741.013.1 VSKV-ASTRA
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    741.013.1

    Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung

    (VSKV-ASTRA)

    vom 22. Mai 2008 (Stand am 1. Januar 2022)

    Das Bundesamt für Strassen (ASTRA), im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit1, dem Eidgenössischen Institut für Metrologie und dem Bundesamt für Verkehr,

    gestützt auf die Artikel 4 Absatz 5, 9 Absätze 2 und 3, 11 Absatz 3, 13 Absatz 3, 15 Absatz 1, 18, 24 Absatz 4, 26 Absatz 5, 44 Absatz 2 sowie 45 Absatz 3 der Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 20072 (SKV),3

    verordnet:

    1 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589).

    2 SR 741.013

    3 Fassung gemäss Ziff. I der V des ASTRA vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 241).

    1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

    Art. 2 Kontroll- und Auswertungspersonal

    1 Die Zuständigkeit für die Durchführung von Kontrollen im Strassenverkehr richtet sich nach den Artikeln 3 und 4 SKV.

    2 Messsysteme zur amtlichen Feststellung von Sachverhalten im Rahmen von Strassenverkehrskontrollen dürfen nur durch geschultes Personal aufgestellt, eingerichtet, betrieben und gewartet werden.

    3 Das Kontroll- und Auswertungspersonal muss:

    a.
    über die nötigen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse im Zusammenhang mit der Messart, dem Messsystem, der Durchführung der jeweiligen Messung sowie der Auswertung der Messdaten verfügen;
    b.
    durch die zuständige Behörde zur Durchführung der Kontroll- und Auswertungstätigkeiten ermächtigt sein.
    Art. 3 Messverfahren und Messsysteme

    1 Die Anforderungen an Messverfahren, Messsysteme und Zusatzgeräte, die im Rahmen von Strassenverkehrskontrollen für die amtliche Feststellung von Sachverhalten verwendet werden, das Inverkehrbringen solcher Systeme und Geräte sowie die Kontrolle nach dem Inverkehrbringen richten sich nach der Messmittelverordnung vom 15. Februar 20064 sowie nach allfälligen messmittelspezifischen Verordnungen.

    2 Wer ein Messsystem verwendet, muss sicherstellen, dass es den rechtlichen Anforderungen entspricht und dass die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit durchgeführt werden. Dies betrifft insbesondere allfällige Vorschriften über die Zulassung, die Eichung und die Kennzeichnung von Messsystemen.

    3 Die im Rahmen der Zulassung festgelegten Verwendungszwecke, Betriebsbedingungen und Auflagen sowie die Bedienungsanleitung des Herstellers sind zu beachten.

    4 …5

    4 SR 941.210

    5 Aufgehoben durch Ziff. I der V des ASTRA vom 7. Nov. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5645).

    Art. 4 Durch Messsysteme festgestellte Widerhandlungen

    1 Jede durch ein Messsystem festgestellte Widerhandlung muss so erfasst werden, dass die Messwerte eindeutig einem bestimmten Fahrzeug oder einem Fahrzeugführer oder einer Fahrzeugführerin zugeordnet werden können.

    2 Als Feststellung von Übertretungen durch automatische Überwachungsanlagen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b des Ordnungsbussengesetzes vom 24. Juni 19706 gilt die Feststellung gestützt auf ein Bild- oder Filmdokument eines automatischen Messsystems.

    6 [AS 1972 7341996 10752006 3545 Art. 44 Ziff. 4; 2012 6291 Ziff. II; 2013 4669. AS 2017 6559 Anhang Ziff. I]. Siehe heute: Art. 3 Abs. 2 des Ordnungsbussengesetzes vom 18. März 2016 (SR 314.1).

    2. Kapitel: Geschwindigkeitskontrolle und Rotlichtüberwachung

    1. Abschnitt: Geschwindigkeitskontrolle

    Art. 6 Messarten

    Bei der Durchführung von Geschwindigkeitskontrollen sind in erster Linie folgende Messarten zu wählen:

    a.
    Messungen mit stationären Messsystemen, die durch eine Messperson beaufsichtigt werden;
    b.
    Messungen mit stationären Messsystemen, die autonom betrieben werden;
    c.
    mobile Messungen:
    1.
    aus einem mit einem Messsystem ausgerüsteten Fahrzeug oder einem Helikopter (Moving-Geschwindigkeitsmessung), oder
    2.
    durch Nachfahren und Ermittlung der Geschwindigkeit durch einen Geschwindigkeitsvergleich zwischen den beiden Fahrzeugen (Nachfahrkontrolle);
    d.
    Abschnittsgeschwindigkeitskontrollen zur Ermittlung der Durchschnitts­geschwindigkeit über einen Strassenabschnitt; die Messungen werden mit stationären Messsystemen vorgenommen, die autonom betrieben werden.
    Art. 7 Andere Feststellungen von Geschwindigkeitsüberschreitungen

    1 Geschwindigkeitsüberschreitungen können anlässlich einer Kontrolle der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit oder einer Unfallabklärung aufgrund von Aufzeichnungen von Fahrt- und Restwegschreibern sowie Datenaufzeichnungsgeräten festgestellt werden.

    2 Werden gestützt auf eine solche Feststellung Einlageblätter zur Einleitung von Massnahmen eingezogen, so ist ihr Einzug dem Fahrzeugführer oder der Fahrzeugführerin schriftlich zu bestätigen, und er oder sie ist anzuweisen, die Bestätigung dem Arbeitgeber abzugeben.

    3 Nachfahrmessungen ohne kalibriertes Nachfahrmesssystem sind auf Fälle von massiver Geschwindigkeitsüberschreitung zu beschränken.

