Art. 1
1 Mit dieser Verordnung soll für den Winter und den Frühling eine Absicherung gegen ausserordentliche Situationen bei der Stromversorgung wie kritische Versorgungsengpässe oder -ausfälle geschaffen werden. Die Absicherung erfolgt in Form einer Stromreserve.
2 Die Verordnung regelt:
- a.
- die jährliche Bildung einer Wasserkraftreserve;
- b.
- die Bereitstellung einer ergänzenden Reserve mit Reservekraftwerken, Notstromgruppen und Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen (WKK-Anlagen);
- c.
- die Grundsätze für das Zusammenspiel der Reserveteile nach den Buchstaben a und b im Falle eines Abrufs von Elektrizität.