Art. 1
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation2 wird beauftragt und ermächtigt, mit der Internationalen Atomenergie-Organisation die notwendigen Zusatzvereinbarungen abzuschliessen. Diese haben sich im Rahmen des Sperrvertrag-Kontrollabkommens zu halten.
2 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.