    Art. 8 Sicherheitsabzug

    1 Vom auf die nächste ganze Zahl abgerundeten Geschwindigkeitsmesswert sind folgende Werte abzu­ziehen:

    a.
    bei Radarmessungen:
    1.
    5 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h,
    2.
    6 km/h bei einem Messwert von 101–150 km/h,
    3.
    7 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h;
    b.
    bei Lasermessungen:
    1.
    3 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h,
    2.
    4 km/h bei einem Messwert von 101–150 km/h,
    3.
    5 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h;
    c.
    bei stationären Radarmessungen in Kurven:
    1.
    10 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h,
    2.
    14 km/h bei einem Messwert ab 101 km/h;
    d.
    bei mobilen Messungen nach Artikel 6 Buchstabe c Ziffer 1 mit Radar (Moving-Radar):
    1.
    7 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h,
    2.
    8 km/h bei einem Messwert von 101–150 km/h,
    3.
    9 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h;
    e.
    bei Messungen mit stationären Schwellendetektoren wie induktive Schleifen, Piezosensoren, optische Schwellendetektoren:
    1.
    5 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h,
    2.
    6 km/h bei einem Messwert von 101–150 km/h,
    3.
    7 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h;
    f.
    bei Abschnittsgeschwindigkeitskontrollen:
    1.
    5 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h,
    2.
    6 km/h bei einem Messwert von 101–150 km/h,
    3.
    7 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h;
    g.7
    bei Nachfahrkontrollen mit einem für diesen Zweck zugelassenen Videogeschwindigkeitsmesssystem und automatischer Auswertung des Messvorgangs mit einer genehmigten Software: automatischer, vom Kontroll- und Auswertungspersonal nicht beeinflussbarer Sicherheitsabzug gemäss Zulassungsdokument des Eidgenössischen Instituts für Metrologie;
    h.8
    bei anderen Nachfahrkontrollen als nach Buchstabe g: die Werte gemäss der Tabelle in Anhang 1;
    i.9
    bei Nachfahrmessungen ohne kalibriertes Nachfahrmesssystem folgende Sicherheitsabzüge:
    1.
    15 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h,
    2.
    15 Prozent bei einem Messwert ab 101 km/h, oder
    3.
    ein vom Eidgenössischen Institut für Metrologie im Einzelfall bestimmter Abzug;
    j.10
    bei Geschwindigkeitsermittlungen auf der Basis eines zugelassenen Abstandsmessverfahrens:
    1.
    5 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h,
    2.
    6 km/h bei einem Messwert von 101 bis 150 km/h,
    3.
    7 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h.

    2 Bei Aufzeichnungen von Fahrt- und Restwegschreibern sowie Datenaufzeichnungsgeräten sind von der aufgezeichneten Geschwindigkeit abzuziehen:

    a.11
    10 km/h bei analogen Fahrtschreibern (Art. 100 Abs. 4 der Verordnung vom 19. Juni 199512 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, VTS) und bei analogen Restwegschreibern;
    b.13
    6 km/h bei digitalen Fahrtschreibern (Art. 100 Abs. 2 und 3 VTS) und bei digitalen Restwegschreibern;
    c.
    14 km/h bei Datenaufzeichnungsgeräten (Art. 102 VTS).

    3 Erfolgt die Geschwindigkeitsermittlung unter Verwendung eines Rotlichtüber­wachungssystems in Kombination mit nicht typengeprüften Schleifendetektoren, so sind vom ermittelten Wert abzuziehen:

    a.
    5 km/h bei einem Messwert bis 50 km/h;
    b.
    10 Prozent bei einem Messwert ab 51 km/h.

    7 Fassung gemäss Ziff. I der V des ASTRA vom 3. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4675).

    8 Eingefügt durch Ziff. I der V des ASTRA vom 3. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4675).

    9 Eingefügt durch Ziff. I der V des ASTRA vom 3. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4675).

    10 Eingefügt durch Ziff. I der V des ASTRA vom 3. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4675).

    11 Fassung gemäss Ziff. I der V des ASTRA vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 241).

    12 SR 741.41

    13 Fassung gemäss Ziff. I der V des ASTRA vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 241).

    Art. 9 Dokumentation

    Die im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsüberschreitungen erfassten Messwerte sind zusammen mit der Verkehrssituation bildlich zu dokumentieren. Das ASTRA kann in begründeten Fällen Ausnahmen vorsehen.

    2. Abschnitt: Rotlichtüberwachungssysteme

    Art. 10

    1 Rotlichtüberwachungssysteme dienen in erster Linie der Feststellung von Widerhandlungen gegen das Haltegebot durch Lichtsignale.

    2 Sie können mit Systemen zur Geschwindigkeitsmessung kombiniert werden.

    3. Kapitel: Kontrolle der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit

    Art. 11

    Die für die Kontrolle der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit verwendete Kontrollsoftware muss mindestens folgenden Anforderungen genügen:

    a.
    Auslesen der Daten aus der Fahrerkarte ohne digitalen Fahrtschreiber;
    b.
    Auslesen der Fahrtschreiber- und Fahrerkartendaten aus dem digitalen Fahrtschreiber;
    c.
    Digitalisieren von Einlageblättern;
    d.
    manuelles Erfassen von Daten;
    e.
    Auswerten der nationalen und internationalen Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitvorschriften;
    f.
    Auswerten der Geschwindigkeit und der Wegstrecke;
    g.
    Auswerten der Daten aus dem Fahrtschreiber, den Einlageblättern und den Fahrerkarten;
    h.
    Importieren, Exportieren und Archivieren von Originaldateien aus dem digitalen Fahrtschreiber und den Fahrerkarten;
    i.
    Anschliessen an das schweizerische Fahrtschreiberkartenregister sowie die entsprechenden ausländischen Register zur Datenüberprüfung und ‑meldung;
    j.
    statistisches Auswerten der Daten sowie Übergeben von Daten an andere Datenverwerter.

    4. Kapitel: Gewichtskontrolle

    Art. 12 Funktionskontrolle

    Vor der eigentlichen Messung sind die eingesetzten Messsysteme einer Funktionskontrolle zu unterziehen. Bei Messungen mit zwei Radlastwaagen ist überdies die Übereinstimmung der Messgenauigkeit der beiden Radlastwaagen zu überprüfen.

    Art. 1314 Sicherheitswert

    1 Wo ein bestimmtes Gewicht nicht überschritten werden darf, ist von der ermittelten Achslast, vom ermittelten Betriebsgewicht oder von der ermittelten Stützlast ein Sicherheitswert von 3 Prozent abzuziehen. Ist dieser Sicherheitswert geringer als der doppelte Eichwert der Waage in kg, so ist stattdessen letzterer als Sicherheitswert abzuziehen.

