Art. 15 Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt in Ergänzung zum Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 19836 die Lärmsanierung der Eisenbahnen durch Massnahmen:
- a.
- an Schienenfahrzeugen;
- b.
- an der Fahrbahn;
- c.
- auf dem Ausbreitungsweg des Schalls;
- d.
- an bestehenden Gebäuden.
2 Es regelt zudem die Investitionsförderung für besonders lärmarme Technologien und die Ressortforschung im Eisenbahnbereich.
5 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2013, in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 469; BBl 2013 489).
6 SR 814.01