Art. 1 Im Allgemeinen
(Art. 8 Abs. 2 KHG)
Der Gesamtbetrag der Deckung beträgt 1200 Millionen Euro zuzüglich zehn Prozent des Gesamtbetrages für Zinsen und für gerichtlich zuerkannte Kosten:2
- a.
- für Kernkraftwerke;
- b.
- für das Zwischenlager Würenlingen (ZWILAG);
- c.
- je Transport von:
- 1.
- bestrahlten Kernbrennstoffen mit einem Gesamtgewicht der Kernmaterialien von mehr als 100 kg,
- 2.3
- verglasten Spaltproduktlösungen aus der Wiederaufarbeitung von abgebrannten Brennelementen mit einem Gesamtgewicht der Kernmaterialien von mehr als 100 kg.
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 812).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 812).