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    734.6

    Verordnung über Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen

    (VGSEB)

    vom 25. November 2015 (Stand am 1. Januar 2023)

    Der Schweizerische Bundesrat,

    gestützt auf die Artikel 3 und 55 Absatz 3 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 19021 (EleG), in Ausführung des Bundesgesetzes vom 12. Juni 20092 über die Produktesicherheit (PrSG) und des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse (THG),

    verordnet:

    1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

    Art. 1 Geltungsbereich

    1 Diese Verordnung gilt für folgende Produkte im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU4 (EU-Ex-Geräte-Richtlinie):

    a.
    Geräte und Schutzsysteme, die zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen bestimmt sind;
    b.
    Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen, die zwar für den Einsatz ausserhalb von explosionsgefährdeten Bereichen bestimmt, jedoch im Hinblick auf Explosionsrisiken für den sicheren Betrieb von Geräten und Schutzsystemen erforderlich sind oder dazu beitragen;
    c.
    Komponenten, die zum Einbau in Produkte nach Buchstabe a vorgesehen sind.

    2 Sie gilt nicht für Produkte nach Artikel 1 Absatz 2 der EU-Ex-Geräte-Richtlinie.

    4 Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutz­systeme zur bestimmungsgemässen Verwendung in explosions­gefährdeten Bereichen (Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 96 vom 29.03.2014, S. 309.

    Art. 2 Begriffe

    1 In dieser Verordnung gelten als:

    a.
    Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Schweizer Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
    b.
    Inverkehrbringen: die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Schweizer Markt;
    bbis.5
    Herstellerin: jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt;
    bter.6
    bevollmächtigte Person: jede in der Schweiz niedergelassene natürliche oder juristische Person, die von einer Herstellerin schriftlich beauftragt wurde, in ihrem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
    bquater.7
    Importeurin: jede in der Schweiz niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus dem Ausland in Verkehr bringt;
    bquinquies.8
    Händlerin: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme der Herstellerin oder der Importeurin;
    bsexies.9
    Fulfilment-Dienstleisterin: jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand von Produkten, ohne deren Eigentümerin zu sein; ausgenommen sind Postdienste nach Artikel 2 Buchstabe a des Postgesetzes vom 17. Dezember 201010 und alle sonstigen Warenverkehrsdienstleistungen;
    bsepties.11
    Anbieterin von Dienstleistungen der Informationsgesellschaft: jede natürliche oder juristische Person, die, in der Regel gegen Entgelt, über das Internet und auf individuelle Anforderung einer Empfängerin eine Dienstleistung erbringt;
    c.12
    Wirtschaftsakteurin: die Herstellerin, die bevollmächtigte Person, die Importeurin, die Händlerin und die Fulfilment-Dienstleisterin.

    2 Dem Bereitstellen auf dem Schweizer Markt gleichgestellt ist die Inbetriebnahme von Produkten zu gewerblichen Zwecken im eigenen Betrieb, falls zuvor keine Bereitstellung auf dem Markt stattgefunden hat.

    3 Im Übrigen gelten die Begriffe nach Artikel 2 und dem darin genannten Anhang I der EU-Ex-Geräte-Richtlinie13. Anstelle der in Artikel 2 Ziffern 18–20 der EU-Ex-Geräte-Richtlinie genannten Begriffe gelten die entsprechenden Begriffe der Gesetzgebung über die Produktesicherheit und die Akkreditierung. Zudem gelten die Ausdrucksentsprechungen nach dem Anhang.

    5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 823).

    6 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 823).

    7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 823).

    8 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 823).

    9 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 823).

    10 SR 783.0

    11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 823).

    12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 823).

    13 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.

    Art. 3 Sicherheit

    Produkte dürfen bei ordnungsgemässer Installation und Wartung sowie bei bestimmungsgemässer Verwendung weder Personen noch Sachen gefährden.

