A. Unterhaltungszustand
Gegenstände | | Höchstmass in Millimetern | Mindestmass in Millimetern |
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§ 38 | | | |
Die Wagen müssen sich in einem, die Sicherheit des Bahnbetriebes in keiner Weise gefährdenden Zustande befinden. | | | |
§ 39 | | | |
Beim Übergang eines Wagens dürfen seit der letzten gründlichen Untersuchung (Revision) nicht mehr als drei Jahre verflossen sein. Nach der Heimat zurückkehrende lauffähige Wagen müssen jedoch von dritten Bahnverwaltungen leer oder beladen übernommen werden, auch wenn diese Frist überschritten ist. | | | |
§ 40 | | | |
Dicke des aufgezogenen Radreifens in der Ebene des Laufkreises gemessen | | – | 25 |
wobei der Laufkreis der Kreis ist, in dem eine senkrechte Ebene im Abstande von 70 mm von der inneren Stirn- fläche des Radreifens die Lauffläche des Rades schneidet. | | | |
Bei neuen aus einem Stück gewalzten oder geschmiedeten Flussstahlrädern muss die Mindestdicke der die Radreifen ersetzenden Teile durch eine auf der äusseren Stirnfläche eingedrehte Rille gekennzeichnet sein. | | | |
§ 41 | | | |
Höhe des Spurkranzes über dem Laufkreis (vgl. § 40) | | 36 | 25 |
§ 42 | | | |
Das Spurmass des Radsatzes, 10 mm unter den Laufkreisen (vgl. § 40), bei leerem oder beladenem Wagen in der Nähe der Schienen gemessen | | 1426 | 1410 |
§ 43 | | | |
1. Die Achslager müssen mit Schmiermitteln ausreichend versehen sein. Bei Wagen mit Zeitschmierung darf die Schmierfrist nicht abgelaufen sein. 2. Wagen mit Achslagern für Zeitschmierung, die ein Nachfüllen zulassen, sind als Wagen mit Bedarfsschmierung zu behandeln, wenn die Schmierfrist während des Aufenthaltes auf anderen Bahnen abläuft. | | | |
§ 44 | | | |
Eigene leere Wagen müssen von der Heimatbahn ohne Rücksicht auf ihren Unterhaltungszustand übernommen werden. | | | |
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B. Schäden, die zur Zurückweisung berechtigen
§ 45 Radsätze
1. Spuren einer Bewegung eines Rades auf der Achswelle.
Das Austreten von Öl zwischen Achswelle und Radnabe gilt nicht als Beweis, dass sich das Rad auf der Achswelle bewegt hat, es muss vielmehr eine Verschiebung nachgewiesen werden können.
2. Rad, dessen Nabe gesprungen ist.
3. Speichenrad mit durchgebrochenem Felgenkranz.
Anbrüche am Felgenkranz berechtigen nicht zur Zurückweisung.
4. Rad mit einer durchgebrochenen oder mit mehr als einer angebrochenen Speiche.
5. Rad in einem Stück oder Radscheibe mit einem Riss in Richtung des Halbmessers von mehr als 20 mm oder mit mehr als einem solchen Riss beliebiger Länge.
Rad in einem Stück oder Radscheibe mit einem kreisförmig verlaufenden Riss von mindestens ein Zehntel der Länge des Umfanges, längs dem er sich entlang zieht.
6. In einem Stück gegossenes Rad (vgl. § 10) mit Sprung.
In einem Stück gegossenes Rad mit Ausbröckelung am äusseren Rand, die grösser ist als 10 mm, in der Richtung der Radachse gemessen.
In einem Stück gegossenes Rad mit ausgebrochenem Spurkranz, der durch Einschweissen von Eisenstücken wiederhergestellt ist.
Kleine Abschieferungen an der Lauffläche und unbedeutende Gussfehler in der Scheibe berechtigen nicht zur Zurückweisung.
7. Rad, dessen Spurkranz 10 mm unter dem Laufkreis (vgl. § 40) weniger als 20 mm dick ist.
Die Vorschrift gilt nicht für Zwischenachsen von Wagen ohne Drehgestelle und für Zwischenachsen von Drehgestellen.
Rad, an dessen Spurkranz sich durch Abnützung eine scharfe Kante gebildet hat.
