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    725.116.21

    Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassenverkehr zweckgebundener Mittel 1

    (MinVV)

    vom 7. November 2007 (Stand am 1. Oktober 2021)

    1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6801).

    Der Schweizerische Bundesrat,

    gestützt auf die Artikel 48, 49a Absatz 3, 60 und 62a Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 8. März 19602 über die Nationalstrassen (NSG), und auf die Artikel 12 Absatz 1, 13 Absatz 3, 14 Absatz 2, 17b Absatz 2 und 38 des Bundesgesetzes vom 22. März 19853 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel (MinVG),4

    verordnet:

    2 SR 725.11

    3 SR 725.116.2

    4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6801).

    1. Kapitel: Gegenstand

    Art. 1

    1 Diese Verordnung regelt die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und der weiteren für den Strassenverkehr zweckgebundenen Mittel für:

    a.
    die Finanzierung der Nationalstrassen;
    b.
    die Beiträge an die Kosten der Hauptstrassen;
    c.
    die Beiträge an Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen;
    d.
    die nicht werkgebundenen Beiträge.5

    2 Nicht durch diese Verordnung geregelt werden die übrigen werkgebundenen Beiträge und die Beiträge an die Forschung im Strassenwesen.

    5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6801).

    2. Kapitel: Nationalstrassen

    1. Abschnitt: Bau und Ausbau

    Art. 36 Interessen des Natur- und Heimatschutzes

    Die Aufwendungen für die Erfüllung von Aufgaben zum Schutz von Interessen nach Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19667 über den Natur- und Heimatschutz gelten als Bau- und Ausbaukosten.

    6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4605).

    7 SR 451

    Art. 4 Verteilung der Kosten von Anpassungen an militärischen Verteidigungsanlagen

    1 Als militärische Verteidigungsanlagen im Sinne von Artikel 48 NSG gelten:

    1.
    militärische Bauten und Einrichtungen samt Zugehör, die:
    a.
    der militärischen Verstärkung des Geländes dienen (Befestigungs­werke, Tanksperren usw.),
    b.
    dem Fernmeldewesen dienen (Telefon- und Funkanlagen usw.),
    c.
    dem Militärflugwesen dienen (Militärflugplätze usw.);
    2.
    unterirdische militärische Anlagen sowie die Einrichtungen (Leitungen, Zugangswege, Tarnungen usw.), die ihren Betrieb und ihre Sicherheit gewährleisten;
    3.
    Zerstörungseinrichtungen der Sprengobjekte.

    2 Zu Lasten des Nationalstrassenbaus gehen die Kosten der Versetzung von Vertei­digungsanlagen, die vom Strassenkörper oder von Kunstbauten verdrängt oder in ihrer Wirkungsmöglichkeit wesentlich beeinträchtigt werden. Die Armee hat an die Kosten in dem Umfange beizutragen, als ihr aus den versetzten Anlagen Vorteile erwachsen.

    3 Die Kosten neuer oder in Ergänzung eines Verteidigungsdispositivs notwendiger Anlagen an Nationalstrassen gehen zu Lasten der Militärkredite.

    Art. 4a8 Anlagen im Interesse der Kantone oder von Dritten

    1 Bei Anlagen im Sinne von Artikel 6 NSG, die auf Wunsch der Kantone oder Dritter erstellt werden und überwiegend kantonalen, regionalen oder lokalen Interessen dienen (Art. 8 Abs. 3 MinVG), ist das Bundesamt für Strassen (ASTRA) insbesondere für deren Beurteilung und Realisierung sowie für die Festlegung des Zeitpunktes der Umsetzung zuständig. Es berücksichtigt dabei nebst den kantonalen, regionalen oder lokalen Interessen insbesondere:

    a.
    den Nutzen der Anlage für die Nationalstrasse;
    b.
    allfällige der Anlage entgegenstehende öffentliche oder private Interessen;
    c.
    die weitere Planung für den Bau, Ausbau, Betrieb und Unterhalt der Nationalstrassen.

    2 Die Mehrkosten, die dem Bund für den baulichen und den betrieblichen Unterhalt der Anlage entstehen, werden kapitalisiert. Von den Mehrkosten werden die Investitionen abgezogen, die der Bund durch die Anlage vermeiden kann, wenn die Investitionen in funktionaler, zeitlicher und räumlicher Nähe dazu liegen. Der Kapitalisierungszinsfuss entspricht dem arithmetischen Mittel der Rendite der 10-jährigen Obligationen der Eidgenossenschaft der letzten 5 Jahre. Der Zeitwert der jährlichen Mehrkosten berechnet sich in der Regel über 25 Jahre.

    3 Nach Fertigstellung der Anlage entgelten die Kantone beziehungsweise Dritte dem Bund die Mehrkosten mit einer einmaligen Zahlung. Das ASTRA kann Zahlungen in Raten gestatten.

    4 Bei mehreren Beteiligten werden die Kosten proportional zum entstehenden Nutzen zugeteilt.

    5 Eine allfällige Beteiligung des Bundes an den anrechenbaren Kosten richtet sich:

    a.
    bei Ausbauschritten nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 30. September 20169 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr: nach dem Nutzen, den die Anlage im Vergleich zur Basisvariante des Bundes zusätzlich aufweist.
    b.
    in den übrigen Fällen: nach dem Nutzen der Anlage für die Nationalstrasse.

    8 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6801).

    9 SR 725.13

    Art. 5 Beitragssätze

    Bei der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes richtet sich die Beteiligung des Bundes an den anrechenbaren Baukosten nach den in Anhang 1 festgelegten Beitragssätzen.

    Art. 6 Landerwerb

    Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika­tion (UVEK) regelt die Einzelheiten des Landerwerbs bei der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes.

    Art. 7 Auszahlung

    1 Bei der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes leistet der Bund die Zahlungen an die Kantone entsprechend dem Baufortschritt, beim Landerwerb mit der Handänderung.

    2 Die zuständige kantonale Instanz fertigt die Anweisungen aus und erteilt der Zahl­stelle den Zahlungsauftrag direkt. Der Bund trägt keine Bankkosten oder Zinsen, die durch das Zahlungsverfahren entstehen.

    2. Abschnitt: Unterhalt

    Art. 8

    1 Als Unterhaltskosten gelten die Aufwendungen für:

    a.
    die Bestandteile der Nationalstrassen nach Artikel 2 der Nationalstrassenver­ordnung vom 7. November 200710 (NSV), ausgenommen Nebenanlagen;
    b.
    die der Nationalstrasse dienenden weiteren Anlagen ungeachtet der Eigentums­verhältnisse, wie Geländeverbauungen, Böschungen, Querungen von anderen Verkehrswegen und Leitungen, Unterhaltswege und Zufahrten für Unterhaltsarbeiten, Vorfluter, Entwässerungen, Bach- und Flussverbau­ungen.