    2. Abschnitt: Bereitstellung von neuen Produkten auf dem Markt

    Art. 4 Pflichten

    1 Die Pflichten der Wirtschaftsakteurinnen richten sich nach den Artikeln 69 sowie den darin genannten Anhängen II–IX der EU-Ex-Geräte-Richtlinie14, soweit sich diese nicht aus der vorliegenden Verordnung ergeben. Die nach diesen Artikeln zuständigen Behörden sind die Vollzugsorgane nach Artikel 17 Absatz 2.

    2 Die Pflicht, die CE-Kennzeichnung anzubringen, gilt nicht. Soweit die CE-Kenn­zeichnung in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht ist, kann sie belassen werden.

    3 Eine Importeurin oder eine Händlerin gilt als Herstellerin im Sinne dieser Verordnung und unterliegt deren Pflichten, wenn sie:

    a.
    ein Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt; oder
    b.
    ein bereits auf dem Markt befindliches Produkt so verändert, dass die Konformität mit dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.

    14 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.

    Art. 5 Grundlegende Anforderungen

    1 Produkte dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den grundlegenden Anforderungen nach Anhang II der EU-Ex-Geräte-Richtlinie15 entsprechen. Für die Bestimmung der Gerätegruppen und Gerätekategorien gilt Anhang I dieser Richtlinie.

    2 Auf dem Produkt oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den beigefügten Unterlagen müssen folgende Angaben angebracht werden:

    a.
    Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes geeignetes Kennzeichen zu seiner Identifikation;
    b.
    Name, Handelsname oder die eingetragene Handelsmarke der Herstellerin und gegebenenfalls der Importeurin;
    c.
    die Kontaktadresse der Person nach Buchstabe b.

    2bis Hat die Herstellerin weder eine Niederlassung in der Schweiz noch eine bevollmächtigte Person bezeichnet und gibt es keine Importeurin, so müssen auf dem Produkt oder, wenn dies nicht möglich ist, auf seiner Verpackung oder in den beigefügten Unterlagen zusätzlich der Name, der Handelsname oder die eingetragene Handelsmarke sowie die Kontaktadresse der Fulfilment-Dienstleisterin angebracht werden.16

    3 Für Produkte, die keine Komponenten sind, müssen an der gleichen Stelle die weiteren Kennzeichnungen und Informationen nach Anhang II Nummer 1.0.5 der EU-Ex-Geräte-Richtlinie angebracht werden.

    15 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.

    16 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 823).

    Art. 6 Technische Normen

    1 Die Bezeichnung der technischen Normen17, die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen zu konkretisieren, richtet sich nach Artikel 6 des PrSG.

    2 Das Bundesamt für Energie (BFE) ist im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) zuständig für die Bezeichnung der Normen.

    17 Die Normen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch

    Art. 7 Konformitätserklärung

    1 Wer als Wirtschaftsakteurin ein Produkt nach Artikel 1 auf dem Markt bereitstellt, muss eine Konformitätserklärung vorlegen können, aus der hervorgeht, dass das Produkt den grundlegenden Anforderun­gen entspricht und die Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 12 durchge­führt worden sind.

    1bis Die Fulfilment-Dienstleisterin unterliegt der Pflicht nach Absatz 1, wenn:

    a.
    die Herstellerin weder eine Niederlassung in der Schweiz noch eine bevollmächtigte Person bezeichnet hat; und
    b.
    es keine Importeurin gibt.18

    2 Fällt das Produkt unter mehrere Regelungen, die eine Konformitätserklärung ver­langen, so ist eine einzige Erklärung auszustellen. Diese muss alle massgebenden Informationen zu den betreffenden Regelungen enthalten.

    3 Die Konformitätserklärung muss in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein und folgende Angaben enthalten:

    a.
    Produkt oder Produktmodell mit Produkt-, Chargen-, Typen- oder Seriennummer;
    b.
    Namen oder Erkennungszeichen und Adresse der Herstellerin oder ihrer in der Schweiz niedergelassenen Vertretung;
    c.
    Beschreibung des Produkts und Angaben zu dessen Identifikation;
    d.
    die angewandten technischen Vorschriften, Normen mit Ausgabestand (EN) oder Edition (IEC) oder anderen Spezifika­tio­nen;
    e.
    gegebenenfalls Namen und Adresse der Prüf- und Konformitätsbewertungs­stelle (notifizierte Stelle), mit Angabe der von ihr ausgeführten Bewertung und der von ihr ausgestellten Bescheinigung;
    f.
    Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für die Herstellerin oder ihre in der Schweiz niedergelassene Vertretung unterzeich­net.