    2 Wo ein bestimmtes Gewicht, namentlich das minimale Adhäsionsgewicht, nicht unterschritten werden darf, ist zur ermittelten Achslast oder zum ermittelten Betriebsgewicht ein Sicherheitswert von 3 Prozent dazuzuzählen. Ist dieser Sicherheitswert geringer als der doppelte Eichwert der Waage in kg, so ist stattdessen letzterer als Sicherheitswert dazuzuzählen.

    14 Fassung gemäss Ziff. I der V des ASTRA vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2019 3357).

    Art. 1415

    15 Aufgehoben durch Ziff. I der V des ASTRA vom 16. Okt. 2019, mit Wirkung seit 1. März 2020 (AS 2019 3357).

    5. Kapitel: Kontrolle der Fahrzeugabmessungen mit Profilmessanlagen

    Art. 15 Begriff

    Profilmessanlagen sind elektronische und mit Laserscannern ausgerüstete Mess­systeme zur amtlichen Feststellung der Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen.

    Art. 16 Sicherheitsabzug

    Von den durch Profilmessanlagen ermittelten und auf den nächsten ganzen Zentimeter abgerundeten Messwerten betreffend die Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen sind die folgenden Werte abzuziehen:

    a.
    5 cm betreffend die Höhe;
    b.
    4 cm betreffend die Breite; und
    c.
    10 cm betreffend die Länge.

    6. Kapitel: Kontrolle der Fahrfähigkeit

    1. Abschnitt: Atemalkoholmessungen16

    16 Ausdruck gemäss Ziff. I der V des ASTRA vom 30. Juli 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2015 2591). Diese Anpassung wurde im ganzen Text berücksichtigt.

    Art. 1918 Bedienungsanleitung

    Atemalkoholtestgeräte und Atemalkoholmessgeräte müssen nach der Bedienungs­anleitung des Herstellers verwendet werden.

    18 Fassung gemäss Ziff. I der V des ASTRA vom 30. Juli 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2015 2591).

    Art. 2019 Sicherheitsabzug

    Von den durch Atemalkoholtestgeräte und Atemalkoholmessgeräte angezeigten Messwerten dürfen keine Abzüge vorgenommen werden.

    19 Fassung gemäss Ziff. I der V des ASTRA vom 30. Juli 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2015 2591).

    Art. 2120 Gerätestörung

    Bei Gerätestörungen oder Zweifeln an der Messgenauigkeit dürfen Atemalkoholtestgeräte und Atemalkoholmessgeräte erst wieder verwendet werden, nachdem sie folgenden Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit nach der Verordnung des EJPD vom 30. Januar 201521 über Atemalkoholmessmittel (AAMV) unterzogen wurden:

    a.
    Atemalkoholtestgeräte: einer Instandhaltung nach Artikel 6 Buchstabe b AAMV und einer Justierung nach Artikel 6 Buchstabe c AAMV;
    b.
    Atemalkoholmessgeräte: einer Nacheichung nach Artikel 10 Buchstabe a AAMV, einer Instandhaltung nach Artikel 10 Buchstabe b AAMV und einer Justierung nach Artikel 10 Buchstabe c AAMV.

    20 Fassung gemäss Ziff. I der V des ASTRA vom 30. Juli 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2015 2591).

    21 SR 941.210.4

    2. Abschnitt: Blut- und Urinuntersuchung

    Art. 22 Auftrag

    1 Die zuständige Behörde muss den Auftrag zur Blut- und Urinuntersuchung unter Verwendung des Protokolls nach Anhang 2 erteilen.

    2 Der Auftrag zur Untersuchung auf Betäubungs- oder Arzneimittel enthält zusätzlich einen Auftrag zur Blutalkoholuntersuchung, wenn der Verdacht besteht, dass die betroffene Person neben Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln auch Alkohol konsumiert hat.

    3 Die Behörde muss dem Laboratorium alle erforderlichen Daten und Informationen übermitteln, namentlich das Protokoll einer allenfalls erfolgten ärztlichen Unter­suchung nach Anhang 3.

    4 Das Laboratorium muss die beauftragende Behörde unverzüglich informieren, wenn es im Zusammenhang mit den eingegangenen Proben und Unterlagen Unstimmigkeiten feststellt oder wenn es den Auftrag nicht erfüllen kann.

    Art. 23 Dokumentationspflicht

    Das Laboratorium muss die Ergebnisse der Untersuchungen dokumentieren und für die beauftragende Behörde einen schriftlichen Prüfbericht oder ein schriftliches Gutachten verfassen.

    Art. 24 Gegenexpertise

    1 Ordnet die zuständige Behörde eine Gegenexpertise zu einer Untersuchung an, so muss sie das damit beauftragte Laboratorium darauf hinweisen, dass es eine Gegenexpertise durchzuführen hat.

    2 Das Laboratorium, das die zu beurteilende Erstuntersuchung durchgeführt hat, stellt der für die Durchführung der Gegenexpertise bestimmten Fachperson die fragliche Probe und bei Bedarf die Messprotokolle der entsprechenden Serie zur Verfügung.

    3 Die Fachperson muss das Resultat der Gegenexpertise erläutern.

    4 Bestätigt die Gegenexpertise das Resultat der Erstuntersuchung, so gilt zur Feststellung der Angetrunkenheit oder des Einflusses von Betäubungs- oder Arzneimitteln das Resultat der Erstuntersuchung.

    Art. 25 Aufbewahrung von Proben und Aufzeichnungen

    1 Das Laboratorium muss:

    a.
    die nach den Untersuchungen übrig gebliebenen Blut- und Urinproben im Originalgefäss in einem Tiefkühler bei mindestens minus 18 Grad Celsius während mindestens eines Jahres oder gemäss Anordnung der Unter­suchungsbehörde bis zum Abschluss des Verfahrens aufbewahren;
    b.
    alle für eine Rückverfolgbarkeit erforderlichen Dokumente und Aufzeichnungen während mindestens fünf Jahren aufbewahren.