8. Rad mit Flachstelle auf der Lauffläche von mehr als 3 mm Pfeilhöhe.
9. Rad mit stellenweise eingedrückter Lauffläche, Radreifen mit Sprung oder mit Querriss oder Langriss.
10. Rad mit aufgezogenem Radreifen:
- a.
- wenn der Radreifen lose ist oder Spuren einer seitlichen Verschiebung zeigt;
- ein durch Sprengring, Sicherheits- oder Klammerring befestigter Radreifen, der sich in der Radebene verdreht hat, berechtigt nicht zur Zurückweisung, wenn nicht Spuren einer seitlichen Verschiebung oder andere Merkmale für das Losesein nachgewiesen werden können;
- b.
- wenn die Sicherheits- oder Klammerringe oder die Ansätze der Radreifen einen Riss von mehr als 100 mm Länge haben, oder mehr als zwei Befestigungsschrauben der Klammerringe gebrochen sind.
11. Achswelle mit einem Anbruch oder einem Riss, oder mit verschweissten Schäden.
Verbogene Achswelle.
12. Achswelle, auf der Bremsstangen oder andere Teile schleifen, wenn diese Teile nicht ohne Schwierigkeit abgenommen oder so hochgebunden werden können, dass ein weiteres Schleifen sowie ein Herabfallen ausgeschlossen ist.
Achswelle mit eingeschliffenen Stellen, wenn diese Stellen scharfe Kanten haben.
Achswelle mit eingeschliffenen Stellen von mehr als 2,5 mm Tiefe.
§ 46 Achslager
1. Achslagergehäuse, das so beschädigt ist, dass es das Schmiermittel nicht mehr zurückhält.
Brüche an der Staubringtasche, die nicht in den Ölraum reichen, berechtigen nicht zur Zurückweisung.
2. Achslagergehäuse, dessen Führungsansätze die Führungsstellen an den Achshaltern nicht bei jeder Stellung des Gehäuses übergreifen.
3. Achslager mit Holzwollefüllung und Holzspänefüllung als Schmiermittelträger.
4. Heissgelaufenes Achslager.
§ 47 Tragfedern
1. Verschieben einer Tragfeder oder ihres Hauptfederblattes in der Längsrichtung bei festen Achsen um mehr als 20 mm, bei einstellbaren Achsen um mehr als 10 mm.
2. Bruch des Hauptblattes einer Tragfeder.
3. Bruch eines Zwischenblattes, wenn die Bruchstelle weniger als ein Viertel der Blattlänge von der Federmitte entfernt ist.
4. Bruch einer Kegelhaupttragfeder oder Schraubenhaupttragfeder.
5. Bruch einer Zusatz-Kegelfeder oder Zusatz-Schraubenfeder, die zur Dämpfung dient, wenn dadurch die Wirkung der Tragfederanordnung wesentlich gestört ist.
6. Fehlen oder Bruch eines Teiles, der zur Befestigung der Feder erforderlich ist. Loser Tragfederbund.
7. Abstand von weniger als 10 mm zwischen dem Federbund und den Teilen des Wagenkastens oder Langträgers, die mit dem Federbund in Berührung kommen können.
Frische Spuren vom Aufsitzen der Teile des Wagenkastens oder Langträgers auf dem Federbund.
Ältere Spuren vom Aufsitzen auf dem Federbund oder das Aufliegen der Tragfeder auf den seitlichen Federfangböcken berechtigen nicht zur Zurückweisung.
8. Frische Spuren des Anstreifens der Räder am Wagenkasten oder Langträger.
9. Leer nach der Heimat laufende Wagen mit einem Achsstand von nicht mehr als 4500 mm dürfen mit den unter den Ziffern 2–8 angeführten Schäden nicht zurückgewiesen werden, wenn sie statt durch die Federn durch gut befestigte Klötze sicher unterstützt sind; diese Unterstützung darf bei querverschiebbaren Zwischenachsen nicht angewendet werden.
§ 48 Stossvorrichtungen
1. Fehlen eines Puffers.
2. Fehlen der Befestigungsmittel, die das Herausfallen der Pufferstangen oder Stössel verhindern.
3. Bruch oder Beschädigung der Pufferfeder oder der übrigen Pufferteile, wenn die Pufferwirkung dadurch aufgehoben ist.
4. Beschädigte Puffergehäuse oder Pufferhülsen, deren sichere Befestigung nicht gewährleistet ist, oder bei denen die Führung der Stangen oder Stössel nicht mehr ausreichend vorhanden ist.
