Art. 1 Erfordernis einer Personensicherheitsprüfung
1 Für folgende in Kernanlagen tätige Personen ist eine Personensicherheitsprüfung erforderlich:
- a.
- Angestellte von Kernanlagen, die Zugang zu als vertraulich klassifizierten Informationen über Kernanlagen und Kernmaterialien haben;
- b.
- Angestellte von Kernanlagen, die Zugang zu als geheim klassifizierten Informationen über Kernanlagen und Kernmaterialien haben;
- c.
- Personen, die für längere Zeit Zugang zu klassifizierten Informationen über sicherungs- oder sicherheitsrelevante Systeme von Kernanlagen und Kernmaterialien haben;
- d.
- Personen, die kurzzeitig Zugang zu klassifizierten Informationen über sicherungs- oder sicherheitsrelevante Systeme von Kernanlagen und Kernmaterialien haben;
- e.
- Personen, die im Sicherungsbereich von Kernanlagen tätig sind, insbesondere das Wachpersonal.
2 Als Angestellte von Kernanlagen gelten Personen, die beim Inhaber einer Bau- oder Betriebsbewilligung für Kernanlagen (Bewilligungsinhaber) angestellt sind.
3 Der Bewilligungsinhaber führt eine Liste derjeniger Funktionen, für die eine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden muss.