    2 Das Laboratorium muss die minimalen Aufbewahrungsfristen im Prüfbericht oder im Gutachten nennen.

    3 Der Auftraggeber oder die Auftraggeberin kann im Einzelfall längere Aufbewahrungsfristen verlangen.

    3. Abschnitt: Protokollierung, Nachtrunk

    Art. 26

    1 Die Durchführung der Atemalkoholprobe22, die Sicherstellung von Urin, die Feststellungen der Kontrollbehörde, die Anerkennung der Atemalkoholmessungen sowie der Auftrag zur Blutentnahme und Sicherstellung von Urin oder die Bestätigung des Auftrags (Art. 13 Abs. 3 SKV) sind in einem Protokoll nach Anhang 2 festzuhalten.

    1bis Bei einer Atemalkoholprobe mit einem Atemalkoholmessgerät ist sicherzustellen, dass die Messung der kontrollierten Person zugeordnet werden kann.23

    2 Macht die betroffene Person geltend, nach dem Ereignis Alkohol konsumiert zu haben (Nachtrunk), so ist sie eingehend über die Art der Getränke, die Menge und den Zeitpunkt der Konsumation zu befragen. Allfällige Beweismittel sind sicherzustellen.

    3 Das Protokoll der ärztlichen Untersuchung nach Artikel 15 Absatz 1 SKV richtet sich nach Anhang 3.

    22 Ausdruck gemäss Ziff. I der V des ASTRA vom 30. Juli 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2015 2591).

    23 Eingefügt durch Ziff. I der V des ASTRA vom 30. Juli 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2015 2591).

    4. Abschnitt: Anerkennung der Laboratorien

    Art. 27 Einreichung des Gesuchs

    1 Das Anerkennungsgesuch muss mit einer vollständigen Dokumentation nach den Weisungen des ASTRA eingereicht werden.

    2 Das Gesuch um Anerkennung als Laborleiter oder Laborleiterin, als deren Stellvertreter oder Stellvertreterin sowie als Sachverständiger oder Sachverständige muss vom Laboratorium oder der zuständigen Stelle eingereicht werden.

    Art. 28 Provisorische Anerkennung als Laboratorium

    1 Die Anerkennung als Laboratorium wird vorerst provisorisch erteilt.

    2 Das ASTRA erteilt die provisorische Anerkennung für die Dauer eines Jahres, wenn das Gesuch die formellen Voraussetzungen erfüllt und das Laboratorium eine Eignungsprüfung bestanden hat.

    3 Das ASTRA kann die provisorische Anerkennung entziehen, wenn das Laborato­rium die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

    Art. 29 Definitive Anerkennung als Laboratorium

    1 Das ASTRA erteilt die definitive Anerkennung, wenn das Laboratorium während der Dauer der provisorischen Anerkennung die vom ASTRA veranlassten Eignungsprüfungen sowie ein Audit bestanden hat.

    2 Erfüllt das Laboratorium diese Voraussetzungen nicht, so kann das ASTRA die provisorische Anerkennung verlängern, wenn die Erfüllung der Voraussetzungen in Aussicht steht.

    3 Das ASTRA führt eine Liste der anerkannten Laboratorien.

    Art. 30 Entzug der definitiven Anerkennung als Laboratorium

    Das ASTRA kann die definitive Anerkennung namentlich dann entziehen, wenn das Laboratorium:

    a.
    an einer Eignungsprüfung ohne Begründung nicht teilnimmt;
    b.
    eine Eignungsprüfung nicht besteht und die daraufhin verfügten Auflagen nicht innert der angesetzten Frist erfüllt;
    c.
    ein Audit verweigert;
    d.
    die nach einem Audit verfügten Auflagen nicht innert der angesetzten Frist erfüllt;
    e.
    die Anforderungen dieser Verordnung oder der Weisungen des ASTRA nicht erfüllt.
    Art. 31 Anerkennung als Laborleiter oder -leiterin

    1 Das ASTRA anerkennt als Laborleiter oder Laborleiterin beziehungsweise als deren Stellvertreter oder Stellvertreterin Personen, die über eine abgeschlossene Hochschulausbildung namentlich in Chemie, Biochemie oder Pharmazie sowie über besondere Erfahrung im entsprechenden Fachgebiet (Blutalkoholanalytik, forensische Toxikologie) verfügen.

    2 Dem Anerkennungsgesuch müssen ein Lebenslauf und eine Dokumentation der bisherigen beruflichen Tätigkeit beigelegt werden.

    3 Das ASTRA kann Ausnahmen von den Erfordernissen nach Absatz 1 bewilligen.

    5. Abschnitt: Qualitätssicherung bei Laboratorien

    Art. 32 Externe Qualitätskontrollen

    1 Die Laboratorien müssen sich an den vom ASTRA veranlassten regelmässigen Eignungsprüfungen (externe Qualitätskontrollen) beteiligen. Das ASTRA kann dazu Experten und Expertinnen beiziehen.

    2 Die Resultate der Eignungsprüfungen sind vertraulich. Sie werden allen teilnehmenden Laboratorien mitgeteilt. Dabei bleibt die Zuordnung der Laboratorien anonym.

    Art. 33 Audits

    1 Die Laboratorien müssen sich den vom ASTRA regelmässig veranlassten Audits unterziehen.

    2 Jedes Laboratorium wird mindestens alle fünf Jahre auditiert. Bei Anzeichen von Unregelmässigkeiten kann ein Audit jederzeit durchgeführt werden.

    3 Die Laboratorien müssen den Auditoren und Auditorinnen freien Zugang zu den Räumlichkeiten, Geräten, Akten und Journalen gewähren und Auskunft über die Methoden, die Geräte und die internen Qualitätsmassnahmen geben.

    4 Ist ein Laboratorium von der schweizerischen Akkreditierungsstelle nach Artikel 5 der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 199624 akkreditiert, so werden keine Audits nach Absatz 1 durchgeführt. Das Laboratorium muss jedoch nach jedem Audit eine Checkliste gemäss den Weisungen des ASTRA einreichen. Vorbehalten bleiben vom ASTRA veranlasste Audits bei Anzeichen von Unregelmässigkeiten.