    2 Das ASTRA setzt im Einzelfall fest, welche Kosten als Unterhaltskosten gelten.11

    3 Bei gemeinsam mit Dritten genutzten Anlagen setzt das ASTRA die Beteiligung des Bundes an den Kosten nach Massgabe des Interesses der Nationalstrasse fest.

    4 Bei Anlagen nach Absatz 1 Buchstabe b und 3 beteiligt sich der Bund nur an den Kosten, wenn vor der Planung und Durchführung von Unterhaltsarbeiten durch Dritte die Genehmigung des ASTRA eingeholt wurde.

    10 SR 725.111

    11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6801).

    3. Abschnitt: Betrieb

    Art. 9 Betrieblicher und projektfreier baulicher Unterhalt

    1 Als Kosten des betrieblichen und des projektfreien baulichen Unterhalts gelten die Aufwendungen für:

    a.
    die Bestandteile der Nationalstrassen nach Artikel 2 NSV12, ausgenommen die Fahrbahn eines unter- oder überführenden Verkehrsweges, die Neben­anlagen, die polizeilichen Betriebsmittel der Zentren für Schwerverkehrs­kontrollen sowie die Einrichtungen für die anderen Verkehrskontrollen;
    b.
    die der Nationalstrasse dienenden weiteren Anlagen ungeachtet der Eigentums­verhältnisse nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verord­nung.

    2 In den Leistungsvereinbarungen über den betrieblichen und den projektfreien baulichen Unterhalt zwischen dem Bund und den Betreibern sind für die vereinbar­ten Leistungen Pauschalen oder Kostendächer festzulegen. Ist dies für einzelne Leistungen nicht möglich, so sind die Kosten nach Aufwand zu berechnen.

    3 Bei gemeinsam mit Dritten genutzten Anlagen setzt das ASTRA die Beteiligung des Bundes an den Kosten nach Massgabe des Interesses der Nationalstrasse fest.

    Art. 10 Kosten für die Ermittlung der Immissionen

    1 Die Kosten für die Ermittlung der Immissionen nach Artikel 27 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 198513 werden gemäss dem Anteil vergütet, den der Strassenverkehr auf den Nationalstrassen an der Luftverunreinigung hat.

    2 Das ASTRA kann mit den Kantonen Leistungsvereinbarungen abschliessen. In der Leistungsvereinbarung können für die vereinbarten Messungen Pauschalen festge­legt werden.

    Art. 11 Schadenwehren

    1 Bei den Schadenwehren wird der nationalstrassenbedingte Aufwand vergütet.

    2 Das ASTRA kann den Aufwand pauschal vergüten. Es kann mit den Kantonen Leistungsvereinbarungen abschliessen.

    Art. 12 Auszahlung

    1 Die Auszahlung der Beiträge für den betrieblichen und den projektfreien baulichen Unterhalt ist in der Leistungsvereinbarung zu regeln.

    2 Besteht für die Schadenwehren keine Leistungsvereinbarung oder ist in der Leis­tungsvereinbarung nichts anderes geregelt, so werden die Beiträge jeweils Mitte Jahr aufgrund der von den Kantonen erstellten Ausgabenanweisungen ausbezahlt.

    4. Abschnitt: Finanzaufsicht

    Art. 13 Finanzkontrolle durch die Kantone

    1 Bei der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes haben die Kantone ihre die Nationalstrassen betreffenden Tätigkeiten, soweit sie vom Bund mitfinan­ziert werden, durch ein Finanzkontroll­organ überprüfen zu lassen, insbesondere den Landerwerb sowie die Vergabe und die Ausführung von Bauarbeiten.

    2 Das kantonale Finanzkontrollorgan wacht insbesondere darüber, dass die Pflicht zur wirtschaftlichen Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel von allen Vollzugsorganen eingehalten wird.

    3 Die Revisionsberichte der kantonalen Finanzkontrollorgane sind dem ASTRA und der Eidgenössischen Finanzkontrolle auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

    4 Die unmittelbaren Aufwendungen für die Revisionstätigkeit der kantonalen Ange­stellten oder Beauftragten können im Ausmass der dafür aufgewendeten Arbeitszeit in die Kostenabrechnung der Nationalstrassen einbezogen werden.

    Art. 14 Oberaufsicht

    1 Zur wirksamen Ausübung der Oberaufsicht kontrolliert das Finanzinspektorat des ASTRA im Sinne von Artikel 54 NSG durch Einsicht in die Unterlagen der Kantone und durch Baustellenbesuche die gesamte Tätigkeit der Kantone.

    2 Für die Berechnung des Bundesanteils an den Kosten der Nationalstrassen werden nur Aufwendungen angerechnet, die im Rahmen einer zweckmässigen und wirt­schaftlichen Verwendung der Mittel gerechtfertigt sind und den Vorschriften des NSG und seiner Ausführungserlasse entsprechen.

    3 Die Ablehnung geltend gemachter Aufwendungen wird den Kantonen durch Ver­fügung des ASTRA eröffnet.

    5. Abschnitt:14 Beiträge der Kantone zur Kompensation der Mehraufwendungen für neu ins Nationalstrassennetz aufgenommene Strecken

    14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2017 6801).

    Art. 15a

    1 Die Beiträge der Kantone zur Kompensation der Mehraufwendungen, die dem Bund durch die Aufnahme von Strecken ins Nationalstrassennetz entstehen (Art. 5 MinVG), sind in Anhang 6 aufgeführt.

    2 Die Rechnungsstellung für allfällige verbleibende Kompensationsforderungen des Bundes gegenüber den betroffenen Kantonen (Art. 5 Abs. 3 Bst. b MinVG) erfolgt durch das ASTRA.

    3. Kapitel: Hauptstrassen

    Art. 17 Beitragsbemessung

    1 Die prozentualen Anteile der Kantone am Jahreskredit sind in Anhang 2 festgelegt.

    2 Sie bemessen sich nach der gewichteten Strassenlänge, wobei das Kriterium Verkehrsstärke je nach Verkehrsaufkommen bis zu einem Gewicht acht und das Kriterium Höhenlage und Bergstrassencharakter je nach Topografie bis zu einem Gewicht sechs bewertet ist.15

    3 Das UVEK kann Anhang 2 anpassen, wenn sich einzelne Faktoren geringfügig ändern.

    15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6801).

