Art. 1 Gegenstand und Zweck
1 Diese Verordnung regelt insbesondere den Vollzug des Abkommens vom 6. September 19784 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) über die Anwendung von Sicherungsmassnahmen im Rahmen des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (Safeguardsabkommen) und des Zusatzprotokolls vom 16. Juni 20005 zum Safeguardsabkommen.
2 Sie hat zum Zweck sicherzustellen, dass Materialien und Tätigkeiten, die diesen Abkommen unterstehen, nur friedlichen Zwecken dienen.