    6. Abschnitt: Nachweis von Betäubungsmitteln

    Art. 34

    Die Betäubungsmittel nach Artikel 2 Absatz 2 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 196225 gelten als nachgewiesen, wenn die Messwerte im Blut die folgenden Grenzwerte erreichen oder überschreiten:

    a.
    THC: 1,5 µg/L
    b.
    freies Morphin: 15 µg/L
    c.
    Kokain: 15 µg/L
    d.
    Amphetamin: 15 µg/L
    e.
    Methamphetamin: 15 µg/L
    f.
    MDEA: 15 µg/L
    g.
    MDMA: 15 µg/L

    7. Kapitel: Kontrolle der Fahrzeuge

    Art. 35 Kontrolle des technischen Zustandes: Prüfbericht und Bescheinigung

    1 Der Prüfbericht nach Artikel 24 Absatz 4 SKV richtet sich nach den Vorgaben in Anhang 4.

    2 Anstelle eines Prüfberichts kann eine Bescheinigung über die durchgeführte Kontrolle (Kontrollbescheinigung) ausgehändigt werden. Diese muss mindestens die Angaben nach den Ziffern 1-5, 9 und 13 des Prüfberichtes in Anhang 4 enthalten und allfällige Beanstandungen aufführen.

    Art. 36 Gefahrgutkontrolle: Prüfbericht und Bescheinigung

    1 Die ausgefüllte Prüfliste (Prüfbericht) nach Artikel 26 Absatz 3 SKV richtet sich nach den Vorgaben in Anhang 5.

    2 Die Kontrollbescheinigung muss mindestens die Angaben nach den Ziffern 1–5, 7 und 40 des Prüfberichtes in Anhang 5 enthalten und allfällige Beanstandungen aufführen.

    8. Kapitel: Meldungen der Kantone

    Art. 37 Zeitpunkt der Meldungen an das ASTRA

    1 Die Kantone übermitteln an die zentrale Datenbank des ASTRA (Art. 47 Abs. 1 SKV):

    a.
    die Meldungen nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a–c und e SKV jeweils bis zum 31. Januar des Folgejahres;
    b.
    die Meldungen nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe d SKV jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres.

    2 Von Absatz 1 abweichende Meldefristen, die sich auf eine Leistungsvereinbarung mit dem ASTRA stützen, bleiben vorbehalten.

    Art. 38 Form der Meldungen an das Bundesamt für Verkehr

    Bei Verstössen gegen die Vorschriften über die Personenbeförderung und die Zulassung als Strassentransportunternehmung erfolgen die Meldungen mittels der vom Bundesamt für Verkehr zur Verfügung gestellten Formulare. In den übrigen Fällen ist dem Bundesamt für Verkehr eine Kopie des Anzeigerapportes an die Unter­suchungsbehörden zuzustellen.

    9. Kapitel: Schlussbestimmungen26

    26 Fassung gemäss Ziff. I der V des ASTRA vom 7. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5645).

    Anhang 131

    31 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des ASTRA vom 3. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4675).

    (Art. 8 Abs. 1 Bst. h)

    Sicherheitsabzug bei Nachfahrkontrollen

    Messmethode

    Sicherheitsabzug* bei einer Messstrecke von mindestens:

    200 m

    500 m

    1000 m

    2000 m

    Geschwindigkeitsmessgerät mit Rechner

    Konstanter Abstand

    Mittelwert über gesamte Mess­strecke oder mitlaufendes Messfenster zur Ermittlung der schnellsten Fahrstrecke innerhalb der gesamten Messstrecke.

    15

    10

      8

    Freie Nachfahrt

    Mittelwert über gesamte Messstrecke. Abstand variabel, am Schluss grösser als zu Beginn der Messung.

      8

      6

    Geschwindigkeitsmessgerät mit Rechner und Video

    Konstanter Abstand

    Mittelwert über gesamte Messstrecke oder mitlaufendes Messfenster zur Ermittlung der schnellsten Fahrstrecke innerhalb der gesamten Messstrecke.

    15

    10

      8

      6

    Freie Nachfahrt

    Mittelwert über gesamte Messstrecke. Abstand variabel, am Schluss grösser als zu Beginn der Messung.

    15

    10

      8

      6

    Nach Fixpunkten

    Weg-Zeitmessung. Mittelwert über die gesamte Messstrecke. Abstand variabel.

    10

      8

      6

    *
    Bei einer ermittelten Geschwindigkeit bis 100 km/h erfolgt der Sicherheitsabzug in km/h, bei einer ermittelten Geschwindigkeit über 100 km/h in Prozent.

    Anhang 232

    32 Bereinigt gemäss Ziff. II der V des ASTRA vom 7. Nov. 2011 (AS 2011 5645), Ziff. II Abs. 2 der V des ASTRA vom 3. Dez. 2013 (AS 2013 4675), der am 25. Aug. 2015 veröffentlichten Berichtigung in französischer Sprache (AS 2015 2885) und Ziff. I und II der V des ASTRA vom 30. Juli 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2015 2591).

    (Art. 22 Abs. 1 und 26 Abs. 1)

    Protokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit (namentlich Alkohol-, Betäubungs- oder Arzneimittelkonsum, Übermüdung) und Auftragsbestätigung zur Blut-/Urinentnahme

    1

    Personalien

    Name:

    Vorname:

    Geboren:

    Geschlecht:

    männlich

    weiblich

    Adresse:

    2

    Die Person war:

    Motorwagenführer/in

    Motorradführer/in

    Motorfahrradführer/in

    Radfahrer/in

    Fussgänger/in

    3

    Sachverhalt (Grund der Untersuchung)

    Unfall

    Verkehrskontrolle

    Anderes:

    Ereignisdatum:

    Ereigniszeit:

    Kurze Beschreibung (was ist geschehen?):

    4

    Angaben der Person betreffend Einnahme von Alkohol, Betäubungs-, Arzneimitteln

    41

    Vor dem Ereignis

    Was/wie viel?

    Wie? (bei Betäubungs-/ Arzneimitteln)

    von

    bis

    Wann?

    von

    bis

    Trink-Ende bei Alkohol

    42

    Nach dem Ereignis

    Was/wie viel?