    3bis Sie muss laufend aktuell gehalten werden.19

    4 Für Komponenten nach Artikel 2 Nummer 3 der EU-Ex-Geräte-Richtlinie20 genügt eine schriftliche Konformitätsbescheinigung der Herstellerin. Darin muss dargelegt werden, dass die Komponenten den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Ferner müssen die Merkmale der Komponenten sowie die Bedingungen für den Einbau angegeben werden, die dazu beitragen, dass die entsprechenden Geräte oder Schutz­systeme die grundlegenden Anforderungen erfüllen.

    18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 823).

    19 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 823).

    20 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.

    Art. 9 Erfüllung der Anforderungen

    1 Werden Produkte nach den technischen Normen nach Artikel 6 hergestellt, so wird vermutet, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind.

    2 Werden diese Normen nicht oder nur teilweise angewandt, so muss die Wirtschaftsakteurin nachweisen können, dass die grundlegenden Anforderungen auf andere Weise erfüllt werden.

    3 Sie muss technische Unterlagen zur Verfügung halten, die es den Vollzugsorganen nach Artikel 17 erlauben, die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen zu überprüfen.

    4 Die Fulfilment-Dienstleisterin unterliegt der Pflicht nach Absatz 3, wenn:

    a.
    die Herstellerin weder eine Niederlassung in der Schweiz noch eine bevollmächtigte Person bezeichnet hat; und
    b.
    es keine Importeurin gibt.21

    21 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 823).

    Art. 10 Dem Produkt beizulegende Informationen

    1 Die Wirtschaftsakteurinnen legen dem Produkt folgende Informationen bei:

    a.
    die Betriebsanleitung und notwendige Sicherheitsinformationen mindestens in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Ortes, an dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird;
    b.
    eine Kopie der Konformitätserklärung nach Artikel 7 Absatz 1 oder der Konformitätsbescheinigung nach Artikel 7 Absatz 4.

    2 Bei Chargen mit einer Vielzahl von gleichen Produkten genügt eine Kopie der Konformitätserklärung oder der Konformitätsbescheinigung pro Charge.

    Art. 11 Technische Unterlagen

    1 Die technischen Unterlagen müssen in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein und folgende Angaben enthalten:

    a.
    eine allgemeine Beschreibung des Produkts;
    b.
    Angaben über die Massnahmen, die gewährleisten, dass das Produkt mit den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 5 übereinstimmen;
    c.
    die für die Konformitätsbewertungsverfahren notwendige Dokumentation, insbesondere:
    1.
    die von der notifizierten Stelle ausgestellte Baumusterprüfbescheinigung oder, bei Einzelprüfung, die Konformitätsbescheinigung,
    2.
    die Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne insbesondere von Bauteilen, Montageuntergruppen und Schaltkreisen,
    3.
    die Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise der Produkte erforderlich sind,
    4.
    eine Liste der ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gewählten Lösungen, soweit die bezeichneten Normen nicht angewandt wurden,
    5.
    die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen und Prüfungen, einschliesslich einer Risikobeurteilung,
    6.
    die Prüfberichte der Herstellerin oder des Herstellers und die Prüfberichte Dritter.

    2 Die technischen Unterlagen können in einer anderen Sprache abgefasst sein, sofern die zu ihrer Beurteilung erforderlichen Auskünfte in einer schweizerischen Amts­sprache oder in Englisch erteilt werden.

