeug verweigern; oder
    b.
    das Fahrzeug beschlagnahmen, soweit dies unter den gegebenen Umständen verhältnismässig ist.

    2 Wird die Abgabe für ein ausländisches Fahrzeug nicht bezahlt, unterbleiben Vor­auszahlungen oder Sicherheitsleistungen oder werden von den Vollzugsbehörden angeordnete Sicherungsmassnahmen durch die Halterin oder den Halter nicht um­gesetzt, so kann das BAZG:

    a.
    die Weiterfahrt mit dem Fahrzeug verweigern; oder
    b.
    das Fahrzeug beschlagnahmen, soweit dies unter den gegebenen Umständen verhältnismässig ist.

    103 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 513).

    Art. 50a104 Verweigerung und Entzug von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern

    1 In den Fällen nach Artikel 14a SVAG kann das BAZG die kantonale Vollzugsbehörde anweisen, den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder zu ver­weigern oder zu entziehen.

    2 Nach einem Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder dürfen Wech­selschilder für nicht betroffene Fahrzeuge weiterverwendet werden.

    3 Die Beschwerde gegen Verfügungen der kantonalen Vollzugsbehörde richtet sich nach Artikel 23 SVAG.105

    104 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 769).

    105 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1521).

    2. Abschnitt: Revision und Erlass

    Art. 51 Revision

    Die Revision von Verfügungen und Beschwerdeentscheiden richtet sich nach den Artikeln 6668 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968106.

    Art. 52 Erlass der Abgabe

    1 Mit dem Erlassgesuch müssen der zuständigen Vollzugsbehörde sämtliche zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden.

    2 Für die Behandlung von Erlassgesuchen sind zuständig:

    a.
    die kantonalen Vollzugsbehörden für die von ihnen veranlagten Fahrzeuge;
    b.107
    das BAZG für die von ihm veranlagten inländischen und ausländischen Fahrzeuge;
    c.108

    3 Es können nur rechtskräftig festgesetzte Abgabenbeträge erlassen werden.

    4 Wird in einem Beschwerdeverfahren gegen die Abgabenfestsetzung gleichzeitig ein Erlassgesuch gestellt, so wird das Beschwerdeverfahren sistiert, bis über das Erlassgesuch definitiv entschieden ist.

    107 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1521).

    108 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2018, mit Wirkung seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1521).

    3. Abschnitt: Datenschutz

    Art. 53 Beschaffung von Daten

    1 Das BAZG beschafft die Identitätsdaten und die Adressen sowie die Angaben über die Zahlungsverbindungen der abgabepflichtigen Personen.

    2 Die von den kantonalen Vollzugsbehörden und den Zollämtern übermittelten Daten werden vom BAZG zentral bearbeitet.

    Art. 54 Datensicherheit

    Die Vollzugsbehörden müssen die erhobenen Daten wirksam gegen Verlust, Verän­derung und Zugriff Unbefugter schützen.

    Art. 55 Weitergabe von Daten

    Die Vollzugsbehörden dürfen Daten, die Rückschlüsse auf bestimmte Personen zulassen, nur weitergeben:

    a.
    zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben an Stellen des Bundes und der Kan­tone;
    b.
    im Rahmen staatsvertraglicher Vereinbarungen an ausländische Stellen;
    c.
    im Rahmen genau umschriebener staatlicher Forschungsprojekte an For­schungsstellen.
    Art. 56 Aufbewahrungspflicht

    Die Vollzugsbehörden müssen die erhobenen Daten während des laufenden Jahres und weiterer fünf Jahre unverändert lesbar machen können. Nach Ablauf der Frist werden die Daten vernichtet bzw. im Bundesarchiv aufbewahrt.

    Art. 57 Zugriff auf Daten

    Die Halterin oder der Halter hat Zugriff auf die vom Erfassungsgerät aufgezeichne­ten Daten. Davon ausgenommen sind diejenigen Daten, welche ausschliesslich den Vollzugsbehörden bei der Bekämpfung des Missbrauchs der Schwerverkehrsabga­begesetzgebung dienen.