    4. Kapitel: Verkehrsinfrastrukturen in Städten und Agglomerationen17

    17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6801).

    Art. 18a18 Programm Agglomerationsverkehr

    1 Die Verkehrsinfrastrukturen, die zu einem effizienteren und nachhaltigeren Gesamtverkehrssystem in Städten und Agglomerationen führen (Art. 17a MinVG), werden im Rahmen eines Entwicklungsprogramms (Programm Agglomerationsverkehr) unterstützt.

    2 Der Nachweis, dass die Voraussetzungen nach Artikel 17c MinVG erfüllt sind, ist mit einem Agglomerationsprogramm zu erbringen.

    3 Das UVEK legt die Anforderungen an die Agglomerationsprogramme fest und regelt insbesondere:

    a.
    das Verfahren für die Einreichung der Agglomerationsprogamme;
    b.
    die Kriterien für die Prüfung der Agglomerationsprogramme;
    c.
    die Rechte und Mitwirkungspflichten der Trägerschaften.

    18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6801).

    Art. 1919 Beitragsberechtigte Städte und Agglomerationen und dazugehörige Gemeinden

    1 Die beitragsberechtigten Städte und Agglomerationen nach Artikel 17b Absatz 2 MinVG sind in Anhang 4 festgelegt.

    2 Das UVEK legt die Gemeinden fest, die zu einer beitragsberechtigten Stadt oder Agglomeration gehören (beitragsberechtigte Gemeinden). Es dürfen nur Gemeinden als beitragsberechtigt festgelegt werden, die das Erfordernis der räumlichen Kohärenz mit einer beitragsberechtigten Stadt oder Agglomeration erfüllen.

    3 Beitragsberechtigte Städte und Agglomerationen erhalten Beiträge auch für ganz oder teilweise ausserhalb von ihnen liegende Teile von Massnahmen oder Massnahmenpaketen, wenn deren Nutzen grösstenteils innerhalb der angrenzenden Stadt oder Agglomeration anfällt und diese ebenfalls beitragsberechtigt ist.

    4 Fusionieren mehrere beitragsberechtigte Gemeinden zu einer neuen Gemeinde, so gilt die neu gebildete Gemeinde als beitragsberechtigt.

    5 Fusioniert eine beitragsberechtigte Gemeinde mit einer nicht beitragsberechtigten Gemeinde, so legt das UVEK fest, ob die neu gebildete Gemeinde als beitragsberechtigt gilt.

    6 Fusioniert eine beitragsberechtigte Gemeinde während der Erarbeitung oder Prüfung eines Agglomerationsprogramms mit einer nicht beitragsberechtigten Gemeinde, so bleibt die Gemeinde für dieses Agglomerationsprogramm beitragsberechtigt.

    19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Okt. 2021 (AS 2021 512).

    Art. 2020 Gesuche

    Die Gesuche um Beiträge an Verkehrsinfrastrukturen in Städten und Agglomerationen sind im Rahmen des Agglomerationsprogramms dem Bundesamt für Raumentwicklung einzureichen.

    20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6801).

    Art. 21 Anrechenbare Kosten

    1 Für die Berechnung der Bundesbeiträge sind folgende Kosten anrechenbar:

    a.
    die Kosten der Projektierung, der Bauleitung und der Aufsicht;
    b.
    die Kosten des Landerwerbs mit den dem Projekt anzulastenden Aufwendun­gen für Landumlegungen;
    c.
    die Kosten der Bauausführung sowie der erforderlichen Anpassungsarbeiten;
    d.
    die Kosten für Umwelt- und Landschaftsschutzmassnahmen sowie für Schutz­massnahmen gegen Naturgewalten.

    Nicht anrechenbar sind:

    a.
    die Kosten für besondere Massnahmen, die auf Wunsch eines Beteiligten getroffen werden und für das Vorhaben nicht unbedingt notwendig sind, wobei der technische Fortschritt und die üblichen Standards angemessen miteinzubeziehen sind;
    b.
    Entschädigungen an Behörden und Kommissionen;
    c.
    die Kosten der Beschaffung und die Verzinsung von Baukrediten.
    Art. 21a21 Pauschale Bundesbeiträge

    1 In den folgenden Massnahmenkategorien werden für Massnahmen mit Investitionskosten bis zu einer bestimmten Höhe die Bundesbeiträge pauschal ausgerichtet:

    a.
    Langsamverkehr;
    b.
    Aufwertung und Sicherheit des Strassenraums;
    c.
    Verkehrssystemmanagement;
    d.
    Aufwertung von Tram- und Bushaltestellen.

    2 Das UVEK regelt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement die Höhe der Investitionskosten, bis zu der die Bundesbeiträge pauschal ausgerichtet werden.

    3 Es regelt die Berechnung der pauschalen Bundesbeiträge oder legt Ansätze fest. Die Berechnung und die Festlegung beruhen auf der Qualität der Konzeption der Massnahmen und auf standardisierten Kosten pro Leistungseinheit.

    4 In begründeten Fällen kann das UVEK auf die Pauschalisierung verzichten und den Bundesbeitrag nach Artikel 21 berechnen.

    21 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6801).

    Art. 2222 Höhe der Beteiligung

    Die Beteiligung des Bundes an den Agglomerationsprogrammen beträgt, abhängig von deren Gesamtwirkung, 30–50 Prozent der Summe der nachgewiesenen anrechenbaren Kosten nach Artikel 21 und des vom Bund festgelegten Gesamtbetrags für die Massnahmen nach Artikel 21a, überschreitet jedoch nicht den von der Bundesversammlung festgelegten Höchstbeitrag.

    22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6801).

    Art. 23 Trägerschaft

    1 Zuständig für die Planung und die Umsetzung der Agglomerationsprogramme sind die Trägerschaften. Sie sind insbesondere verantwortlich für die technische Zweck­mässigkeit und Richtigkeit der einzelnen Programmteile.

    2 Die Trägerschaft gewährleistet die Verbindlichkeit des Agglomerationsprogram­mes und sorgt für dessen koordinierte Umsetzung.

    Art. 24 Leistungsvereinbarung

    1 Das UVEK schliesst, gestützt auf die Agglomerationsprogramme und den Finanz­beschluss der Bundesversammlung, nach Anhörung der Eidgenössischen Finanz­verwaltung mit der Trägerschaft eine Leistungsvereinbarung ab.

    2 In der Leistungsvereinbarung sind insbesondere zu regeln: umzusetzende Mass­nahmen und Massnahmenpakete, Zeitplan, Bundesbeitrag, Anforderungen an die Berichterstattung, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten, Anpassungsmodalitä­ten, Regelungen bei Nichterfüllung der Vereinbarung sowie Geltungsdauer.

    3 ...23

    4 Gestützt auf die Leistungsvereinbarung vereinbart das zuständige Bundesamt mit der Trägerschaft die Auszahlungsmodalitäten für die baureifen Massnahmen in der Finanzierungsvereinbarung. Es kann mit der Trägerschaft vereinbaren, dass diese die Massnahmen realisiert und der Bundesbeitrag später ausgerichtet wird (Vorfinanzierung durch die Trägerschaft). Die Massnahmen mit pauschalem Bundesbeitrag müssen zum Zeitpunkt des Abschlusses der Finanzierungsvereinbarung noch nicht baureif sein.24

    5 Geht die Zahlung an ein Unternehmen im Sinne des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195725, so können bedingt rückzahlbare, zinslose Darlehen gewährt werden.

    6 ...26

    23 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6801).

    24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6801).

    25 SR 742.101

    26 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6801).

    Art. 24a27 Vorfinanzierung durch die Trägerschaft

    1 Die Vorfinanzierung durch die Trägerschaft kann vereinbart werden, wenn:

    a.28
    das Agglomerationsprogramm im entsprechenden Bundesbeschluss zum Programm Agglomerationsverkehr die Massnahme enthält;
    b.
    die Vorfinanzierung den Bundesbeitrag für eine einzelne Massnahme oder ein Massnahmenpaket betrifft;
    c.
    die Massnahme oder das Massnahmenpaket den Grundgedanken des Agglo­merationsprogramms und insbesondere die im Agglomerationsprogramm festgehaltene Prioritätensetzung respektiert;
    d.29
    die Finanzierungsvereinbarung vorsieht, dass sich der Termin für die Auszahlung des Bundesbeitrags nach den finanziellen Rahmenbedingungen des Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr richtet; und
    e.
    die Finanzierungsvereinbarung vorsieht, dass die Zinsen, die der Träger­schaft durch die Vorfinanzierung entstehen, vom Bund nicht übernommen werden.

    2 Das zuständige Bundesamt bestimmt den Termin für die Ausrichtung des Bundes­beitrags. Der Termin wird in der Finanzierungsvereinbarung festgelegt.

    27 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Jan. 2011, in Kraft seit 1. März 2011 (AS 2011 491).

    28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6801).

    29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6801).

    Art. 25 Zuständigkeit für dringende Projekte

    1 Für die Begleitung und die Finanzkontrolle der dringenden Projekte des Schienen­verkehrs und des öffentlichen Verkehrs ist das Bundesamt für Verkehr zuständig.

    2 Die Beiträge und die Modalitäten für dringende Projekte gemäss Artikel 7 Absatz 1 IFG werden vom zuständigen Bundesamt bei Projekten des Strassenver­kehrs verfügt beziehungsweise bei Projekten des Schienenverkehrs vereinbart.

    5. Kapitel: Nicht werkgebundene Beiträge

    Art. 26 Verwendung

    Der nicht werkgebundene Mineralölsteueranteil wird wie folgt verwendet:

    a.
    98 Prozent für allgemeine Beiträge im Strassenwesen;
    b.
    2 Prozent für Beiträge an Kantone ohne Nationalstrassen.
    Art. 27 Härtefälle

    Für Härtefälle können vom Anteil für allgemeine Beiträge im Strassenwesen vorweg jährlich höchstens 5 Millionen Franken verwendet werden.

    Art. 28 Verteilschlüssel für die allgemeinen Beiträge

    1 Die für allgemeine Beiträge im Strassenwesen verfügbaren Mittel werden wie folgt auf die Kantone verteilt:

    a.
    60 Prozent nach der Strassenlänge, und zwar:
    1.
    30 Prozent nach der Länge der Hauptstrassen,
    2.
    30 Prozent nach der Länge der Kantons- und der übrigen dem Motorfahr­zeugverkehr geöffneten Strassen;
    b.
    40 Prozent nach den Strassenlasten.

    2 Die Berechnung der Anteile der Kantone nach Absatz 1 Buchstabe b erfolgt nach dem Modell in Anhang 5.

    Art. 29 Strassenlänge

    Massgebend für die Strassenlängen sind die neuesten Angaben über:

    a.
    das Hauptstrassennetz nach Anhang 2;
    b.
    die Kantonsstrassen, abzüglich Hauptstrassen, sowie die übrigen dem Motorfahrzeugverkehr geöffneten Strassen nach den Erhebungen des Bun­desamtes für Statistik.
    Art. 30 Strassenlasten

    1 Als Strassenlasten gelten die Ausgaben der Kantone für die Haupt- und Kantons­strassen und für die übrigen dem Motorfahrzeugverkehr geöffneten Strassen sowie die Ausgaben der Kantone nach Anhang 1 NSV30 für die Fertigstellung des beschlos­senen Nationalstrassennetzes. Massgebend sind die letzten drei Jahre, für die statistische Daten verfügbar sind.

    2 Als Ausgaben gelten die gemäss Strassenrechnung geleisteten Aufwendungen für Personal, Verwaltung, Bau und Ausbau, Betrieb und Unterhalt, Verkehrssignalisa­tion und Verkehrsregelung.

    3 Von den Ausgaben werden als Bundesleistungen abgezogen:

    a.
    die Bundesbeiträge an die Kantone nach Anhang 1 NSV für die Fertigstel­lung des beschlossenen Nationalstrassennetzes;
    b.
    die Bundesbeiträge für die Hauptstrassen nach Artikel 16;
    c.
    weitere aus dem Mineralölsteueranteil finanzierte werkgebundene Bundesbei­träge für Ausgaben, die in der Strassenrechnung erfasst sind, aus­genommen die Beiträge an Verkehrsinfrastrukturen in Städten und Agglo­merationen;
    d.
    die Bundesbeiträge für Kantone ohne Nationalstrassen.
    Art. 31 Beiträge an Kantone ohne Nationalstrassen

    1 Kantone ohne Nationalstrassen sind Appenzell Ausserrhoden und Appenzell In­nerrhoden.

    2 Der Anteil für Beiträge an Kantone ohne Nationalstrassen wird wie folgt verteilt:

    a.
    60 Prozent nach den Strassenlängen der Kantone;
    b.
    40 Prozent nach den Strassenlasten der Kantone.

    3 Für die Festlegung der Strassenlängen und der Strassenlasten gelten die Artikel 29 und 30. Die Berechnung der Anteile der Kantone nach Absatz 2 Buchstabe b erfolgt nach dem Modell in Anhang 5.

