Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Überwachung von Fahrzeugen (Art. 2 Abs. 2 Bst. b PBG) sowie Bauten, Anlagen und Einrichtungen (Infrastruktur) der Unternehmen des öffentlichen Verkehrs durch Videokameras.
742.147.2
vom 4. November 2009 (Stand am 1. Januar 2010)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 16b Absatz 6 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19571 und Artikel 55 Absatz 6 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 20092 (PBG),
verordnet:
Diese Verordnung regelt die Überwachung von Fahrzeugen (Art. 2 Abs. 2 Bst. b PBG) sowie Bauten, Anlagen und Einrichtungen (Infrastruktur) der Unternehmen des öffentlichen Verkehrs durch Videokameras.
1 Die Videoüberwachung dient dem Schutz der Reisenden, des Betriebs und der Infrastruktur.
2 Sie soll insbesondere:
1 Aufzeichnungen mit Personendaten müssen spätestens am nächsten Werktag ausgewertet werden. Ist dies aus betrieblichen oder technischen Gründen nicht möglich, so müssen sie innert zwei weiteren Werktagen ausgewertet werden.
2 Aufzeichnungen sind während mindestens 72 Stunden aufzubewahren, soweit dies technisch möglich ist.
3 Die Aufzeichnungen sind unter Vorbehalt einer Bekanntgabe nach Artikel 5 spätestens nach 100 Tagen zu vernichten.
1 Aufzeichnungen dürfen nur den folgenden Behörden bekanntgegeben werden:
2 Die Bekanntgabe ist nur so weit zulässig, als dies für das Verfahren erforderlich ist.
3 Im Fall einer Bekanntgabe dürfen die Unternehmen die Aufzeichnungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aufbewahren.
Die Videoüberwachungsverordnung SBB vom 5. Dezember 20035 wird aufgehoben.
5 [AS 2003 4751]
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
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