Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt Erstellung, Betrieb und Instandhaltung von elektrischen Starkstromanlagen.
2 Die Bestimmungen für die Erstellung gelten für bestehende Anlagen, wenn:
- a.
- sie vollständig umgebaut werden;
- b.
- sie in bedeutendem Mass verändert werden und die Erfüllung der Anforderungen weder unverhältnismässig ist noch die Sicherheit wesentlich beeinträchtigt;
- c.
- sie für Mensch und Umwelt eine drohende Gefahr darstellen oder andere elektrische Anlagen in erheblichem Mass störend beeinflussen.
3 Für Niederspannungsinstallationen bleiben die besonderen Bestimmungen der Verordnung vom 6. September 19892 über elektrische Niederspannungsinstallationen vorbehalten.
4 Können einzelne Bestimmungen dieser Verordnung nur unter ausserordentlichen Schwierigkeiten eingehalten werden oder erweisen sie sich für die technische Entwicklung oder den Schutz der Umwelt als hinderlich, so kann das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation3 (Departement) oder in weniger bedeutenden Fällen die zuständige Kontrollstelle (Art. 21 Elektrizitätsgesetz) auf begründetes Gesuch hin Abweichungen bewilligen.
5 Diese Verordnung gilt nicht für die elektrischen Anlagen nach Artikel 42 Absatz 1 der Eisenbahnverordnung vom 23. November 19834.5
2 [AS 1989 1834, 1992 2499 Art. 15 Ziff. 1, 1997 1008 Anhang Ziff. 3, 1998 54 Anhang Ziff. 4, 1999 704 Ziff. II 20, 2000 762 Ziff. I 4. AS 2002 128 Art. 43]. Siehe heute die V vom 7. Nov. 2001 (SR 734.27).
3 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst.
5 Eingefügt durch Beilage 2 Ziff. II 2 der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2011 6233).