725.151betreffend die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über den Bau und den Betrieb eines Strassentunnels unter dem Grossen St. Bernhard
Login
Login
Favoriten
In Entwicklung (-_-;)
Aa
Aa
Aa
Kontaktformular
Pinnwand Alle Elemente minimieren/maximierenAlle Elemente entfernenPinnwand als PDF drucken
Keine Resultate
Text vorbereiten...
725.151
Bundesbeschluss
betreffend die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über den Bau und den Betrieb eines Strassentunnels unter dem Grossen St. Bernhard
vom 17. Dezember 1958 (Stand am 13. Juni 1959)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 37 Absatz 2 und 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung1, in Anbetracht des Abkommens vom 23. Mai 19582 zwischen der Eidgenossenschaft und den Kantonen Waadt und Wallis, wodurch die eidgenössischen Behörden von jeder finanziellen Haftung sowohl in bezug auf den Bau wie den Betrieb des Strassentunnels unter dem Grossen St. Bernhard befreit werden, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 21. Oktober 19583,
1 Das am 23. Mai 19584 abgeschlossene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über den Bau und den Betrieb eines Strassentunnels unter dem Grossen St. Bernhard wird genehmigt.
2 Der Bundesrat wird ermächtigt, dieses Abkommen zu ratifizieren.
Die Gesellschaft, die mit dem Betrieb des Strassentunnels unter dem Grossen St. Bernhard betraut wird, erhält die Bewilligung, Durchfahrtsgebühren zu erheben, deren Höchstbeträge in den Konzessionsurkunden festzusetzen sind.
Dieser Beschluss untersteht den Bestimmungen von Artikel 89 Absatz 4 der Bundesverfassung5 betreffend die Unterstellung der Staatsverträge unter das Referendum.
5SR 101. Es handelt sich um Abs. 4 in der Fassung vom 22. Jan. 1939 (BS 1 3). Heute: Abs. 3.
WICHTIGER HINWEIS
Die auf dieser Website abrufbaren Gesetze und Dokumente sind keine amtlichen Veröffentlichungen. Massgebend sind allein die Veröffentlichungen durch die Bundeskanzlei. Siehe www.fedlex.admin.ch.
In Bezug auf englische Sprachfassungen sei darauf hingewiesen, dass Englisch keine offizielle Amtssprache ist. Die englischen Übersetzungen der Erlasstexte dienen lediglich der generellen Information.
Omnius EasyReader ist ein Tool für ein effizienteres Arbeiten mit Schweizer Bundeserlassen.
Bitte beachten Sie, dass sich die Website in Entwicklung befindet und gegenwärtig in einer Beta-Version vorliegt. Es können entsprechend Fehler auftauchen oder die Website ist über gewisse Zeit nicht oder nur eingeschränkt verfügbar.
Eine Übersicht zum Entwicklungsstand und den momentan verfügbaren Funktionen finden Sie hier.
Die Website ist aktuell nicht vollständig für den Zugriff via Mobile-Geräte optimiert. Es wird daher empfohlen, die Website auf einem Laptop oder Desktop-PC aufzurufen.