    6. Kapitel: Schlussbestimmungen

    Art. 32 Vollzug

    1 Soweit nichts anderes bestimmt ist, vollzieht das ASTRA diese Verordnung im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung.

    2 Es erlässt Weisungen insbesondere über die Einzelheiten des Zahlungsverkehrs, der Buchhaltung und der Finanzübersichten im Rahmen der Bestimmungen über den Kassen-, Zahlungs- und Buchhaltungsdienst in der Bundesverwaltung.

    3 Es verwaltet den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr und bestimmt im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung den Index, das Verfahren und den Nachweis der Teuerung.31

    4 Es erlässt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement und der Eidgenössischen Finanzkontrolle die zur Ausführung der Finanzaufsicht erforder­lichen Weisungen und sorgt für die Koordination der Kontrolltätigkeit.

    5 Das Bundesamt für Raumentwicklung prüft die Agglomerationsprogramme, bereitet die Leistungsvereinbarungen vor und überprüft periodisch deren Einhaltung.32

    31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6801).

    32 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6801).

    Art. 33 Übergangsbestimmungen

    1 Bei nicht übertragenen Grundstücken und Bauwerken nach Artikel 56 Absätze 3 und 4 NSV33 gilt bezüglich Entschädigung folgende Regelung:

    a.
    Bei Grundstücken ist der Bund in der Höhe seines Anteils beim Erwerb des Grundstücks zu entschädigen.
    b.
    Bei Bauwerken erfolgt die Entschädigung anteilsmässig aufgrund des seiner­zeitigen prozentualen Anteils an den Baukosten des Bauwerks. Massgebend ist der Zeitwert des Bauwerks.
    c.
    Grundstücke und Bauwerke, welche die Kantone weiterhin für ihre Aufgaben­erfüllung für die Nationalstrassen benötigen (Art. 56 Abs. 4 NSV), verbleiben entschädigungslos im Eigentum der Kantone.

    2 Werden die Grundstücke oder Bauwerke innert 15 Jahren veräussert, so ist der Bund am Verkaufserlös anteilsmässig im Verhältnis seines seinerzeitigen Anteils nach Absatz 1 zu beteiligen. Die Entschädigungen nach Absatz 1 werden angerechnet.

    3 Veräussert der Bund ihm übertragene Grundstücke und Bauwerke, so sind die Kantone anteilsmässig aufgrund des seinerzeitigen Anteils an den Erwerbs- und Baukosten zu entschädigen. Die Entschädigungspflicht erlischt 15 Jahre nach der Eigentumsübertragung auf den Bund.

    4 Bei gemischt genutzten Gebäuden gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäss.

    5 Ist die Entschädigung streitig, so erlässt das ASTRA eine Verfügung.

    6 Das UVEK bestimmt, ob und in welchem Umfang die Kosten für Infrastrukturen, die dem Management und der Kontrolle des alpenquerenden Güterschwerverkehrs dienen, rückwirkend durch den Bund übernommen werden.

    7 Die Beteiligung des Bundes an den Sozialplänen der Kantone beträgt 50 Prozent der Kosten der Kantone, maximal jedoch 50 Prozent des Jahresgrundlohnes pro betroffene Person. Bei vorzeitiger Pensionierung beträgt die Beteiligung maximal 50 Prozent des doppelten Jahresgrundlohnes. Für Kosten, welche vor dem 1. Juli 2007 und nach dem 1. Januar 2011 anfallen, entfällt die Beteiligung.

    Art. 34 Aufhebung bisherigen Rechts

    Folgende Verordnungen werden aufgehoben:

    1.
    Verordnung vom 9. November 196535 betreffend die Aufsicht über Bau und Unterhalt der Nationalstrassen;
    2.
    Verordnung vom 8. April 198736 über die Hauptstrassen;
    3.
    Verordnung vom 25. April 199037 über Beiträge an strassenverkehrsbedingte Massnahmen gemäss Luftreinhalte-Verordnung;
    4.
    Verordnung vom 9. Dezember 198538 über die Verteilung der nicht werkge­bundenen Mineralölsteueranteile;
    5.
    Verkehrstrennungsverordnung vom 6. November 199139.

    35 [AS 1965 1009]

    36 [AS 1987 725, 1278; 1996 2243, 3393 Anhang Ziff. 6 Bst. a; 1999 2204 Ziff. II, 2387 Ziff. I 3]

    37 [AS 1990 695; 1996 3393 Anhang Ziff. 6 Bst. b; 1997 1586; 2004 4623 Ziff. II]

    38 [AS 1985 1967; 1995 1327; 1996 3393 Anhang Ziff. 6 Bst. c]

    39 [AS 1991 2404; 1996 3393 Anhang Ziff. 6 Bst. d; 1997 1599; 2004 4625]

    Anhang 1

    (Art. 5)

    Beitragssätze bei der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes

    Kanton

    Bau

    ausserhalb von Städten

    im Gebiet von Städten

    ZH

    80

    58

    BE

    87

    74

    LU

    84

    78

    UR

    97

    SZ

    92

    OW

    97

    NW

    96

    GL

    92

    ZG

    84

    FR

    90

    SO

    84

    BS

    65

    BL

    84

    SH

    84

    78

    SG

    84

    74

    GR

    92

    AG

    84

    TG

    86

    TI

    92

    VD

    86

    VS

    96

    NE

    88

    GE

    75

    65

    JU

    95

    Anhang 241

    41 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2017 6801).

    (Art. 16 und 17)

    Hauptstrassen, für die der Bund Globalbeiträge gewährt

    Legende:

    N =  Nationalstrasse

    H =  Hauptstrasse

    (#) =  Landesgrenze/Kantonsgrenze #

    (N1//H4) =  Verzweigung/Anschluss Nationalstrasse//Knoten Hauptstrasse

    (...) =  Streckenunterbruch

    g (S/V) =  Durchschnittliches Gewicht Verkehrsstärke

    g (T/H) =  Durchschnittliches Gewicht Höhenlage und Bergstrassencharakter

    Kanton

    Strasse Nr.

    Strassenstrecke

    Länge km

    g (S/V)

    4×g (T/H) 

    Total km gewichtet

    ZH

        7

    (AG)–Weiach–Rorbas–Pfungen–Winterthur-Wülflingen (N1).

    23,96

    2,78

    5,01

    186,69

      13

    (SH)–Feuerthalen–(TG).

    2,58

    2,68

    4,33

    18,09

      17

    Zürich-Wiedikon (N3)–Meilen–Feldbach–(SG).

    28,99

    3,56

    4,55

    234,89

    388

    (SZ)–Samstagern–Richterswil (N3).