    Wie? (bei Betäubungs-/ Arzneimitteln)

    von

    bis

    Wann?

    von

    bis

    Trink-Ende bei Alkohol

    43

    Angaben der Person zu allfälligem Nachtrunk

    5

    Angaben der Person zum Schlaf

    Letztmals geschlafen am

    Datum

    von

    bis

    6

    Angaben der Person zu Art, Menge, Zeit der letzten Nahrungsaufnahme

    7

    Beobachtungen bei der Person

    (Alkoholsymptome, Ausfallerscheinungen etc.)

    8

    Bei der Person wurden gefunden:

    (Betäubungsmittel, -utensilien, Alkohol, Arzneimittel etc.)

    9

    Atemalkoholvortest

    positiv

    negativ

    Zeit:

    10

    Atemalkoholprobe

    10.1

    Atemalkoholprobe mit einem Atemalkoholtestgerät

    1. Messserie:

    Datum: …………………………………

    1. Messung: ……………

    mg/l

    Zeit: ……………………………………

    2. Messung: ……………

    mg/l

    Zeit: ……………………………………

    2. Messserie:

    1. Messung: ……………

    mg/l

    Zeit: ……………………………………

    2. Messung: ……………

    mg/l

    Zeit: ……………………………………

    Anerkennung der Atemalkoholprobe

    Hinweis:

    Die unterzeichnete Person kann den tieferen Wert der Atemalkoholmessungen anerkennen, und zwar:

    a. wenn sie ein Motorfahrzeug geführt hat: einen Wert von 0,25 oder mehr, aber weniger als 0,40 mg/l;

    b. wenn sie dem Verbot des Fahrens unter Alkoholeinfluss nach Artikel 2a Absatz 1 VRV untersteht: einen Wert von 0,05 oder mehr, aber weniger als 0,40 mg/l;

    c. wenn sie ein motorloses Fahrzeug oder ein Motorfahrrad geführt hat: einen Wert von 0,25 oder mehr, aber weniger als 0,55 mg/l.

    Aufklärung über die Folgen der Anerkennung:

    Die Anerkennung des tieferen Messwerts hat beweisrechtliche Folgen. Gestützt auf die Feststellung der Atemalkoholkonzentration werden massnahmerechtliche (Führerausweisentzug, Verwarnung oder Fahrverbot) und strafrechtliche (Busse) Verfahren eingeleitet.

    Anerkennung:

    Atemalkoholmessung anerkannt

    Ja □

    Nein □

    Ort, Datum:

    Unterschrift:

    …………………………

    …………………………………………………

    10.2

    Atemalkoholprobe mit einem Atemalkoholmessgerät

    Seriennummer des Gerätes:

    ………………………………………………

    Messung: ………………

    mg/l

    Datum und Zeit: ………………

    11

    Betäubungsmittelvortest

    nein

    ja

    Zeit:

    Grund für die Durchführung:

    Urin

    Speichel

    Schweiss

    positiv

    negativ

    positiv

    negativ

    positiv

    negativ

    THC/Cannabis:

    Opiate:

    Kokain:

    Amphetamine:

    Methadon:

    12

    Arzneimittelvortest

    nein

    ja

    Zeit:

    Grund für die Durchführung:

    Urin

    positiv

    negativ

    Benzodiazepine:

    Barbiturate:

    Datum:

    Unterschrift des Protokollführers/der Protokollführerin (Kontrollbehörde):

    13

    Auftragsbestätigung/Auftragserteilung zur Blutentnahme/Urinasservierung und Untersuchung auf:

    Alkohol

    Betäubungsmittel

    Arzneimittel

    Die Ärztin/der Arzt wurde von … beauftragt, gestützt auf Artikel 12 der Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 2007 (SKV) eine Blut­probe/Urinprobe zu entnehmen.

    14

    Zusätzliche Auswertung durch das vom ASTRA anerkannte Laboratorium

    Folgende Substanzen sollen in Bezug auf die Fahrfähigkeit ausgewertet werden:

    Auftrag nach Rücksprache mit:

    Untersuchungsbehörde

    Pikettchef/in

    Bemerkungen

    Unterschrift des Auftraggebers/der Auftraggeberin (Kontrollbehörde/Untersuchungsrichter/in):

    Geht an:

    Original an die Strafbehörde

    Kopie an die Administrativmassnahme-Behörde

    Kopie an den beauftragten Arzt/die beauftragte Ärztin

    Kopie an das mit der Blut-/Urinuntersuchung beauftragte Laboratorium mit dem Ersuchen, den schriftlichen Blut-/Urinuntersuchungsbericht unter Rechnungsstellung an … zu überweisen

    Anhang 3

    (Art. 22 Abs. 3 und 26 Abs. 3)

    Protokoll der ärztlichen Untersuchung auf Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimittelkonsum

    1

    Personalien

    Name:

    Vorname:

    Geboren:

    Geschlecht:

    männlich

    weiblich

    Adresse:

    Gewicht:

    kg

    Grösse:

    cm

    2

    Die Person war:

    Motorwagenführer/in

    Motorradführer/in

    Motorfahrradführer/in

    Radfahrer/in

    Fussgänger/in

    21

    Datum und Zeitpunkt des Ereignisses:

    am:

    um:

    Uhr

    22

    Datum und Zeitpunkt der Blutentnahme:

    10 ml

    20 ml

    am:

    um:

    Uhr

    23

    Datum und Zeitpunkt der Urinasservierung:

    (ca. 100 ml)

    am:

    um:

    Uhr

    3

    Krankheiten:

    4

    Ärztliche Behandlung (Notfallmedikation):

    nein

    ja, welche?

    5

    Angaben der Person betreffend Einnahme von Alkohol, Betäubungs-, Arzneimitteln

    Konsumgewohnheiten:

    Methadonprogramm:

    ja

    nein

    51

    Vor dem Ereignis:

    Was/wie viel?

    Wie? (bei Betäubungs-/ Arzneimitteln)

    von

    bis

    Wann?

    von

    bis

    Trink-Ende bei Alkohol

    52

    Nach dem Ereignis:

    Was/wie viel?

