Art. 1 Zweck
Diese Verordnung soll sicherstellen, dass völkerrechtliche Verträge im Bereich des Strassenverkehrs sowie deren Änderungen fristgerecht umgesetzt werden.
741.016
vom 20. September 2024 (Stand am 1. April 2025)
Diese Verordnung soll sicherstellen, dass völkerrechtliche Verträge im Bereich des Strassenverkehrs sowie deren Änderungen fristgerecht umgesetzt werden.
Diese Verordnung gilt nicht für den Abschluss von Vereinbarungen nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung vom 29. November 20022 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse.
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation kann:
Das Bundesamt für Strassen kann folgende Änderungen genehmigen, sofern sie von beschränkter Tragweite sind:
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
…7
7 Die Änderungen können unter AS 2024 549 konsultiert werden.
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens laufenden Genehmigungsverfahren richten sich nach dem bisherigen Recht.
Diese Verordnung tritt am 1. April 2025 in Kraft.
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