    3 Die technischen Unterlagen müssen während zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Produkts auf dem schweizerischen Markt vorgelegt werden können. Bei Serienfertigungen beginnt die Frist mit der Herstellung des letzten Exemplars zu laufen

    Art. 12 Konformitätsbewertungsverfahren

    1 Die Konformitätsbewertungsverfahren werden für Geräte und, soweit notwendig, für Vorrichtungen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b wie folgt durchgeführt:

    a.
    Für die Gerätekategorie M 1 und 1 der Gerätegruppen I und II ist die Baumusterprüfung gemäss Anhang III der EU-Ex-Geräte-Richtlinie22 anzuwenden und entweder das Verfahren nach Anhang IV oder das Verfahren nach Anhang V dieser Richtlinie.
    b.
    Für die Gerätekategorie M 2 und 2 der Gerätegruppen I und II ist wie folgt vorzugehen:
    1.23
    Für Motoren mit innerer Verbrennung und für elektrische Geräte dieser Kategorien und Gruppen ist die Baumusterprüfung gemäss Anhang III der EU-Ex-Geräte-Richtlinie und entweder das Verfahren nach Anhang VI oder das Verfahren nach Anhang VII dieser Richtlinie anzuwenden.
    2.
    Für die übrigen Geräte dieser Kategorien und Gruppen ist die interne Fertigungskontrolle gemäss Anhang VIII der EU-Ex-Geräte-Richtlinie anzuwenden. Die technischen Unterlagen gemäss Anhang VIII Ziffer 2 der EU-Ex-Geräte-Richtlinie sind einer notifizierten Stelle zu übermitteln, die den Erhalt dieser Unterlagen unverzüglich bestätigt und sie aufbewahrt.
    c.
    Für die Gerätekategorie 3 der Gerätegruppe II ist die interne Fertigungskontrolle gemäss Anhang VIII der EU-Ex-Geräte-Richtlinie anzuwenden.

    2 Die Konformität der Produkte der Gerätegruppen I und II kann ausser mit den Verfahren nach Absatz 1 auch auf der Grundlage einer Einzelprüfung gemäss Anhang IX der EU-Ex-Geräte-Richtlinie nachgewiesen werden.

    3 Für Schutzsysteme ist das Konformitätsbewertungsverfahren nach Absatz 1 Buchstabe a oder nach Absatz 2 durchzuführen.

    4 In Bezug auf die Sicherheitsaspekte nach Anhang II Ziffer 1.2.7 der EU-Ex-Geräte-Richtlinie kann zusätzlich zu den Konformitätsbewertungsverfahren gemäss den Absätzen 1–3 das Verfahren gemäss Anhang VIII der EU-Ex-Geräte-Richtlinie angewandt werden.

    5 Die Vollzugsorgane können in begründeten Fällen das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Produkten bewilligen, auch wenn die Verfahren dieses Artikels nicht durchgeführt wurden.

    22 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.

    23 Die Berichtigung vom 14. Febr. 2017 betrifft nur den italienischen Text (AS 2017 559).

    Art. 13 Konformitätsbewertungsverfahren für Komponenten

    1 Komponenten werden nach Artikel 12 Absätze 1 und 2 auf ihre Konformität hin bewertet.

    2 Anstelle der Konformitätserklärung muss die Herstellerin eine schriftliche Konformitätsbescheinigung ausstellen. Diese enthält:

    a.
    die Erklärung, dass die betreffende Komponente mit den Bestimmungen dieser Verordnung konform ist;
    b.
    die Beschreibung der Merkmale dieser Komponenten;
    c.
    die Bedingungen für ihren Einbau in Geräte und Schutzsysteme, die dazu beitragen, dass die für fertiggestellte Geräte und Schutzsysteme geltenden wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen gemäss Anhang II der EU-Ex-Geräte-Richtlinie24 erfüllt werden.

    24 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.

    Art. 14 Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen

    1 Prüf- oder Konformitätsbewertungsstellen, die Berichte oder Bescheinigungen auf­grund der Verfahren nach den Artikeln 12 und 13 ausstellen, müssen:

    a.
    nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 199625 akkreditiert sein;
    b.
    von der Schweiz im Rahmen von internationalen Übereinkommen anerkannt sein; oder
    c.
    durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt sein.

