Art. 1 Rückerstattungsberechtigung
Zur Rückerstattung der Schwerverkehrsabgabe berechtigen Transporte von:
- a.
- unverarbeitetem, in der Regel vermessenem Wald- oder Sägerundholz (Stammholz mit oder ohne Rinde) mit einer Mindestlänge von ca. 1 Meter;
- b.
- Industrie- und Energie-Waldholz, namentlich unvermessenem und unverarbeitetem Waldrundholz, Hackschnitzeln, Rinde, Knüppeln, Spälten, Scheitern und anderen Waldholzprodukten;
- c.
- Industrie- und Energie-Restholz, namentlich Hackschnitzeln, Rinde, Spreisseln, Schwarten, Sägespänen, Hobelspänen, Sägemehl und anderen Restholzprodukten.