732.91 Verordnung über zusätzliche Vereinbarungen zum Sperrvertrags-Kontrollabkommen
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    732.91

    Verordnung über zusätzliche Vereinbarungen zum Sperrvertrags-Kontrollabkommen

    vom 23. August 1978 (Stand am 1. Oktober 1978)

    Der Schweizerische Bundesrat,

    in Ausführung des Kontrollabkommens vom 6. September 19781 mit der Internatio­nalen Atomenergie-Organisation im Rahmen des Vertrages über die Nichtverbrei­tung von Kernwaffen,

    verordnet:

    Art. 1

    Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation2 wird beauftragt und ermächtigt, mit der Internationalen Atomenergie-Organisation die notwendigen Zusatzvereinbarungen abzuschliessen. Diese haben sich im Rahmen des Sperrver­trag-Kontrollabkommens zu halten.

    2 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

    Art. 2

    Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten3 und das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation werden beauftragt und ermächtigt, mit dem Fürsten­tum Liechtenstein ein provisorisches Abkommen zwecks Übernahme der liech­ten­steinischen nationalen Kontrollaufgaben durch die schweizerische Kontroll­in­stanz abzuschliessen.

    3 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.

    Art. 3

    Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1978 in Kraft.

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