742.143.6 Verordnung über die Kontrolle der Kessel von Dampflokomotiven konzessionierter Bahnunternehmen
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    742.143.6

    Verordnung über die Kontrolle der Kessel von Dampflokomotiven konzessionierter Bahnunternehmen

    vom 7. August 1974 (Stand am 15. September 1974)

    Der Schweizerische Bundesrat,

    gestützt auf Artikel 97 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19571,

    verordnet:

    I

    Einziger Artikel

    1 Die Kontrolle der Kessel von Dampflokomotiven konzessionierter Bahnunterneh­men wird dem Schweizerischen Verein von Dampfkesselbesitzern übertragen. Sie untersteht der Oberaufsicht durch das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirt­schaftsdepartement.

    2 Massgebend für diese Kontrolle sind die Vorschriften der Verordnung vom 9. April 19252 betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampf­gefässen.

    3 Für seine Tätigkeit erhebt der Schweizerische Verein von Dampfkesselbesitzern die vom Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement genehmig­ten Gebühren.

    II

    Die Verordnung vom 9. April 1925 betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen wird wie folgt geändert:

    Art. 6 Ziff. 1

    ...

    Art. 32 Ziff. 2

    ...

    III

    1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle ihr widersprechenden Vor­schriften aufgehoben.

    2 Diese Verordnung tritt am 15. September 1974 in Kraft.

    2 [BS 8 381; AS 1974 1381, 1999 704 Ziff. II 30, 2006 2437 Art. 8 Ziff. 1. AS 2007 2943 Art. 17 Abs. 1 Ziff. 1]. Siehe heute: die Druckgeräteverwendungsverordnung vom 15. Juni 2007 (SR 832.312.12).

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