Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt:
- a.
- unter welchen Voraussetzungen Ausnahmen beim Netzzugang nach Artikel 13 Absatz 1 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 20072 (StromVG) und bei der Berechnung der anrechenbaren Netzkosten nach Artikel 15 Absatz 1 StromVG gewährt werden;
- b.
- den Inhalt der Ausnahmeregelung.
2 Sie gilt für Verbindungsleitungen, einschliesslich der zur Übertragung von Elektrizität erforderlichen Nebenanlagen, des grenzüberschreitenden Übertragungsnetzes:
- a.
- die neu in Betrieb genommen werden;
- b.
- deren Kapazität erheblich erhöht wird.3
3 …4
2 SR 734.7
3 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 10. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1391).
4 Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 10. April 2019, mit Wirkung seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1391).