5. Leer nach der Heimat laufende Wagen mit den unter den Ziffern 1–4 angeführten Schäden dürfen nicht zurückgewiesen werden, wenn die Wagen ohne Gefahr am Schlusse eines Zuges laufen können.
§ 49 Zugvorrichtungen
1. Gerissene Hauptkupplungen oder Hilfskupplungen oder Notketten, gebrochene oder angebrochene Zughaken, wenn durch diese Schäden das vorschriftsmässige Kuppeln mit anderen Wagen unmöglich gemacht wird.
2. Gebrochene oder angebrochene Zugstange, gebrochene oder fehlende Zugstangenmuffe oder Muffenschraube, gebrochener oder fehlender Muffenkeil.
3. Bei nicht durchgehender Zugvorrichtung:
Beliebiger Bruch eines Hauptblattes der Blattfeder oder Bruch eines anderen Blattes, wenn die Bruchstelle weniger als ein Viertel der Blattlänge von der Federmitte entfernt ist.
Bruch oder Beschädigung einer Kegelfeder oder Schraubenfeder.
Bei durchgehender Zugvorrichtung:
Bruch oder Beschädigung einer Feder, wenn die federnde Wirkung soweit aufgehoben ist, dass das Fehlen der federnden Wirkung sich beim Kuppeln bemerkbar macht.
4. Leer nach der Heimat laufende Wagen mit den unter den Ziffern 1–3 angeführten Schäden dürfen nicht zurückgewiesen werden, wenn die Wagen ohne Gefahr am Schlusse eines Zuges laufen können.
§ 50 Untergestelle und Wagenkasten
1. Loser Achshalter, der nicht durch Anziehen von Schrauben festgemacht werden kann.
2. Bruch einer ungegabelten Achshalterhälfte. Anbruch bei ungegabelter Achshalterhälfte, wenn der Anbruch über ein Viertel des waagerechten Querschnittes hinausgeht, oder wenn der Anbruch nahe und in der Richtung auf eine Befestigungsschraube oder Befestigungsniete oder Schweissnaht verläuft.
Bruch des senkrechten Teiles oder der Strebe einer gegabelten Achshalterhälfte. Anbruch bei gegabelter Achshalterhälfte, wenn der Anbruch über ein Viertel des Querschnittes des senkrechten Teiles oder der Strebe hinausgeht, oder wenn der Anbruch nahe und in der Richtung auf eine Befestigungsschraube oder Befestigungsniete oder Schweissnaht verläuft.
3. Angerissener Langträger oder angerissenes Kopfstück, oder angerissener durch die Zugvorrichtung beanspruchter Querträger, wenn der Riss bis in den Trägersteg reicht.
4. Lose oder aufgebogene Dachbedeckung bei Wagen, die auf Bahnen mit elektrischer Oberleitung übergehen sollen.
5. Gebrochene Teile des Kastengerippes, Schäden an Türen und ihren Führungs- und Verschlussvorrichtungen und an den Kastenwänden, Böden und Dächern, wenn dadurch die Ladung beschädigt oder der Betrieb gefährdet werden kann.
6. Leer nach der Heimat laufende Wagen mit den unter den Ziffern 1–5 genannten Schäden dürfen nicht zurückgewiesen werden, wenn die Wagen ohne Gefahr weiterlaufen können.
§ 51 Bremsen
1. Personenwagen mit schadhafter durchgehender Bremse, die in Züge zur Beförderung von Reisenden eingestellt werden sollen.
2. Güterwagen mit schadhaften oder ausser Betrieb gesetzten Bremsen dürfen nicht zurückgewiesen werden, müssen jedoch mit auffälligen Beklebezetteln versehen sein mit dem Hinweis, dass die Bremse unbrauchbar ist.
Beschädigte oder gelöste Teile der Bremse, die den Betrieb gefährden oder sonst Schaden herbeiführen können, müssen abgenommen oder festgebunden sein.
§ 52
Eigene leere Wagen müssen von der Heimatbahn ohne Rücksicht auf Schäden, die zur Zurückweisung berechtigen, übernommen werden.