Art. 1 Zuständigkeit
1 Die Such- und Rettungsmassnahmen für die schweizerischen zivilen und die ausländischen zivilen und militärischen Luftfahrzeuge werden vom Such- und Rettungsdienst der zivilen Luftfahrt (Such- und Rettungsdienst) durchgeführt.
2 Bei Such- und Rettungsmassnahmen für schweizerische Militärluftfahrzeuge kann die Luftwaffe die Mitwirkung des Such- und Rettungsdienstes in Anspruch nehmen.