    4. Abschnitt: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

    5. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

    Art. 60 Zollausschlussgebiet Samnaun

    Inländische und ausländische Fahrzeuge, die der leistungsabhängigen Abgabe­erhebung unterliegen, sowie vom Ausland direkt in die Talschaften Samnaun und Sampuoir einfahrende ausländische Fahrzeuge, die der pauschalen Abgabeerhebung unterliegen, sind bis zur Eröffnung eines Zollamts auf dem Gebiet dieser Talschaf­ten von der Schwerverkehrsabgabe ausgenommen.

    Art. 61112 Verwendung des Erfassungsgeräts

    Die vom BAZG kostenlos abgegebenen Erfassungsgeräte dürfen weder verschenkt noch verkauft, vermietet oder ausgeliehen werden. Widerhand­lungen werden mit Busse bis 5000 Franken geahndet.

    112 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4525).

    Art. 62b115 Solidarhaftung

    Die Solidarhaftung der Eigentümerin oder des Eigentümers, der Vermieterin oder des Vermieters, der Leasinggeberin oder des Leasinggebers nach Artikel 36 Absatz 1bis gilt nur für Verträge, die nach Inkrafttreten der Änderung vom 7. März 2008 dieser Verordnung abgeschlossen worden sind.

    115 Eingefügt durch Ziff I der V vom 7. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 769, 1653).

    6. Abschnitt: Inkrafttreten

    Art. 63

    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

    Anhang 1116

    116 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 20. Jan. 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 55).

    (Art. 14)

    Abgabekategorien

    Die vollständigen Titel und Fundstellen der Rechtsvorschriften der EU, die in Kraft sind, sowie die Titel der UNECE-Reglemente und ihre Ergänzungen sind in Anhang 2 VTS117 aufgelistet.

    Die Stelle, bei der die UNECE-Reglemente eingesehen und bezogen werden können, ist in Artikel 3a Absatz 2 VTS genannt.

    1 Schwere Motorwagen (Gesamtgewicht > 3,5 t)

    1.1 Abgabekategorie 1

    EURO I / EURO 1, EURO 0 oder vorher
    EURO II / EURO 2
    Die folgenden Abgasvorschriften sind massgebend:
    Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/542/EWG Grenzwerte Zeile B oder in der Fassung der Richtlinie 96/1/EG
    Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/69/EG
    UNECE-Reglement Nr. 49 Änderung 02 Grenzwerte Zeile B
    UNECE-Reglement Nr. 83 Änderung 04
    EURO III / EURO 3
    Die folgenden Abgasvorschriften sind massgebend:
    Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG Grenz­werte Zeile A oder in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG Grenzwerte Zeile A (inkl. Gasmotoren)
    Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/69/EG Grenzwerte Zeile A
    UNECE-Reglement Nr. 49 Änderung 03 Grenzwerte Zeile A oder Änderung 04 Grenzwerte Zeile A (inkl. Gasmotoren)
    UNECE-Reglement Nr. 83 Änderung 05 Grenzwerte Zeile A
    EURO IV / EURO 4
    Die folgenden Abgasvorschriften sind massgebend:
    Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG Grenzwerte Zeile B1 oder in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG Grenzwerte Zeile B1 (inkl. Gasmotoren)
    Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/69/EG Grenzwerte Zeile B
    Richtlinie 2005/55/EG in der Fassung der Richtlinie 2005/78/EG Grenzwerte Zeile B1 oder in der Fassung der Richtlinie 2006/51/EG Grenzwerte Zeile B1
    UNECE-Reglement Nr. 49 Änderung 03 Grenzwerte Zeile B1 oder Änderung 04 Grenzwerte Zeile B1 (inkl. Gasmotoren) oder Änderung 05 Grenzwerte Zeile B1
    UNECE-Reglement Nr. 83 Änderung 05 Grenzwerte Zeile B
    EURO V / EURO 5
    Die folgenden Abgasvorschriften sind massgebend:
    Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG Grenzwerte Zeile B2 und folgende oder in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG Grenz­werte Zeile B2 und folgende (inkl. Gasmotoren)
    Richtlinie 2005/55/EG in der Fassung der Richtlinie 2005/78/EG Grenzwerte Zeile B2 und folgende oder in der Fassung der Richtlinie 2006/51/EG Grenzwerte Zeile B2 und folgende
    Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Grenzwerte Tabelle 1
    UNECE-Reglement Nr. 49 Änderung 03 Grenzwerte Zeile B2 und fol­gende oder Änderung 04 Grenzwerte Zeile B2 und folgende (inkl. Gasmotoren) oder Änderung 05 Grenzwerte Zeile B2 und folgende (inkl. Gasmotoren)
    UNECE-Reglement Nr. 83 Änderung 06

