Art. 1 Freihändiger Erwerb
1 Bei freihändig erworbenen Grundstücken werden für die Berechnung des Bundesanteils berücksichtigt:
- a.
- der nach Artikel 20 NSV vereinbarte Kaufpreis;
- b.
- Entschädigungen, wie sie bei sinngemässer Anwendung des eidgenössischen Enteignungsrechtes ebenfalls geschuldet wären, wie Entschädigungen für Inkonvenienzen;
- c.
- Verhandlungs-, Schätzungs-, Vermessungs- und Vermarchungskosten sowie Kosten der Beurkundung und der grundbuchlichen Behandlung des Veräusserungsgeschäftes (Art. 27 NSV);
- d.
- vertraglich vereinbarte Zinsen, Zinszahlungen aus vorzeitiger Besitzeinweisung sowie aus Kaufpreisrestanzen für die Zeit zwischen dem Abschluss des Kaufvertrages und der Vermessung und Vermarchung des Grundstückes.
2 Für die Berechnung des Bundesanteils nicht berücksichtigt werden Verzugszinszahlungen an den Veräusserer wegen nicht fristgerechter Auszahlung der Entschädigung.