732.112.1 Verordnung des UVEK über die Gefährdungsannahmen und Sicherungsmassnahmen für Kernanlagen und Kernmaterialien
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    732.112.1

    Verordnung des UVEK über die Gefährdungsannahmen und Sicherungsmassnahmen für Kernanlagen und Kernmaterialien

    vom 16. April 2008 (Stand am 1. Mai 2008)

    Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation,

    gestützt auf Artikel 9 Absatz 3 der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 20041 (KEV),

    verordnet:

    1. Abschnitt: Gegenstand und Schutzziele

    Art. 1 Gegenstand

    Diese Verordnung legt die Grundsätze für die Gefährdungsannahmen und für die baulichen, technischen, organisatorischen und administrativen Anforderungen an Sicherungsmassnahmen zur Erreichung der Schutzziele fest.

    Art. 2 Schutzziele

    1 Schutzziele sind:

    a.
    Schutz der Kernanlagen vor unbefugter Einwirkung;
    b.
    Schutz der Kernmaterialien vor Entwendung und unbefugter Einwirkung;
    c.
    Schutz von Mensch und Umwelt vor radiologischer Schädigung verursacht durch unbefugte Einwirkung.

    2 Der Inhaber einer Betriebsbewilligung für eine Kernanlage oder einer Transportbewilligung für Kernmaterialien hat nachzuweisen, dass mit den getroffenen Sicherungsmassnahmen die Schutzziele eingehalten werden.

    2. Abschnitt: Gefährdungsannahmen

    Art. 3

    1 Die Gefährdungsannahmen dienen als Grundlage und Massstab für die Sicherung von Kernanlagen und Kernmaterialien.

    2 Die Gefährdungsannahmen beruhen insbesondere auf:

    a.
    dem weltweiten Terrorismus und gewalttätigen Extremismus;
    b.
    der spezifischen Bedrohungslage in der Schweiz;
    c.
    dem Gefährdungspotential der zu schützenden Objekte;
    d.
    dem Stand der Angriffstechnik;
    e.
    dem möglichen Täterverhalten.

    3 Die Aufsichtsbehörde gemäss Artikel 6 der KEV (Aufsichtsbehörde) wird beauftragt, die massgebenden Gefährdungsannahmen unter Berücksichtigung der Kategorien von Kernmaterialien und der radiologischen Auswirkungen in einer geheimen Richtlinie zu regeln.

    3. Abschnitt: Sicherungsmassnahmen

    Art. 4 Sicherungsmassnahmen

    Die Sicherungsmassnahmen haben insbesondere zum Zweck:

    a.
    potenzielle Täter von unerlaubten Handlungen gegen Kernmaterialien oder Kernanlagen abzuhalten;
    b.
    den kontrollierten Zutritt von Personen und Fahrzeugen zu Kernanlagen zu gewährleisten;
    c.
    den Materialfluss in und aus den Sicherungszonen zu kontrollieren;
    d.
    den unerlaubten Zutritt zu Sicherungszonen zu detektieren und zu verhindern;
    e.
    gute Voraussetzungen für den Einsatz der Polizei zu schaffen.
    Art. 5 Bauliche und technische Sicherungsmassnahmen

    1 Für die baulichen Sicherungsmassnahmen gelten die Anforderungen nach Anhang 2 der KEV.

    2 Die technischen Sicherungsmassnahmen umfassen insbesondere Detektions-, Kommunikations- und Zutrittskontrollsysteme.

    3 Die Aufsichtsbehörde wird beauftragt, die weiteren Einzelheiten in einer geheimen Richtlinie zu regeln.

    Art. 6 Organisatorische und administrative Sicherungsmassnahmen

    1 Die organisatorischen und administrativen Sicherungsmassnahmen umfassen ins­besondere:

    a.
    die Sicherungsorganisation;
    b.
    Regelungen betreffend Kontrollen des Personen-, Fahrzeug- und Materialverkehrs in und aus der Anlage;
    c.
    Vereinbarungen und Übungen mit der Polizei;
    d.
    Absprachen und Übungen mit der Armee.

    2 Die Aufsichtsbehörde wird beauftragt, die weiteren Einzelheiten in einer geheimen Richtlinie zu regeln.

    4. Abschnitt: Zusammenarbeit von Bundesstellen

    Art. 7 Nachrichtendienste

    1 Die schweizerischen Nachrichtendienste stellen der Aufsichtsbehörde die Grund­lagen für die Gefährdungsannahmen zur Verfügung.

    2 Sie informieren die Aufsichtsbehörde regelmässig über die Bedrohungslage. Bei kurzfristiger, wesentlicher Änderung der Bedrohungslage informieren sie die Aufsichtsbehörde umgehend.

    3 Die Aufsichtsbehörde regelt die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit den Nachrichtendiensten in einer Vereinbarung.

    Art. 8 Nationale Alarmzentrale

    Die Aufsichtsbehörde regelt die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit der Nationalen Alarmzentrale insbesondere betreffend Transporte von Kern­materialien in einer Vereinbarung.

    5. Abschnitt: Inkrafttreten

    Art. 9

    Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2008 in Kraft.

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