Art. 1 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
- a.2
- Auslegungsstörfall: Störfall, bei dem durch auslegungsgemässes Verhalten der Sicherheitssysteme keine unzulässige Freisetzung radioaktiver Stoffe und keine unzulässige Bestrahlung von Personen auftreten. Die Gesamtheit der Auslegungsstörfälle kann in folgende Kategorien eingeteilt werden:
- 1.
- Störfälle der Kategorie 1: nicht durch Naturereignisse ausgelöste Störfälle mit einer Häufigkeit kleiner gleich 10-1 und grösser als 10-2 pro Jahr,
- 2.
- Störfälle der Kategorie 2: nicht durch Naturereignisse ausgelöste Störfälle mit einer Häufigkeit kleiner gleich 10-2 und grösser als 10-4 pro Jahr sowie durch Naturereignisse mit einer Häufigkeit von 10-3 pro Jahr ausgelöste Störfälle,
- 3.
- Störfälle der Kategorie 3: nicht durch Naturereignisse ausgelöste Störfälle mit einer Häufigkeit kleiner gleich 10-4 und grösser als 10-6 pro Jahr sowie durch Naturereignisse mit einer Häufigkeit von 10-4 pro Jahr ausgelöste Störfälle;
- b.
- Auslegungsüberschreitender Störfall: Störfall, welcher in Bezug auf das auslösende Ereignis oder die Art und Anzahl zusätzlicher Fehler den Rahmen der Auslegung durchbricht; dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass radioaktive Stoffe in gefährdendem Umfang freigesetzt werden.
- c.
- Konzept der gestaffelten Sicherheitsvorsorge: Sicherheitskonzept, das auf mehreren Ebenen aufeinander folgende und voneinander unabhängige Schutzmassnahmen umfasst, die bei Abweichungen vom Normalbetrieb unzulässige radiologische Auswirkungen in der Umgebung verhindern und Freisetzungen in gefährdendem Umfang lindern.
- d.
- Grundlegende Schutzziele: Die grundlegenden Schutzziele zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit sind:
- 1.
- die Kontrolle der Reaktivität,
- 2.
- die Kühlung der Kernmaterialien und der radioaktiven Abfälle,
- 3.
- der Einschluss der radioaktiven Stoffe,
- 4.
- die Begrenzung der Strahlenexposition.
- e.
- Störfallanalyse: Untersuchung des Verhaltens der Kernanlage bei Störfällen mit Hilfe analytischer Methoden. Die Störfallanalyse umfasst eine deterministische und eine probabilistische Untersuchung von Störfallabläufen. Anhand der deterministischen Störfallanalyse ist nachzuweisen, dass ein abdeckendes Spektrum von Störfällen durch die getroffenen Schutzmassnahmen wirksam beherrscht wird und damit die grundlegenden Schutzziele eingehalten werden. Ergänzend hierzu ist anhand der probabilistischen Sicherheitsanalyse nachzuweisen, dass die gegen Störfälle getroffenen Schutzmassnahmen ausreichend zuverlässig und ausgewogen sind.
- f.
- Übergreifende Einwirkungen: Einwirkungen mit Ursprung innerhalb oder ausserhalb der Anlage, die aufgrund eines grossen räumlichen Einwirkungsbereichs Schäden an mehreren Bauwerken oder Anlageteilen verursachen können.
2 Fassung gemäss Ziff. II der V des UVEK vom 7. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 187).