Art. 1 Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt in Ergänzung der im Ingress genannten Übereinkommen die Haftung für nukleare Schäden, die durch Kernanlagen oder beim Transport von Kernmaterialien verursacht werden, sowie deren Deckung.
2 Bei einer Beendigung oder Suspendierung des Pariser Übereinkommens gelten dessen direkt anwendbaren Bestimmungen (Art. 1–15) als innerstaatliches Recht weiter. Abweichende Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 19876 über das Internationale Privatrecht sind vorbehalten.
3 Soweit die im Ingress genannten Übereinkommen und dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthalten, gelten die Vorschriften des Obligationenrechts7.