    2,68

    2,86

    4,27

    19,09

    58.21

    458.76

    Prozentualer Anteil

    2.10

    BE

        1

    Kirchberg (N1)–Langenthal–Aegerten– (AG).

    29,68

    2,22

    4,47

    198,59

        6

    Unterbach (N8)–Meiringen (H226)–Innertkirchen (H11)–Handegg–Grimselpass–(VS).

    39,01

    2,00

    10,46

    486,11

      10

    Ins (N20)–Müntschemier–(FR)–(...)–Muri (N6)–Langnau–Trubschachen–(LU)–(...)–(LU)–Kröschenbrunnen–(LU).

    39,78

    2,24

    5,10

    291.91

      11

    (VD)–Saanen–Zweisimmen–Boltingen (H219)–Reidenbach Wimmis (N6)–(...)–Innertkirchen (H6)–Gadmen–Sustenpass–(UR).

    74,12

    2,04

    10,45

    926,20

    219

    Boltigen (H11)–Jaunpass–(FR).

    10,57

    2,00

    12,53

    153,66

    226

    Brünigpass (N8)–Hausen–Meiringen (H6).

    6,62

    2,00

    7,47

    62,69

      18

    (NE)–La Cibourg–(JU).

    4,30

    2,03

    8,71

    46,22

      30

    La Cibourg (H18)–St-Imier–Sonceboz– (N16).

    26,02

    2,00

    6,11

    211,11

    230,10

    2 376.48

    Prozentualer Anteil

    10,89

    LU

        2

    Luzern-Kriens (N2)–Luzern-Pilatusplatz (H4)–Meggen–(SZ).

    10,44

    3.07

    4.32

    77,20

        4

    Luzern-Zentrum (N2)–Luzern-Pilatusplatz (H2).

    0,30

    2,80

    4,00

    2,05

      10

    (BE)–Dürrenbach–(BE)–(...)–(BE)–Wiggen–Schüpfheim–Wohlhusen–Werthenstein–Malters–Emmen-Süd (N2).

    48,51

    2,26

    5,45

    374,03

        2b

    (SZ)–Greppen–Weggis–Vitznau–(SZ).

    12,19

    2,00

    5,64

    93,04

    71,43

    546,32

    Prozentualer Anteil

    2,50

    UR

        2

    Flüelen (N4)–Altdorf–Erstfeld (N2).

    8,01

    2,20

    4,71

    55,34

      11

    (BE)–Färnigen–Wassen (N2).

    18,40

    2,00

    15,69

    325,57

      17

    (GL)–Klausenpass–Unterschächen–Altdorf (H2).

    36,59

    2,00

    12,51

    530,82

      19

    (VS)–Realp–Hospental (N2)–(...)–Andermatt-Nord (N2)–(GR).

    29,01

    2,00

    15,65

    511,96

    92,00

    1 423,69

    Prozentualer Anteil

    6,52

    SZ

        2

    (LU)–Küssnacht–Küssnacht (N4).

    6,25

    2,83

    5,29

    50,76

        8

    (SG)–Hurden–Pfäffikon (N3)–(...)–Schindellegi (N3)–Biberbrugg–Rothenthurm–Sattel–Chaltbach–Schwyz (N4).

    30,18

    2,98

    7,14

    305,47

    388

    (ZH)–Schindellegi (H8).

    2,49

    2,29

    6,12

    20,94

      2b

    Küssnacht (H2)–(LU)–(...)–(LU)–Gersau–Brunnen-Nord (N4).

    15,20

    2,07

    7,03

    138,36

    371

    Goldau (N4)–Steinerberg–Sattel (H8).

    11,47

    2,06

    5,25

    83,84

    65,60

    599,37

    Prozentualer Anteil

    2,75

    OW

    374

    (NW)–Engelberg.

    9,30

    2,00

    8,53

    97,90

    9,30

    97,90

    Prozentualer Anteil

    0,45

    NW

    374

    Stans-Süd (N2)–Wolfenschiessen–(OW).

    10,56

    2,22

    4,33

    69,15

    10,56

    69,15

    Prozentualer Anteil

    0,32

    GL

      17

    Glarus (N17)–Linthal–(UR).

    27,58

    2,02

    7,38

    259,30

    27,58

    259,30

    Prozentualer Anteil

    1,19

    ZG

        4

    Baar (N14)–Neufeld–Zug.

    3,21

    3,93

    4.00

    25,47

    3,21

    25,47

    Prozentualer Anteil

    0,12

    FR

      10

    (BE)–Kerzers (N1).

    3,12

    2,00

    4,92

    21,60

    182

    Rive droite de la Sarine–Pont de la Poya–Fribourg-Nord (N12).

    2,24

    2,14

    14,32

    36,89

    189

    Bulle (N12)–Charmey–Jaun.

    24,68

    2,10

    9,15

    277,69

    190

    La Tour-de-Trême (H189)–Montbovon–(VD).

    16,28

    2,01

    6,59

    140,06

    505

    Jaun–(BE).

    4,39

    2,00

    12,71

    64,56

    50,71

    540,81

    Prozentualer Anteil

    2,48

    SO

        2

    Olten (H5)–(AG).

    0,89

    4,98

    4,01

    7,98

        5

    Egerkingen (N2)–Hägendorf–Olten (H2)–(...)–Olten (H2)–Schönenwerd–Wöschnau–(AG).

    20,52

    3,52

    4,97

    174,30

        5a

    Solothurn-West (N5)–Kreisel Bielstrasse.

    1,69

    5.18

    15,10

    34,33

    23,10

    216,61

    Prozentualer Anteil

    0,99

    BS

    320

    Rheinhafen–Neuhausstrasse–Basel-Kleinhüningen (N2).

    2,32

    2,11

    7,08

    21,28

    2,32

    21,28

    Prozentualer Anteil

    0,10

    BL

        2

    Sissach (N2)–Umfahrung Sissach.

    2,67

    6.09

    19,38

    68.00

    2.67

    68.00

    Prozentualer Anteil

    0.31

    SH

      13

    Schaffhausen-Süd (N4)–(ZH)–(...)–(TG)–Stein a. Rhein–(TG).

    1,82

    2,26

    5,10

    13,42

    332

    (D)–Ramsen–Hemishofen–(TG).

    4,72

    2,00

    4,58

    31,01

    4

    (D)–Bargen–Merishausen–Schaffhausen-Schweizerbild(N4).

    11.36

    2.00

    5.08

    80.47

    17,90

    124,89

    Prozentualer Anteil

    0,57

    AR

    470

    (SG)–Herisau (H8).