    Wie? (bei Betäubungs-/ Arzneimitteln)

    von

    bis

    Wann?

    von

    bis

    Trink-Ende bei Alkohol

    53

    Angaben der Person zu allfälligem Nachtrunk

    6

    Angaben der Person zum Schlaf

    Letztmals geschlafen am:

    Datum:

    von

    bis

    7

    Angaben der Person zu Art, Menge, Zeit der letzten Nahrungsaufnahme

    Unterschrift der Hilfsperson:

    8

    Untersuchungsbefunde

    81

    Orientierung (zeitlich, örtlich):

    erhalten

    gestört

    Amnesie für Ereignis:

    ja

    nein

    82

    Haut:

    frische Einstiche

    ältere Einstiche

    Narbenstrassen

    83

    Nasenseptum:

    unauffällig

    gerötet

    perforiert

    84

    Mund:

    Alkoholgeruch

    Cannabisgeruch

    85

    Entzugssymptomatik:

    nein

    ja; Symptome:

    86

    Augen:

    Ungestörte Folgebewegung

    ja

    nein

    Drehnystagmus

    ja

    nein

    Pupillen

    eng

    mittel

    weit

    Lichtreaktion

    prompt

    verzögert

    verlangsamt

    Konjunktiven

    unauffällig

    gerötet

    glänzend

    9

    Tests zur geteilten Aufmerksamkeit

    91

    Romberg-Stehversuch plus «innere Uhr»:

    Stand:

    sicher

    Schwanken

    nicht durchführbar, weil:

    Tremor:

    nein

    ja

    Innere Uhr:

    …… Sekunden als 30 Sekunden geschätzt

    92

    Finger-Nase-Versuch mit komplexer Abfolge (Sequenz links-rechts, links-rechts, rechts-links)

    Nasenspitze

    getroffen

    verfehlt

    Bewegungsablauf

    ungestört

    Zick-zack-Bewegung

    Intentionstremor

    Sequenz (links-rechts, links-rechts, rechts-links):

    richtig

    falsch

    93

    Strichgang (geschlossene Augen, ein Fuss vor den anderen)

    sicher

    unsicher

    nicht durchführbar, weil:

    10

    Verhalten

    ruhig

    müde/apathisch

    verlangsamt

    angetrieben

    distanzlos

    aggressiv

    ablehnend

    aufgeregt/gereizt

    weinerlich

    geschwätzig

    11

    Stimmung

    unauffällig

    bedrückt

    euphorisch

    12

    Sprache

    unauffällig

    verwaschen

    lallend

    13

    Sprachliche Verständigung

    ohne Probleme

    problematisch, Grund:

    14

    Kooperation

    gut

    widerwillig

    verweigert

    15

    Gesamtbeurteilung

    Eine Beeinträchtigung ist aufgrund der erhobenen Befunde

    nicht merkbar

    leicht

    ausgeprägt

    16

    Bemerkungen

    17

    Auftraggeber/in (Kontrollbehörde/Untersuchungsrichter/in)

    18

    Dauer der Untersuchung

    Von:

    Bis:

    19

    Ort und Datum der Untersuchung:

    Unterschrift und Stempel des Arztes/der Ärztin:

    Geht an:

    Original an die Strafbehörde

    Kopie an die Administrativmassnahme-Behörde

    Kopie an das mit der Blut-/Urinuntersuchung beauftragte Laboratorium

    Anhang 433

    33 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V des ASTRA vom 3. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4675).

    (Art. 35)

    Prüfbericht über die Kontrolle des technischen Zustands von Nutzfahrzeugen

    1.

    Ort der Kontrolle:

    2.

    Datum:

    3.

    Uhrzeit:

    4.

    Landeszeichen und Kontrollschild des Zugfahrzeugs:

    4a.

    Landeszeichen und Kontrollschild des Anhängers/Sattelanhängers:

    5.

    Fahrgestellnummer:

    6.

    Fahrzeugklasse:

    a)

    Lastwagen1 und schwerer Sattelschlepper2 bis 12 t

    e)

    Lastwagen und schwerer Sattelschlepper über 12 t

    b)

    Anhänger3

    f)

    Sattelanhänger4

    c)

    Anhängerzug5

    g)

    Sattelmotorfahrzeug6

    d)

    Gesellschaftswagen7

    7.

    Transportunternehmen, Adresse:

    1

    Lastwagen» sind schwere Motorwagen (über 3,50 t) zum Sachentransport (Klassen N2 oder N3).

    2

    «Schwere Sattelschlepper» sind die zum Ziehen von Sattelanhängern gebauten Motor­wagen mit einem Garantiegewicht von über 3,50 t (Klassen N2 oder N3).

    3

    «Anhänger» sind Fahrzeuge ohne eigenen Antrieb, die gebaut sind, um von anderen Fahrzeugen gezogen zu werden und mit diesen durch eine geeignete Verbindungs­einrichtung schwenkbar verbunden sind (Ab­schlepprollis gelten nicht als Anhänger). «Sachentransportanhänger» sind Anhänger mit Ladebrücken, Tanks oder anderen Laderäumen zur Beförderung von Sachen. Diese werden in folgende Klassen eingeteilt:

    a.

    «Klasse O1»: Anhänger mit einem Garantiegewicht von höchstens 0,75 t;

    b.

    «Klasse O2»: Anhänger mit einem Garantiegewicht von über 0,75 t bis höchstens 3,50 t;

    c.

    «Klasse O3»: Anhänger mit einem Garantiegewicht von über 3,50 t bis höchstens 10,00 t;

    d.

    «Klasse O4»: Anhänger mit einem Garantiegewicht von über 10,00 t.

    4

    «Sattelanhänger» sind Anhänger, die so an ein Motorfahrzeug (Sattelschlepper) angekuppelt werden, dass sie teilweise auf diesem aufliegen. Ein wesentlicher Teil des Gewichts des Anhängers und seiner Ladung wird vom Zugfahrzeug getragen.

    5

    Kombination aus einem Transportmotorwagen und einem Anhänger

    6

    «Sattelmotorfahrzeug» ist die Kombination eines Sattelschleppers mit einem Sattel­anhänger.

    7

    «Gesellschaftswagen» sind schwere Motorwagen zum Personentransport mit mehr als neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin (Klasse M2 über 3,50 t oder M3).

    7a.

    Nummer der Transportlizenz:

    8.

    Nationalität:

    9.

    Fahrer/in:

    10.

