Art. 1
Die kantonalen Vollzugsbehörden werden für ihren Aufwand beim Vollzug der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) mit einer jährlichen Pauschale entschädigt.
641.811.911
vom 5. Mai 2000 (Stand am 31. Oktober 2000)
Das Eidgenössische Finanzdepartement,
gestützt auf Artikel 45 Absatz 5 der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 20001,
verordnet:
Die kantonalen Vollzugsbehörden werden für ihren Aufwand beim Vollzug der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) mit einer jährlichen Pauschale entschädigt.
1 Die Pauschale bemisst sich nach der Anzahl der im Zusammenhang mit der LSVA zu bewirtschaftenden Fahrzeuge, die jeder Kanton immatrikuliert hat.
2 Berechnungsgrundlage ist die Anzahl der am 30. September des Jahres, für das die Entschädigung entrichtet wird, in Verkehr stehenden Fahrzeuge gemäss Informatiksystem LSVA bei der Oberzolldirektion.
3 Die Oberzolldirektion meldet den kantonalen Vollzugsbehörden den Fahrzeugbestand bis zum 15. Oktober.
Die Entschädigung beträgt für die ersten 1000 Fahrzeuge 130 Franken, für alle weiteren 65 Franken je Fahrzeug.
1 Die kantonalen Vollzugsbehörden verrechnen die voraussichtliche Entschädigung mit den Einnahmen aus der pauschalen Schwerverkehrsabgabe.
2 Die definitive Entschädigung ist im jährlichen Rechnungsabschluss mit der Oberzolldirektion zu berücksichtigen.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
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