Art. 1
1 Diese Verordnung regelt:
- a.
- die Praxisprüfung für die Anerkennung der Fachkundigkeit nach Artikel 8 Absatz 2 NIV;
- b.
- die Prüfung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen;
- c.
- die Prüfung für das Erstellen besonderer elektrischer Niederspannungsinstallationen (elektrische Installationen);
- d.
- die Prüfung für das Anschliessen elektrischer Niederspannungserzeugnisse (elektrische Erzeugnisse).
2 Sie legt zudem den technischen Inhalt des Sicherheitsnachweises für elektrische Installationen fest.
3 Diese Verordnung ist auf Eignungsprüfungen nach Artikel 69a Absatz 2 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 sinngemäss anwendbar.