    Prüfpunkte

    kontrolliert

    nicht kontrolliert

    nicht vorschriftsmässig

    a)

    Bremsanlage und deren Bestand­teile

    b)

    Auspuffanlage

    c)

    Abgastrübung (Dieselmotoren)

    d)

    Gasförmige Emissionen (Benzin-, Erdgas- oder Flüssiggasmotoren)

    e)

    Lenkanlage

    f)

    Beleuchtungs- und Signal­einrichtungen

    g)

    Räder/Reifen

    h)

    Federung (sichtbare Mängel)

    i)

    Fahrgestell (sichtbare Mängel)

    j)

    Fahrtschreiber (Einbau)

    k)

    Geschwindigkeitsbegrenzer (Einbau und Funktion)

    l)

    Austritt von Treibstoff und/ oder Öl

    11.

    Ergebnisse der Kontrolle

    Das Fahrzeug weist schwerwiegende Mängel auf; die Benutzung des Fahrzeugs wird vorläufig untersagt

    12.

    Verschiedenes/Bemerkungen

    13.

    Kontrollbehörde, Beauftragte/r oder Prüfer/in

    Unterschrift der Behörde bzw. des Beauftragten oder Prüfers/der Beauftragten oder Prüferin, der/die die Kontrolle durchgeführt hat

    Anhang 5

    (Art. 36)

    Prüfbericht für die Kontrolle der Gefahrguttransporte auf der Strasse

    1.

    Kontrollort:

    2.

    Datum:

    3.

    Uhrzeit:

    4.

    Landeszeichen und Kontrollschild des Fahrzeugs:

    5.

    Landeszeichen und Kontrollschild des Anhängers/Sattelanhängers:

    6.

    Transportunternehmen, Adresse:

    7.

    Fahrer/in: Beifahrer/in:

    Amtl. Ausweis: Amtl. Ausweis:

    Ja Ja

    Nein Nein

    8.

    Absender, Anschrift, Verladeort:1, 2

    9.

    Empfänger, Anschrift, Entladeort:1, 2

    10.

    Gesamtmenge Gefahrgut je Beförderungseinheit (in Tonnen):

    11.

    Freigrenze nach ADR 1.1.3.6 überschritten

    Ja

    Nein

    12.

    Verkehrsträger

    in loser Schüttung

    Versandstück

    Tank

    Dokumente an Bord

    13.

    Beförderungspapier:

    kontrolliert

    OBV

    Anzeige

    nicht anwendbar

    14.

    Schriftliche Weisungen:

    kontrolliert

    OBV

    Anzeige

    nicht anwendbar

    15.

    Bilaterale/multilaterale Verein­barung, nationale Genehmigung:

    kontrolliert

    Anzeige

    nicht anwendbar

    16.

    Zulassungsbescheinigung Fahrzeug:

    kontrolliert

    Anzeige

    nicht anwendbar

    17.

    Schulungsbescheinigung Fahrer/in:

    kontrolliert

    OBV

    Anzeige

    nicht anwendbar

    Beförderung

    18.

    Gut zur Beförderung zugelassen:

    kontrolliert

    Anzeige

    nicht anwendbar

    19.

    Fahrzeug zur Beförderung zugelassen:

    kontrolliert

    Anzeige

    nicht anwendbar

    20.

    Gut zugelassen als lose Schüttung, im Versandstück, im Tank:

    kontrolliert

    Anzeige

    nicht anwendbar

    21.

    Zusammenladeverbot:

    kontrolliert

    Anzeige

    nicht anwendbar

    22.

    Beladen/Ladungssicherung3:

    kontrolliert

    Anzeige

    nicht anwendbar

    23.

    Austreten von Gütern oder Beschädigung des Versandstücks3:

    kontrolliert

    Anzeige

    nicht anwendbar

    24.

    Versandstück/Tank geprüft/codiert2, 3:

    kontrolliert

    Anzeige

    nicht anwendbar

    25.

    UN-Nr. und Gefahrzettel am Versandstück:

    kontrolliert

    Anzeige

    nicht anwendbar

    26.

    Grosszettel (Placards) auf Tank/Fahrzeug:

    kontrolliert

    Anzeige

    nicht anwendbar

    27.

    Kennzeichnung Beförderungseinheit (orangefarbene Tafel/erwärmter Zustand):

    kontrolliert

    OBV

    Anzeige

    nicht anwendbar

    Ausrüstung

    28.

    Sonstige Ausrüstung (Teil 8 ADR):

    kontrolliert

    Anzeige

    nicht anwendbar

    29.

    Zusatzausrüstung gemäss Sondervorschrift:

    kontrolliert

    Anzeige

    nicht anwendbar

    30.

    Ausrüstung gemäss schriftlichen Weisungen:

    kontrolliert

    Anzeige

    nicht anwendbar

    31.

    Feuerlöscher:

    kontrolliert

    OBV

    Anzeige

    nicht anwendbar

    SDR-Bestimmungen

    32.

    Alkoholverbot:

    kontrolliert

    Anzeige

    nicht anwendbar

    33.

    Erhöhte Haftpflichtversicherung:

    kontrolliert

    Anzeige

    nicht anwendbar

    34.

    Befahren des linken Fahr­streifens in mit Signal «Tunnel» bezeichneten Tunneln:

    kontrolliert

    Anzeige

    nicht anwendbar

    Zusätzliche Angaben

    35.

    Gegebenenfalls schwerwiegendste Gefahrenkategorie der festgestellten Verstösse:

    Kat. I

    Kat. II

    Kat. III

    36.

    Ahndung der festgestellten Verstösse:

    Verwarnung

    Geldbusse     (OBV)

    Sonstige     (Verzeigung)

    37.

    Stillgelegt:

    Ja

    Nein

    38.

    Bemerkungen:

    39.

    Uhrzeit/Kontrollende:

    40.

    Kontrollbehörde/Prüfer/in: (Stempel, Unterschrift + Kurzzeichen)

    1

    Nur ausfüllen, wenn für einen Verstoss von Bedeutung

    2

    Bei Sammelladung unter «Bemerkungen» angeben

    3

    Prüfung auf sichtbare Verstösse

    WICHTIGER HINWEIS

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