1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen, Dienstleistungen und für die Aufsichtstätigkeit sowie die Aufsichtsabgaben des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorats (ENSI).
2 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20042.
für die Verfügungen und Dienstleistungen, die es im Rahmen seiner Vollzugskompetenz im Bereich der Kernenergiegesetzgebung, der Strahlenschutzgesetzgebung, der Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzgebung und der Vorschriften betreffend die Beförderung von gefährlichen Gütern erbringt, namentlich für:
1.
Freigaben,
2.
das Begutachten von Vorhaben und fachtechnische Stellungnahmen,
3.
die Umsetzung, Überprüfung und Überwachung von Arbeiten im Zusammenhang mit dem Auswahlverfahren für geologische Tiefenlager und dem Entsorgungsprogramm,
4.
den Betrieb einer internen Notfallorganisation und eines Pikettdienstes,
5.
Genehmigungszeugnisse im Zusammenhang mit den Transportvorschriften für radioaktive Stoffe,
6.
die Anerkennung von Zertifikaten für Versandstückmuster;
b.
für die Aufsicht über die Kernanlagen.
2 Die Aufsicht über die Kernanlagen umfasst namentlich:
a.
Inspektionen der Kernanlagen;
b.
Begleitung der Revisionsstillstände;
c.
Durchführung von Strahlenmessungen;
d.
Fernüberwachung von Anlagenzustand und Umgebung;
e.
Kontrolle der Berichterstattung;
f.
Koordination und Informationsaustausch zwischen den Kernanlagenbetreibern und der Aufsichtsbehörde;
g.
Stellungnahmen zu Meldungen gemäss dem Kernenergiegesetz vom 21. März 20033 und Massnahmenumsetzung;
1 Die Kosten, die sich keiner Kernanlage direkt zuordnen lassen und die nicht durch die Gebühren gedeckt sind, werden durch eine Aufsichtsabgabe gedeckt.
2 Zu diesen Kosten gehören die Kosten für:
a.
die Mitwirkung in Kommissionen und internationalen Organisationen;
b.
das Verfolgen des Standes von Wissenschaft und Technik und die damit zusammenhängende Aus- und Weiterbildung;
c.
die Konkretisierung und Weiterentwicklung der Aufsichtstätigkeit;
d.
Forschungsprojekte im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Kernanlagen.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
WICHTIGER HINWEIS
Die auf dieser Website abrufbaren Gesetze und Dokumente sind keine amtlichen Veröffentlichungen. Massgebend sind allein die Veröffentlichungen durch die Bundeskanzlei. Siehe www.fedlex.admin.ch.
In Bezug auf englische Sprachfassungen sei darauf hingewiesen, dass Englisch keine offizielle Amtssprache ist. Die englischen Übersetzungen der Erlasstexte dienen lediglich der generellen Information.
Omnius EasyReader ist ein Tool für ein effizienteres Arbeiten mit Schweizer Bundeserlassen.
Bitte beachten Sie, dass sich die Website in Entwicklung befindet und gegenwärtig in einer Beta-Version vorliegt. Es können entsprechend Fehler auftauchen oder die Website ist über gewisse Zeit nicht oder nur eingeschränkt verfügbar.
Eine Übersicht zum Entwicklungsstand und den momentan verfügbaren Funktionen finden Sie hier.
Die Website ist aktuell nicht vollständig für den Zugriff via Mobile-Geräte optimiert. Es wird daher empfohlen, die Website auf einem Laptop oder Desktop-PC aufzurufen.