    2 Wer sich auf die Unterlagen einer anderen als der in Absatz 1 erwähnten Stellen beruft, muss glaubhaft darlegen, dass die angewandten Verfahren und die Qualifika­tion dieser Stelle den schweizerischen Anforderungen genügen (Art. 18 Abs. 2 THG).

    3. Abschnitt: Bereitstellung von gebrauchten Produkten auf dem Markt

    Art. 15

    1 Gebrauchte Produkte dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens gelten­den Anforderungen erfüllen.

    2 Gebrauchte Produkte, die erstmalig in der Schweiz in Verkehr gebracht werden, unterliegen den Bestimmungen über das Inverkehrbringen neuer Produkte.

    3 Werden gebrauchte Produkte umgebaut oder erneuert und betreffen diese Umbauten und Erneuerungen die Sicherheit wesentlich, so unterliegen sie hinsichtlich dieser Umbauten oder Erneuerungen den Bestimmungen über das Inverkehrbringen neuer Produkte.

    4. Abschnitt: Ausstellungen und Vorführungen

    Art. 16

    Produkte, welche die Voraussetzungen für die Bereitstellung auf dem Markt nicht erfüllen, dürfen ausgestellt oder vorgeführt werden, wenn:

    a.
    deutlich darauf hingewiesen wird, dass die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen nicht nachgewiesen ist und die Produkte deshalb noch nicht in Verkehr gebracht werden dürfen;
    b.
    die notwendigen Massnahmen zum Schutz von Personen und Sachen getrof­fen worden sind.

    5. Abschnitt: Marktüberwachung und Marktbeobachtung

    Art. 17 Marktüberwachung durch die Vollzugsorgane

    1 Die Vollzugsorgane kontrollieren, ob die auf dem Markt bereitgestellten Produkte den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Sie führen zu diesem Zweck Stichproben durch und verfolgen begründete Hinweise, wonach ein Produkt den Vorschriften nicht entspricht.

    2 Vollzugsorgane sind:

    a.
    für Produkte mit elektrischen Zünd­quel­len sowie für elektrische Installationen in explosionsgefährdeten Berei­chen: die Kontrollstelle nach Artikel 21 EleG;
    b.
    für die übrigen Produkte: die Organe nach Artikel 20 der Verordnung vom 19. Mai 201026 über die Produkte­si­cherheit (PrSV).

    3 Sie können vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit27 für eine festgesetzte Dauer Meldungen über die Einfuhr genau bezeichneter Produkte verlangen.

    4 Die Wirtschaftsakteurinnen sind verpflichtet, den Vollzugsorganen alle für den Vollzug der Marktüberwachung notwendigen Informationen innert einer von diesen festgesetzten Frist zur Verfügung zu stellen. Insbesondere sind sie verpflichtet auf Verlangen die Wirtschaftsakteurinnen zu nennen, von denen sie ein Produkt bezogen oder an die sie ein Produkt abgegeben haben.

    Die Wirtschaftsakteurinnen sind verpflichtet, bei der Umsetzung von Massnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Risiken im Zusammenhang mit Produkten, die von ihnen auf dem Markt bereitgestellt wurden, mit den Vollzugsorganen zusammenzuarbeiten. Diese Pflicht gilt auch für die bevollmächtigte Person für die Produkte, die von ihrem Auftrag erfasst werden.28

    6 Die Anbieterinnen von Dienstleistungen der Informationsgesellschaft sind auf Verlangen eines Vollzugsorgans verpflichtet, bei der Umsetzung von Massnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Risiken im Zusammenhang mit Produkten, die über ihre Dienste online zum Verkauf angeboten wurden oder werden, mit dem Vollzugsorgan zusammenzuarbeiten.29

    7 Das UVEK vereinbart mit dem Vollzugsorgan nach Absatz 2 Buchstabe a den Umfang der Marktüberwachungstätigkeit.30

    26 SR 930.111

    27 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589).

    28 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 823).

    29 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 823).

    30 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 813).

    Art. 18 Marktbeobachtung durch die Wirtschaftsakteurinnen

    1 Die Wirtschaftsakteurinnen beobachten, ob die von ihnen auf dem Markt bereitgestellten Produkte den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, soweit das angesichts der von diesen Produkten ausgehenden Risiken für die Gesundheit und Sicherheit notwendig erscheint.

