Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt Erstellung, Betrieb und Instandhaltung von elektrischen Schwachstromanlagen.
2 Die Bestimmungen für die Erstellung gelten für bestehende Anlagen, wenn:
- a.
- sie vollständig umgebaut werden;
- b.
- sie in bedeutendem Mass verändert werden und die Erfüllung der Anforderungen weder unverhältnismässig ist noch die Sicherheit wesentlich beeinträchtigt;
- c.
- sie für Mensch und Umwelt eine drohende Gefahr darstellen oder andere elektrische Anlagen in erheblichem Mass störend beeinflussen.
2bis Sie gilt nicht für:
- a.
- militärische Anlagen und Anlagen des Zivilschutzes;
- b.
- elektrische Anlagen nach Artikel 42 Absatz 1 der Eisenbahnverordnung vom 23. November 19833.4
3 Können einzelne Bestimmungen dieser Verordnung nur unter ausserordentlichen Schwierigkeiten eingehalten werden oder erweisen sie sich für die technische Entwicklung oder den Schutz der Umwelt als hinderlich, so kann das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation5 (Departement) oder in weniger bedeutenden Fällen die zuständige Kontrollstelle (Art. 21 EleG) auf begründetes Gesuch hin Abweichungen bewilligen.
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Dez. 1997 (AS 1998 54). Fassung gemäss Beilage 2 Ziff. II 1 der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2011 6233).
5 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst.