742.147.2 VüV-ÖV
Favoriten
In Entwicklung (-_-;)
Aa
Aa
Aa
  • Kontaktformular

    Sind Sie auf einen Fehler gestossen? Oder haben Sie eine Idee für zukünftige Funktionen? Gerne nehmen wir Ihr Feedback auf. Herzlichen Dank!

    Sie können optional Ihre Email-Adresse für allfällige Rückfragen angeben. Diesfalls stimmen Sie einer entsprechenden Bearbeitung dieser persönlichen Daten für den vorliegenden Zweck zu.

    Neben Ihrer Nachricht wird die aktuelle URL, Zeit und Datum der Nachricht sowie eine generische Information zur Art des genutzten Browsers mitgeschickt (bspw. "Chrome"). Die IP-Adresse oder sonstige Informationen werden nicht übermittelt oder gespeichert.

    Es sei im Weiteren auf die aktuelle Datenschutzerklärung verwiesen.

    Pinnwand Alle Elemente minimieren/maximieren Alle Elemente entfernen Pinnwand als PDF drucken

    Text vorbereiten...

    742.147.2

    Verordnung über die Videoüberwachung im öffentlichen Verkehr

    (Videoüberwachungsverordnung ÖV, VüV-ÖV)

    vom 4. November 2009 (Stand am 1. Januar 2010)

    Der Schweizerische Bundesrat,

    gestützt auf Artikel 16b Absatz 6 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19571 und Artikel 55 Absatz 6 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 20092 (PBG),

    verordnet:

    Art. 1 Gegenstand

    Diese Verordnung regelt die Überwachung von Fahrzeugen (Art. 2 Abs. 2 Bst. b PBG) sowie Bauten, Anlagen und Einrichtungen (Infrastruktur) der Unternehmen des öffentlichen Verkehrs durch Videokameras.

    Art. 2 Zweck der Videoüberwachung

    1 Die Videoüberwachung dient dem Schutz der Reisenden, des Betriebs und der Infrastruktur.

    2 Sie soll insbesondere:

    a.
    das Personal, die Reisenden, Kundinnen und Kunden sowie die Besucherinnen und Besucher vor Aggressionen und Belästigungen schützen;
    b.
    Wertgegenstände sichern;
    c.
    Sachbeschädigungen verhindern;
    d.
    Fahrgastzählungen zu Zwecken der Betriebssicherheit ermöglichen.
    Art. 3 Einsatz

    1 Die Unternehmen entscheiden über den Einsatz von Videogeräten. Nicht überwacht werden darf der Geheimbereich von Personen (Art. 179quater Strafgesetzbuch3).

    2 Die Videoüberwachung muss erkennbar gemacht werden.

    Art. 4 Bearbeitung von Aufzeichnungen

    1 Aufzeichnungen mit Personendaten müssen spätestens am nächsten Werktag ausgewertet werden. Ist dies aus betrieblichen oder technischen Gründen nicht möglich, so müssen sie innert zwei weiteren Werktagen ausgewertet werden.

    2 Aufzeichnungen sind während mindestens 72 Stunden aufzubewahren, soweit dies technisch möglich ist.

    3 Die Aufzeichnungen sind unter Vorbehalt einer Bekanntgabe nach Artikel 5 spätestens nach 100 Tagen zu vernichten.

    Art. 5 Bekanntgabe von Aufzeichnungen

    1 Aufzeichnungen dürfen nur den folgenden Behörden bekanntgegeben werden:

    a.
    den strafverfolgenden Behörden des Bundes und der Kantone;
    b.
    den Behörden, bei denen die Unternehmen Anzeige erstatten oder Rechts­ansprüche verfolgen.

    2 Die Bekanntgabe ist nur so weit zulässig, als dies für das Verfahren erforderlich ist.

    3 Im Fall einer Bekanntgabe dürfen die Unternehmen die Aufzeichnungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aufbewahren.

    Art. 6 Datenschutz und Datensicherheit

    1 Die Unternehmen sorgen dafür, dass die Personendaten vor dem Zugriff unbefugter Personen geschützt sind. Sie regeln die Zugangsberechtigung.

    2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19924 über den Datenschutz, insbesondere die Artikel 1625bis.

    WICHTIGER HINWEIS

    Die auf dieser Website abrufbaren Gesetze und Dokumente sind keine amtlichen Veröffentlichungen. Massgebend sind allein die Veröffentlichungen durch die Bundeskanzlei. Siehe www.fedlex.admin.ch.

    In Bezug auf englische Sprachfassungen sei darauf hingewiesen, dass Englisch keine offizielle Amtssprache ist. Die englischen Übersetzungen der Erlasstexte dienen lediglich der generellen Information.

    Willkommen bei Omnius EasyReaderbeta

    Omnius EasyReader ist ein Tool für ein effizienteres Arbeiten mit Schweizer Bundeserlassen.

    Bitte beachten Sie, dass sich die Website in Entwicklung befindet und gegenwärtig in einer Beta-Version vorliegt. Es können entsprechend Fehler auftauchen oder die Website ist über gewisse Zeit nicht oder nur eingeschränkt verfügbar.

    Eine Übersicht zum Entwicklungsstand und den momentan verfügbaren Funktionen finden Sie hier.

    Die Website ist aktuell nicht vollständig für den Zugriff via Mobile-Geräte optimiert. Es wird daher empfohlen, die Website auf einem Laptop oder Desktop-PC aufzurufen.

    Es sei im Weiteren auf die Hinweise in den Nutzungsbedingungen verwiesen.

        Tour durch die Funktionen gefällig?