    1,27

    3,70

    5,78

    12,05

        8

    (N25)–Waldstatt–(SG).

    6.05

    2,00

    7,16

    55,41

    447

    (SG)–Teufen–Gais (H448).

    11,14

    2,22

    8,74

    122,09

    448

    (SG)–Schwägalp–Urnäsch (H462)– (AI)–(...)–(AI)–Gais (H447).

    12,94

    2,00

    8,96

    141,76

    462

    Urnäsch (H448)–Waldstatt (H8).

    6,23

    2,00

    6,88

    55,37

    37,63

    386,67

    Prozentualer Anteil

    1,77

    AI

    448

    (AR)–Gonten–Appenzell–(AR).

    13,25

    2,01

    7,00

    119,42

    13,25

    119,42

    Prozentualer Anteil

    0,55

    SG

        8

    (AR)–St. Peterzell–Lichtensteig (H16)–(...)–(H16)–Neuhaus–Eschenbach (N15)–(...)–Jona (N15)–Rapperswil–(SZ).

    34,17

    2,58

    5,86

    288,35

      16

    Wil (N1)–(TG)–(...)–(TG)–Bütschwil– Lichtensteig–Neu St. Johann–Wildhaus –Gams–Buchs–Buchs (N13).

    65,34

    2,31

    7,20

    621,22

      17

    (ZH)–Kempraten–Rapperswil (N15).

    3,99

    3,84

    4,07

    31,58

    433

    Gams (H16)–Haag (N13)–(FL).

    3,97

    2,16

    4,38

    25,99

    447

    St. Gallen-Kreuzbleiche (N1)–(AR).

    2,29

    2,75

    6,03

    20,07

    448

    Neu St. Johann (H16)–Rietbad–(AR).

    10,61

    2,00

    8,87

    115,25

    470

    Gossau (N1)–(AR).

    3,36

    4,00

    5,03

    30,30

    123,72

    1 132,75

    Prozentualer Anteil

    5,19

    GR

        3

    Chur-Süd (N13)–Lenzerheide–Tiefencastel (N29)–(...)–Silvaplana (H27)–Malojapass–Castasegna–(I).

    61,64

    2,00

    12,40

    887,67

      19

    (UR)–Disentis–Flims–Reichenau (N13).

    71,71

    2,02

    11,69

    983,20

      27

    Silvaplana (H3)–Punt Muragl–Samedan–Zernez–Martina–(A).

    89,39

    2,01

    14,06

    1436.86

      28

    Klosters–Davos–Flüelapass–Susch (H27)–(...)–Zernez (H27)–Ofenpass–Müstair–(I).

    74,30

    2,00

    15,17

    1275,44

      29

    Punt Muragl (H27)–Passo del Bernina– Poschiavo–Campocologno–(I).

    49,62

    2,00

    12,84

    736,48

    416

    Disentis (H19)–Lukmanierpass–(TI).

    19,96

    2,00

    16,05

    360,38

    417

    Tiefencastel (N29)–Wiesen–Davos (H28).

    33,51

    2,00

    13,97

    535,05

    400,13

    6 215,07

    Prozentualer Anteil

    28,48

    AG

        1

    (BE)–Murgenthal–Rothrist (N1).

    7,83

    2,98

    4,18

    56,10

        2

    (SO)–Aarburg–Rothrist (N1).

    3,46

    4,40

    11,68

    55,63

        5

    (SO)–Aarau–Rohr–(...)–Aarau-Ost (N1)–Brugg–Untersiggenthal–Döttingen–(D).

    32,49

    3,09

    4,88

    258,78

        7

    Eiken (N3)–Laufenburg–Koblenz (H5)–(...)–Koblenz (H5)–Bad Zurzach–Kaiserstuhl–(ZH).

    39,92

    2,26

    5,21

    298,34

      24

    Aarau-West (N1)–Unterentfelden–Aarau (H5).

    6,35

    4,05

    4,45

    54,00

    295

    Station Siggenthal (H5)–Untersiggenthal–Baden–Neuenhof (N1).

    10.02

    3,44

    4,88

    83,32

    100,07

    806,17

    Prozentualer Anteil

    3,69

    TG

      13

    (ZH)–Neuparadies–Diessenhofen–Rheinklingen–Wagenhausen–(SH)–(...) –(SH)–Eschenz–Steckborn–Kreuz­lingen–Romanshorn–Arbon-West (N23).

    63,75

    2,32

    4,17

    413,87

      16

    (SG)–Rickenbach–(SG).

    0,59

    4,64

    7,29

    7,05

    332

    (SH)–Wagenhausen (H13).

    0,94

    2,00

    7,21

    8,61

    65,28

    429,54

    Prozentualer Anteil

    1,97

    TI

      13

    Ascona (N13)–Brissago–(I).

    9,69

    3,10

    10,71

    133,88

    398

    (I)–Agno (H399).

    4,88

    4,40

    5,69

    49,23

    399

    Agno (H398)–Lugano Nord (N2)–(...)– Lugano Nord (N2)–Lugano (Cassarate).

    7,31

    3,97

    11,57

    113,53

    405

    (I)–Dirinella–Gerra–Gambarogno–Bivio di Quartino (N13).

    12,47

    2,05

    6,22

    103,11

    416

    (GR)–Passo del Lucomagno–Olivone– Biasca (N2).

    41,06

    2,00

    9,72

    481,42

    560

    (I)–Camedo–Intragna–Tegna–Ascona (N13).

    18,28

    2,17

    8,77

    199,91

    93,68

    1 081,09

    Prozentualer Anteil

    4,95

    VD

        1

    Lausanne-Vennes (N9)–Payerne (H181).

    38,08

    2,26

    5,35

    289,90

      11

    Aigle (N9)–Le Sépey–Col des Mosses–Château-d’Oex–Rougemont–(BE).

    44,27

    2,03

    11,03

    577,77

      21

    (VS)–St-Triphon (N9).

    0,25

    5,20

    8,28

    3,33

    144

    Villeneuve (N9)–(VS).

    4,64

    2,08

    7,16

    42,81

    190

    (FR)–Rossinière–Château-d’Oex (H11).

    8,92

    2,00

    9,00

    98,14

    123

    Nyon (N1)–St-Cergue– La Cure–(F).

    19,13

    2,03

    8,21

    195,78

    181

    Payerne (H1)–Payerne (N1).

    4,08

    2,06

    5,99

    32,81

    119,35

    1 240,55

    Prozentualer Anteil

    5,68

    VS

        6

    (BE)–Gletsch (H19).