    1.2 Abgabekategorie 2

    1.3 Abgabekategorie 3

    EURO VI / EURO 6 oder später
    Die folgenden Abgasvorschriften sind massgebend:
    Verordnung (EG) Nr. 595/2009 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 582/2011
    Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Grenzwerte Tabelle 2
    UNECE-Reglement Nr. 49 Änderung 06
    UNECE-Reglement Nr. 83 Änderung 07

    2 Leichte Motorwagen (Gesamtgewicht ≤ 3,5 t)

    2.1 Abgabekategorie 1

    EURO I / EURO 1, EURO 0 oder vorher
    EURO II / EURO 2
    Die folgenden Abgasvorschriften sind massgebend:
    Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/69/EG
    Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/542/EWG Grenzwerte Zeile B oder in der Fassung der Richtlinie 96/1/EG
    UNECE-Reglement Nr. 83 Änderung 04
    UNECE-Reglement Nr. 49 Änderung 02 Grenzwerte Zeile B
    EURO III / EURO 3
    Die folgenden Abgasvorschriften sind massgebend:
    Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/69/EG Grenzwerte Zeile A
    Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG Grenzwerte Zeile A oder in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG Grenzwerte Zeile A
    UNECE-Reglement Nr. 49 Änderung 03 Grenzwerte Zeile A oder Änderung 04 Grenzwerte Zeile A
    UNECE-Reglement Nr. 83 Änderung 05 Grenzwerte Zeile A
    EURO IV / EURO 4
    Die folgenden Abgasvorschriften sind massgebend:
    Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/69/EG Grenzwerte Zeile B
    Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG Grenzwerte Zeile B1 oder in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG Grenzwerte Zeile B1
    Richtlinie 2005/55/EG in der Fassung der Richtlinie 2005/78/EG Grenzwerte Zeile B1 oder in der Fassung der Richtlinie 2006/51/EG Grenzwerte Zeile B1
    UNECE-Reglement Nr. 83 Änderung 05 Grenzwerte Zeile B
    UNECE-Reglement Nr. 49 Änderung 03 Grenzwerte Zeile B1 oder Änderung 04 Grenzwerte Zeile B1 oder Änderung 05 Grenzwerte Zeile B1
    EURO V / EURO 5
    Die folgenden Abgasvorschriften sind massgebend:
    Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Grenzwerte Tabelle 1
    Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG Grenzwerte Zeile B2 und folgende oder in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG Grenzwerte Zeile B2 und folgende
    Richtlinie 2005/55/EG in der Fassung der Richtlinie 2005/78/EG Grenzwerte Zeile B2 und folgende oder in der Fassung der Richtlinie 2006/51/EG Grenzwerte Zeile B2 und folgende
    UNECE-Reglement Nr. 83 Änderung 06
    UNECE-Reglement Nr. 49 Änderung 03 Grenzwerte Zeile B2 und folgende oder Änderung 04 Grenzwerte Zeile B2 und folgende oder Änderung 05 Grenzwerte Zeile B2 und folgende

    2.2 Abgabekategorie 2

    2.3 Abgabekategorie 3

    EURO VI / EURO 6 oder später
    Die folgenden Abgasvorschriften sind massgebend:
    Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Grenzwerte Tabelle 2
    Verordnung (EG) Nr. 595/2009 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 582/2011
    UNECE-Reglement Nr. 83 Änderung 07
    UNECE-Reglement Nr. 49 Änderung 06

    Anhang 1a118

    118 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 23. Nov. 2011 (AS 2011 5947). Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 20. Jan. 2021, mit Wirkung seit 1. Juli 2021 (AS 2021 55).

    Anhang 2119

    119 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4333).

