742.140.1 Bundesbeschluss über den Ausbauschritt 2025 der Eisenbahninfrastruktur
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    742.140.1

    Bundesbeschluss über den Ausbauschritt 2025 der Eisenbahninfrastruktur

    vom 21. Juni 2013 (Stand am 1. Januar 2016)

    Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

    gestützt auf Artikel 48c Absatz 1 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19571, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. Januar 20122,

    beschliesst:

    Art. 1

    1 Für den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur wird der Ausbauschritt 2025 beschlos­sen.

    2 Dieser umfasst folgende Massnahmen:

    a.
    Lausanne–Genf: Kapazitätsausbau;
    b.
    Knoten Genf: Kapazitätsausbau;
    c.
    Lausanne-Bern: Beschleunigungsmassnahmen;
    d.
    Ligerz–Twann: Kapazitätsausbau;
    e.
    Basel Ost (1. Etappe), Ergolztal: Kapazitätsausbau; Pratteln: Entflechtung;
    f.
    Knoten Bern: Kapazitätsausbau;
    g.
    Gümligen-Münsingen: Kapazitätsausbau;
    h.
    Bern–Luzern: Leistungssteigerung;
    i.
    Zürich–Chur: Kapazitätsausbau;
    j.
    Rupperswil-Mägenwil: Leistungssteigerung;
    k.
    St. Gallen-Chur: Kapazitätsausbau;
    l.
    Bellinzona–Tenero: Kapazitätsausbau;
    m.
    Lugano: Kapazitätsausbau;
    n.
    verschiedene Einzelinvestitionen;
    o.
    vorbereitende Arbeiten für den nächsten Ausbauschritt (Studien, Projektierungen);
    p.
    Projektierungen für Kapazitätsaus­bauten Aarau–Zürich, Zürich–Winterthur (Brüttenertunnel, Stadelhofen), Thalwil–Zug (Zimmerberg), Zug–Luzern (Tiefbahnhof bzw. Durch­gangsbahnhof Luzern) und für die Bahntechnik-Ausrüstung Ferden–Mitholz im Lötschberg-Basistunnel;
    q.
    betriebliche Anlagen;
    r.
    Privatbahnen: Leistungssteigerungen Vevey–Blonay, Luzern–Stans/Giswil, Landquart/Chur–Davos–St. Moritz, Zermatt–Täsch/Fiesch, St. Gallen–Rap­perswil/Wil–Nesslau, Worblaufen–Solothurn und Reserven.

    3 Der Bundesrat legt der Bundesversam­mlung bis 2018 eine Botschaft für einen Ausbauschritt 2030 vor. Bis voraussich­tlich 2030 werden insbesondere folgende Massnahmen realisiert:

    a.
    Aarau–Zürich–Winterthur: Kapazitätsausbau;
    b.
    Luzern–Zug–Thalwil: Kapazitätsausbau:
    c.
    Ferden–Mitholz im Lötschberg-Basistunnel: Bahntechnik-Ausrüstung;
    d.
    Behebung von Engpässen im Agglom­erations- und Regionalverkehr sowie im Zugang zu Tourismusregionen;
    e.
    verschiedene Einzelinvestitionen zur Optimierung des Knotenprinzips und der Taktfrequenz;
    f.
    betriebliche Anlagen;
    g.
    vorbereitende Planungsarbeiten für den nächsten Ausbauschritt und die Studien für Basel-Mittelland (3. Juradurchstich), die Neubaustrecke Axen, Lausanne-Bern sowie weitere Projekte.
    Art. 2

    Die Massnahmen sind bis 31. Dezember 2025 abzuschliessen. Der Bundesrat kann den Zeitpunkt des Abschlusses anpassen.

    Art. 3

    1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum.

    2 Dieser Beschluss wird gleichzeitig mit dem Bundesgesetz vom 21. Juni 20133 über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur im Bundesblatt veröffentlicht.

    3 Dieser Beschluss tritt gleichzeitig mit dem Bundesgesetz vom 21. Juni 2013 über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur in Kraft.

    Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2016 in Kraft.4

    3 AS 2015 651

    4 BRB vom 2. Juni 2014 (BBl 2014 4113)

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