    6,02

    2,00

    16,43

    110,87

      19

    Brig-Glis (N9)–Fiesch–Münster–Gletsch–(UR).

    59,42

    2,00

    12,78

    878,32

      21

    (F)–Bouveret–Les Evouettes (H144)–(...)–Monthey (H201)–(VD)–(...)–Portal du tunnel du Gd-St-Bernhard (N21)–Col du Grand-St-Bernard–(I).

    15,38

    2.34

    10.19

    192,74

    144

    (VD)–Les Evouettes (H21).

    0,32

    2,00

    20,46

    7,18

    201

    Pas de Morgins (F)–Monthey (H21).

    18.37

    2.22

    10.62

    235,79

    203

    Martigny-Croix (N21)–La Forclaz–Trient–(F).

    21,52

    2,00

    13,27

    328,64

    206a

    Sion Est (N9)–La Muraz.

    3,41

    2,43

    12,25

    50,09

    212

    Visp-West (N9)–Stalden–Saas Grund.

    19,14

    2,03

    13,01

    287,79

    213

    Stalden (H212)–Täsch.

    21,18

    2,00

    13,53

    328,99

    164,76

    2 420,42

    Prozentualer Anteil

    11,09

    NE

      10

    (F)–Les Verrières–Fleurier–Rochefort–Neuchâtel-Vauseyon (N20).

    39,05

    2,11

    7,72

    383,73

      18

    La Chaux-de-Fonds (N20)–(BE).

    6,78

    2,10

    8,98

    75,15

    45,83

    458,87

    Prozentualer Anteil

    2,10

    GE

    101

    (F)–Meyrin (N1)–(...)–Meyrin (N1)–Genève-Cornavin (H105/106).

    7,45

    5,21

    6,03

    83,80

    105

    Genève-Cornavin (H101/106)–Vésenaz–La Pallanterie–Maisons Neuves–(F).

    11,72

    5,18

    5,40

    124,03

    106

    Genève-Cornavin (H101/105)–Aéroport (N1)–(...)–Aéroport (N1)–(F).

    5,47

    3,70

    6,17

    53,98

    111

    La Praille (N1)–Carouge–Pont d’Arve–Florissant–Thônex–(F).

    7,62

    4,00

    5,63

    73,43

    32,26

    335,25

    Prozentualer Anteil

    1,54

    JU

      18

    (BE)–Saignelégier–Glovelier (N16).

    35,78

    2,00

    8,40

    371,96

    35,78

    371,96

    Prozentualer Anteil

    1,70

    CH

    Total

    1 896,41

    21 825,77

    Anhang 3

    (Art. 18)

    Kantone mit Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen

    Kanton

    Uri

    Schwyz

    Obwalden

    Nidwalden

    Glarus

    Freiburg

    Solothurn

    Appenzell Ausserrhoden

    Appenzell Innerrhoden

    Graubünden

    Wallis

    Neuenburg

    Jura

    Anhang 442

    42 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 25. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Okt. 2021 (AS 2021 512).

    (Art. 19)

    Beitragsberechtigte Städte und Agglomerationen

    Aarau

    Altdorf

    Amriswil–Romanshorn

    Appenzell

    Arbon–Rorschach

    Baden–Brugg

    Basel

    Bellinzona

    Bern

    Biel/Bienne

    Brig–Visp

    Buchs

    Bulle

    Burgdorf

    Chiasso–Mendrisio

    Chur

    Davos

    Delémont

    Einsiedeln

    Frauenfeld

    Fribourg

    Genève

    Glarus

    Grenchen

    Interlaken

    Kreuzlingen

    La Chaux-de-Fonds–Le Locle

    Lachen

    Langenthal

    Lausanne

    Lenzburg

    Locarno

    Lugano

    Luzern

    Lyss

    Martigny

    Monthey

    Neuchâtel

    Olten–Zofingen

    Rapperswil-Jona–Rüti

    Rheintal

    Sarnen

    Schaffhausen

    Schwyz

    Sierre

    Sion

    Solothurn

    St. Gallen

    St. Moritz

    Stans

    Stein

    Thun

    Vevey–Montreux

    Wil

    Winterthur

    Wohlen

    Yverdon-les-Bains

    Zug

    Zürich

    Anhang 5

    (Art. 28 und 31)

    Allgemeine Beiträge im Strassenwesen: Berechnungsmodell Strassenlasten

    Kanton

    Total Strassen­lasten der Kantone in 1 000 Fr. 2002–2004

    Summe zu verteilen (40 %) in Fr. (ungewichtet)

    Mittlere Wohnbevölkerung 2002–2004

    Strassenlasten im Mittel (Fr. pro Kopf und Jahr)

    Index

    Masszahl

    Verteilung in Fr.

    1

    2

    3

    4

    51

    62

    73

    ZH

    2 263 519

    24 202 219

    1 269 984

    594.11

    99.86

    24 169 112

    22 258 749

    BE

    1 473 690

    15 757 126

    958 574

    512.46

    86.14

    13 573 042

    12 500 209

    LU

    501 452

    5 361 676

    352 664

    473.97

    79.67

    4 271 577

    3 933 945

    UR

    76 620

    819 241

    34 683

    736.38

    123.78

    1 014 041

    933 890

    SZ

    217 703

    2 327 746

    133 505

    543.56

    91.37

    2 126 774

    1 958 671

    ...

    ...

    ...

    ...

    ...

    ...

    ...

    ...

    CH

    13 208 516

    141 229 360

    7 400 715

    ø 594.92

    100.00

    153 350 402

    141 229 360

    1
    Berechnung: Einzelwert «Strassenlasten im Mittel» * 100/ø «Strassenlasten im Mittel»
    2
    Berechnung: Einzelwert «Summe zu verteilen» * Einzelwert «Index»/100
    3
    Berechnung: Einzelwert «Masszahl»/Total «Masszahl» * Total «Summe zu verteilen»

    Anhang 643

    43 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2017 6801).

    (Art. 15a Abs. 1)

    Beiträge der Kantone zur Kompensation der Mehraufwendungen für neu ins Nationalstrassennetz aufgenommene Strecken

    Kanton

    Jährlicher Kompensations­beitrag in Mio. Franken

    ZH

    6,49

    BE

    8,66

    GL

    1,12

    ZG

    0,20

    FR

    0,59

    BL

    6,93

    SH

    –0,85

    AR

    1,73

    AI

    0,66

    SG

    1,07

    GR

    8,45

    AG

    1,13

    TG

    2,62

    TI

    2,63

    VS

    12,31

    NE

    4,99

    JU

    1,26

    Total

    60,00

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