    (Art. 38 Abs. 2)

    Zugehörigkeit der Gemeinden zum Berg- und Randgebiet

    (Berechnungen zum LSVA-Verteilschlüssel basierend auf regional aggregierten Daten)

    Code

    Vorabanteilsberechtige Region

    Anzahl Gemeinden

    Gemeindenummern

    1

    Erlach-Seeland

    32

    301–306, 308–312, 382, 384–386, 394, 491–502, 548, 734, 754–755

    2

    Biel/Bienne

    25

    371–372, 392, 731–733, 735–753

    3

    Jura bernois

    40

    431, 433, 436, 438–440, 442, 444, 447, 681–684, 687, 690–692, 694, 696–697, 699–704, 706–715, 721–725

    4

    Oberes Emmental

    10

    613, 901–909

    5

    Schwarzwasser

    11

    357, 851–854, 864, 877, 879–880, 882, 887

    6

    Thun

    40

    562, 566, 761–769, 871, 885, 921–947

    7

    Saanen-Obersimmental

    7

    791–794, 841–843

    8

    Kandertal

    5

    561, 563–565, 567

    9

    Oberland-Ost

    29

    571–582, 584–594, 781–786

    10

    Willisau

    28

    1009, 1083, 1086, 1098, 1107, 1121–1124, 1126–1133, 1135–1138, 1143–1146, 1148–1150

    11

    Entlebuch

    8

    1001–1008

    12

    Uri

    20

    1201–1220

    13

    Innerschwyz

    16

    1056, 1068–1069, 1311, 1331, 1362–1367, 1369, 1371–1374

    14

    Einsiedeln

    7

    1301, 1343, 1348, 1361, 1368, 1370, 1375

    15

    Sarneraatal

    6

    1401, 1403–1407

    16

    Nidwalden

    12

    1402, 1501–1511

    17

    Glarner Hinterland

    17

    1601, 1603–1606, 1610–1616, 1621, 1626–1629

    18

    La Gruyère

    40

    2121–2156, 2158–2161

    19

    Sense

    19

    2291–2296, 2298–2310

    20

    Glâne-Veveyse

    58

    2061–2072, 2074–2075, 2077, 2079, 2081–2083, 2085–2097, 2099–2103, 2105, 2107–2113, 2321–2333, 2335–2336

    21

    Thal

    9

    2421–2429

    22

    Appenzell A.Rh.

    21

    3001–3007, 3021–3025, 3031–3038, 3111

    23

    Appenzell I.Rh.

    5

    3101–3105

    24

    Sarganserland

    13

    1608, 1618, 1624, 3291–3298, 3311, 3316

    25

    Toggenburg

    17

    3351–3352, 3354–3357, 3371–3377, 3391, 3394, 3403, 3406

    26

    Prättigau

    15

    3861–3863, 3871, 3881–3883, 3891–3893, 3961, 3962, 3971–3973

    27

    Davos

    1

    3851

    28

    Schanfigg

    12

    3914–3915, 3921–3930

    29

    Mittelbünden

    25

    3501–3502, 3504–3506, 3511–3515, 3521–3523, 3531–3534, 3536, 3538–3541, 3911–3913

    30

    Viamala

    41

    3503, 3631–3642, 3661–3670, 3681, 3691–3695, 3701–3712

    31

    Surselva

    48

    3571–3584, 3586–3587, 3591–3596, 3598–3606, 3611–3616, 3651–3652, 3732, 3734, 3981–3987

