Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt das Plangenehmigungsverfahren für Bauten und Anlagen, einschliesslich der Stark- oder Schwachstromanlagen, die ganz oder überwiegend dem Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen).3
2 Die Anforderungen an die Planvorlagen für Fahrzeuge und das Verfahren zu ihrer Genehmigung richten sich nach der Eisenbahnverordnung vom 23. November 19834 (EBV), den Ausführungsbestimmungen vom 15. Dezember 1983 zur EBV (AB-EBV) und subsidiär nach vorliegender Verordnung.
3 Das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen ist für die Festlegung von Projektierungszonen und Baulinien sinngemäss anwendbar.
3 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V vom 9. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 3509).