742.140.4 4-Meter-Korridor-Gesetz
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    742.140.4

    Bundesgesetz über den Bau und die Finanzierung eines 4-Meter-Korridors auf den Zulaufstrecken zur NEAT

    (4-Meter-Korridor-Gesetz)

    vom 13. Dezember 2013 (Stand am 1. Juni 2014)

    Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

    gestützt auf die Artikel 81, 87 und 196 Ziffer 3 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Mai 20132,

    beschliesst:

    Art. 1 Gegenstand

    Dieses Gesetz regelt den Bau und die Finanzierung eines Korridors für den Transport von Sattelaufliegern mit 4 Metern Eckhöhe (4-Meter-Korridor) auf den Zulaufstrecken zur Neuen Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT).

    Art. 2 Bauliche Massnahmen in der Schweiz

    1 Die baulichen Massnahmen in der Schweiz umfassen die Erweiterung des Licht­raum­profils mindestens auf einen Standard, der es erlaubt, Sattelauflieger mit 4 Metern Eckhöhe auf der Schiene zu befördern.

    2 Das Lichtraumprofil wird auf folgenden Strecken erweitert:

    a.
    Basel–Gotthard Nord;
    b.
    Olten–Othmarsingen;
    c.
    Gotthard-Süd–Giubiasco;
    d.
    Giubiasco–Chiasso;
    e.
    Giubiasco–Lugano Vedeggio;
    f.
    Giubiasco–Ranzo.
    Art. 3 Massnahmen in Italien

    1 Für die Finanzierung von Massnahmen auf den Zulaufstrecken zur NEAT in Italien können Darlehen gewährt werden. Bei überwiegendem Interesse der Schweiz können auch A-fonds-perdu-Beiträge gewährt werden.

    2 Der Bundesrat kann entsprechende Vereinbarungen mit Italien selbstständig abschliessen.

    Art. 4 Finanzierung

    Die Finanzierung des 4-Meter-Korridors erfolgt mit den Mitteln nach Artikel 196 Ziffer 3 der Bundesverfassung.

    Art. 5 Gesamtkredit

    Die Bundesversammlung bewilligt mittels Bundesbeschluss den für die Massnahmen notwendigen Gesamtkredit.

    Art. 6 Anwendbares Recht

    1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Projektierung und  Ausführung, die Vergabe von Aufträgen, die Aufsicht und Kontrolle sowie die  Verfahren und Zuständigkeiten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. März 20093 über die zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur (ZEBG).

    2 Die Berichterstattung über die Projekte richtet sich sinngemäss nach Artikel 14 ZEBG.

    Art. 8 Schlussbestimmungen

    1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

    2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

    Datum des Inkrafttretens: 1. Juni 20145

    5 BRB vom 28. April 2014

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