    32

    Engiadina bassa

    18

    3741–3746, 3751–3753, 3761–3763, 3841–3846

    33

    Oberengadin

    18

    3551, 3561, 3771, 3773–3776, 3781–3791

    34

    Mesolcina

    17

    3801, 3803–3806, 3808, 3810–3811, 3821–3823, 3831–3836

    35

    Tre Valli

    47

    5006, 5012, 5015, 5031–5047, 5061–5081, 5281–5286

    36

    Locarno

    63

    5091–5099, 5102, 5104–5123, 5125, 5127–5136, 5301–5322

    37

    Aigle

    15

    5401–5415

    38

    Pays-d’Enhaut

    3

    5841–5843

    39

    Yverdon

    61

    5551–5570, 5745, 5766, 5901–5939

    40

    La Vallée

    5

    5744, 5764, 5871–5873

    41

    Goms

    21

    6051–6052, 6054–6067, 6070–6071, 6073, 6177–6178

    42

    Brig

    16

    6001–6002, 6006–6011, 6171–6176, 6179–6180

    43

    Visp

    32

    6004, 6191–6202, 6281–6283, 6285–6300

    44

    Leuk

    15

    6101–6105, 6107, 6109–6117

    45

    Sierre

    19

    6231–6235, 6237–6245, 6247–6251

    46

    Sion

    21

    6021–6025, 6081–6089, 6246, 6261, 6263–6267

    47

    Martigny

    22

    6031–6036, 6131–6137, 6139–6142, 6211–6212, 6214, 6218–6219

    48

    Monthey

    14

    6151–6159, 6213, 6215–6217, 6220

    49

    La Chaux-de-Fonds

    19

    432, 434–435, 437, 441, 443, 445–446, 448, 6421–6423, 6431–6437

    50

    Val-de-Travers

    11

    6501–6511

    51

    Jura

    83

    6701–6728, 6741–6759, 6771–6806

    Anhang 3120

    120 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4333). Vormals: Anhang 2.

    (Art. 39 Abs. 3)

    Kantonsanteile an der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe

    Berechnungsmodell für den Vorabanteil (13,5 %)

    Berg- und Randgebiete Vorabanteil (13,5 %)

    Gewichtetes Mittel (in Prozent)

    in 1000 Fr. *

    in Fr./E. *

    ZH

    0,0

    0

    0

    BE

    24,0

    3 240

    3

    LU

    1,6

    216

    1

    UR

    0,7

    94,5

    3

    SZ

    1,2

    162

    1

    OW

    0,4

    54

    2

    NW

    0,5

    67,5

    2

    GL

    0,1

    13,5

    0

    ZG

    0,0

    0

    0

    FR

    1,7

    229,5

    1

    SO

    0,2

    27

    0

    BS

    0,0

    0

    0

    BL

    0,0

    0

    0

    SH

    0,0

    0

    0

    AR

    0,4

    54

    1

    AI

    0,2

    27

    2

    SG

    1,1

    148,5

    0

    GR

    21,6

    2916

    16

    AG

    0,0

    0

    0

    TG

    0,0

    0

    0

    TI

    9,6

    1296

    4

    VD

    3,5

    472,5

    1

    VS

    30,5

    4 117,5

    15

    NE

    1,5

    202,5

    1

    GE

    0,0

    0

    0

    JU

    1,2

    162

    2

    Total

    100

    13 500

    55

    *  Beispielrechnung

    Anhang 4121

    121 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4333).

    (Art. 40 Abs. 1)

    Kantonsanteile an der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe*

    Berechnungsmodell für den verbleibenden Anteil (76,5 %)

    Strassenlänge (20 %)

    Strassenlasten (15 %)

    Bevölkerung (60 %)

    Motorfahrzeugsteuerbelastung (5 %)

    Kantonsanteil gemäss Masszahlen total (76,5 %)

    National- und Haupt­strassen km 2007

    Kantons­anteil in 1000 Fr.

    Kantons- und Gemeinde­strassen km 2007

    Kantonsanteil in 1000 Fr.

    Kantons­anteil total in 1000 Fr.

    Strassenaus­gaben netto in 1000 Fr. 2004–2006

    Kantons­anteil in 1000 Fr.

    Mittlere Wohn­bevölkerung 2004–2006

    Kantons­anteil in 1000 Fr.

    Bestand Motorfahr- zeuge und Anhänger 2006

    MFZ-Steuerbe­las­tungs­index 2006

    Masszahl Bestand* Belastung

    Kantonsanteil in 1000 Fr.

    in 1000 Fr.

    in Fr./E.