    2 Sie erheben gegebenenfalls zu diesem Zweck Stichproben, verfolgen begründete Hinweise, wonach ein Produkt den Vorschriften nicht entspricht und dokumentieren diese zuhanden der Vollzugsorgane und der übrigen Wirtschaftsakteurinnen.

    3 Stellen sie fest, dass ein Produkt den Vorschriften nicht entspricht, so treffen sie die notwendigen Massnahmen und informieren, soweit aufgrund der Risiken notwendig, unverzüglich die Vollzugsorgane über die festgestellten Mängel und die getroffenen Massnahmen.

    Hat die Herstellerin weder eine Niederlassung in der Schweiz noch eine bevollmächtigte Person bezeichnet und gibt es keine Importeurin, so informiert die Fulfilment-Dienstleisterin, sofern dies aufgrund der Risiken notwendig ist, unverzüglich das Vollzugsorgan über die festgestellten Mängel und die getroffenen Massnahmen.31

    31 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 823).

    Art. 19 Befugnisse der Vollzugsorgane

    1 Im Rahmen der Marktüberwachung sind die Vollzugsorgane befugt:

    a.
    die für den Nachweis der Konformität von Produkten erforderlichen:
    1.
    Unterlagen und Informationen zu verlangen und dazu eine Frist festzusetzen,
    2.
    Muster zu erheben;
    b.
    während der üblichen Arbeitszeit die Geschäfts­räume zu betreten;
    c.
    Prüfungen anzuordnen, wenn:
    1.
    die verlangten Unterlagen nicht fristgerecht eingehen oder unvollständig sind,
    2.
    aus der Konformitätserklärung nach Artikel 7 nicht hinreichend hervorgeht, dass ein Produkt die Anforde­rungen erfüllt,
    3.
    Zweifel bestehen, ob ein Produkt mit den eingereichten Unterlagen übereinstimmt.

    2 Vor der Anordnung einer Prüfung gibt das Vollzugsorgan der Wirtschaftsakteurin Gelegenheit zur Stellungnahme.

    3 Die Wirtschaftsakteurin muss dem betreffenden Vollzugsorgan ein Produkt nach dessen Wahl unentgeltlich zur Verfügung stellen.

    4 Sie trägt zudem die Kosten der Prüfung nach Absatz 1 Buchstaben c, wenn die Unterlagen nicht fristgerecht oder unvollständig eingereicht wurden oder die Prüfung ergibt, dass das Produkt den Anforderungen nicht entspricht.

    Sofern es keine anderen Möglichkeiten zur Beseitigung eines ernsten Risikos gibt, ist das Vollzugsorgan zudem befugt, gegenüber der Wirtschaftsakteurin oder der Anbieterin von Dienstleistungen der Informationsgesellschaft die Entfernung von Inhalten zu einem Produkt von einer Online-Schnittstelle anzuordnen.32

    32 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 823).

    Art. 20 Massnahmen

    1 Ergibt die Kontrolle oder die Überprüfung, dass Vorschriften dieser Verordnung verletzt sind, so verfügen die Vollzugsorgane Massnahmen nach Artikel 10 Absätze 2–5 PrSG.

    1bis Die Vollzugsorgane können die Bevölkerung über die technische Nichtkonformität eines Produkts informieren, insbesondere wenn es nicht möglich ist, alle Wirtschaftsakteurinnen zu identifizieren oder wenn diese zu zahlreich sind. Sie können insbesondere folgende Informationen veröffentlichen:

    a.
    die Informationen, die dessen Identifizierung erlauben, insbesondere Herstellerin, Marke und Typ;
    b.
    den bestimmungsgemässen Gebrauch des Produkts;
    c.
    Fotografien des Produkts und von dessen Verpackung;
    d.
    das Datum der Verfügung betreffend Nichtkonformität;
    e.
    die getroffenen Massnahmen.33

    2 Die Vollzugsorgane erheben eine Gebühr und auferlegen den Betroffenen die erwachsenen Kosten nach den Bestimmungen der für sie anwendbaren Gebührenordnung für:

    a.
    Kontrollen, wenn sich herausstellt, dass das Produkt nicht den Vorschriften entspricht;
    b.
    Verfügungen im Zusammenhang mit der Kontrolle von Produkten zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen.