    ZH

    192

    365

    7 229

    794

    1 160

    2 498 004

    2 020

    1 293 367

    7 911

    870 121

    96

    83 270 580

    580

    11 671

    9

    BE

    494

    939

    11 721

    1 288

    2 227

    1 650 543

    1 335

    964 016

    5 896

    722 959

    136

    98 611 608

    687

    10 145

    11

    LU

    131

    249

    3 170

    348

    598

    513 878

    416

    355 971

    2 177

    250 649

    96

    24 112 434

    168

    3 359

    9

    UR

    162

    309

    301

    33

    342

    78 694

    64

    34 664

    212

    23 993

    80

    1 926 638

    13

    631

    18

    SZ

    117

    222

    839

    92

    315

    229 464

    186

    136 615

    836

    107 773

    96

    10 292 322

    72

    1 408

    10

    OW

    42

    80

    500

    55

    135

    58 109

    47

    33 178

    203

    26 948

    89

    2 406 456

    17

    402

    12

    NW

    35

    66

    214

    24

    89

    54 520

    44

    39 070

    239

    30 468

    81

    2 467 908

    17

    389

    10

    GL

    54

    103

    394

    43

    146

    56 177

    45

    38 124

    233

    27 326

    102

    2 776 322

    19

    444

    12

    ZG

    27

    52

    537

    59

    111

    212 740

    172

    106 127

    649

    81 538

    82

    6 677 962

    47

    979

    9

    FR

    135

    257

    3 359

    369

    626

    452 791

    366

    255 727

    1 564

    194 804

    112

    21 720 646

    151

    2 708

    11

    SO

    66

    125

    2 459

    270

    395

    474 114

    383

    246 851

    1 510

    183 572

    88

    16 117 622

    112

    2 400

    10

    BS

    12

    23

    365

    40

    63

    421 174

    341

    190 603

    1 166

    86 695

    107

    9 241 687

    64

    1 634

    9

    BL

    74

    141

    2 025

    223

    363

    513 793

    416

    264 840

    1 620

    181 140

    112

    20 215 224

    141

    2 540

    10

    SH

    31

    59

    1 596

    175

    235

    124 694

    101

    74 205

    454

    56 167

    65

    3 634 005

    25

    815

    11

    AR

    43

    82

    431

    47

    129

    140 378

    114

    52 410

    321

    39 267

    115

    4 511 778

    31

    595

    11

    AI

    13

    25

    141

    15

    41

    30 708

    25

    14 934

    91

    11 784

    96

    1 131 264

    8

    165

    11

    SG

    280

    531

    2 790

    307

    838

    810 835

    656

    461 105

    2 820

    327 461

    103

    33 728 483

    235

    4 549

    10

    GR

    618

    1 174

    3 518

    387

    1 561

    856 548

    693

    191 452

    1 171

    145 235

    135

    19 592 202

    137

    3 561

    19

    AG

    207

    394

    5 494

    604

    998

    936 322

    757

    567 760

    3 473

    439 206

    74

    32 589 085

    227

    5 455

    10

    TG

    141

    268

    3 137

    345

    613

    384 927

    311

    234 299

    1 433

    191 953

    70

    13 417 515

    94

    2 451

    10

    TI

    252

    479

    3 010

    331

    810

    698 392

    565

    322 125

    1 970

    268 425

    108

    28 855 688

    201

    3 546

    11

    VD

    328

    623

    7 493

    824

    1 447

    1 061 684

    859

    663 789

    4 060

    466 931

    120

    55 844 948

    389

    6 755

    10

    VS

    326

    619

    4 082

    449

    1 068

    839 486

    679

    289 793

    1 773

    242 815

    57

    13 743 329

    96

    3 615

    12

    NE

    112

    214

    1 842

    202

    416

    352 788

    285

    169 114

    1 034

    114 544

    99

    11 351 310

    79

    1 815

    11

    GE

    60

    114

    1 331

    146

    261

    598 412

    484

    436 247

    2 668

    296 753

    79

    23 354 461

    163

    3 576

    8

    JU

    72

    138

    1 628

    179

    316

    138 234

    112

    67 939

    416

    53 654

    133

    7 157 444

    50

    894

    13

    Total

    4 025

    7 650

    69 606

    7 650

    15 300

    14 187 406

    11 475

    7 504 325

    45 900

    5 442 181

    2 435

    548 748 921

    3 825

    76 500

    276

    *  Beispielrechnung

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