    3 Die Vollzugsorgane sind zuständig für die Gewährung der internationalen Amts­hilfe im Rahmen von Artikel 22 THG.

    Sie können sich an internationalen Datenbanken für den Austausch von Informa­tionen zwischen Marktüberwachungsbehörden beteiligen und darin Informationen gemäss Absatz 1bis erfassen.34

    33 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 823).

    34 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 823).

    Art. 21 Koordination

    Die Vollzugsorgane informieren sich gegenseitig über die Ergebnisse ihrer Kontrolltätigkeit und melden insbesondere an Produkten festgestellte Mängel.

    Art. 21a35 Finanzierung

    Die Kosten des Vollzugs der Marktüberwachung durch das Vollzugsorgan nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a werden vom UVEK abgegolten, soweit sie nicht durch Gebühren gedeckt sind, die durch das Vollzugsorgan gestützt auf diese Verordnung erhoben werden.

    35 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 813).

    6. Abschnitt: Rechtsmittel

    Art. 22

    Der Rechtsschutz gegen Verfügungen der Vollzugsorgane nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a richtet sich nach Artikel 23 EleG und gegen Verfügungen der Vollzugs­organe nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b nach Artikel 15 PrSG.

    7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

    Art. 24 Übergangsbestimmung

    1 Produkte, die nach der bisherigen Verordnung auf dem Markt bereitgestellt werden, dürfen weiterhin auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die grundlegenden Anforderungen der bisherigen Verordnung erfüllen und vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht wurden.

    2 Gemäss bisheriger Verordnung ausgestellte Bescheinigungen bleiben im Rahmen dieser Verordnung gültig.

    Anhang

    (Art. 2)

    Entsprechungen von Ausdrücken

    Für die korrekte Auslegung der EU Ex-Geräte-Richtlinie auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, gelten die folgenden Entsprechungen von Ausdrücken:

    a.
    Deutsche Ausdrücke

    EU

    Schweiz

    Mitgliedstaat

    Schweiz

    Einzelstaatlich

    schweizerisch

    EU-Konformitätserklärung

    Konformitätserklärung

    EU-Baumusterprüfbescheinigung

    Baumusterprüfbescheinigung

    EU-Baumusterprüfung

    Baumusterprüfung

    Unionsmarkt

    Schweizerischer Markt

    Union

    Schweiz

    in der Union ansässige Person

    in der Schweiz niedergelassene Person

    Einführer

    Importeur

    Amtsblatt der Europäischen Union

    Bundesblatt

    b.
    Französische Ausdrücke

    UE

    Suisse

    état membre

    Suisse

    national

    suisse

    déclaration UE de conformité

    déclaration de conformité

    attestation d’examen UE de type

    attestation d’examen de type

    examen UE de type

    examen de type

    marché de l’Union

    marché suisse

    Union

    Suisse

    personne établie dans l’Union

    personne établie en Suisse

    importateur

    importateur

    Journal officiel de l’Union européenne

    Feuille fédérale

    c.
    Italienische Ausdrücke

    UE

    Svizzera

    Certificato di esame UE del tipo

    Certificato di esame del tipo

    Dichiarazione di conformità UE

    Dichiarazione di conformità

    Gazzetta ufficiale dell’Unione europea

    Foglio Federale

    Esame UE del tipo

    Esame del tipo

    Immissione sul mercato nell’Unione

    Immissione sul mercato in Svizzera

    Mercato dell’Unione

    Mercato svizzero

    Messa in servizio nell’Unione

    Messa in servizio in Svizzera

    nazionale

    svizzero

    Persona stabilita nell’Unione

    Persona domiciliata in Svizzera

    Stato membro

    Svizzera

    Unione

    Svizzera

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