Art. 16
1 Das Gebiet der Schweiz und das des Fürstentums Liechtenstein bilden einen einzigen Such- und Rettungsbezirk. Seine Begrenzung fällt mit der Landesgrenze der Schweiz und derjenigen des Fürstentums Liechtenstein zusammen.
2 Die Luftwaffe wird als schweizerische Leitstelle des Such- und Rettungsdienstes der zivilen Luftfahrt bezeichnet. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt gibt im Luftfahrthandbuch (AIP)7 Schweiz, Kapitel SAR, an, wie die Leitstelle zu erreichen ist.8
3 Die Suchmassnahmen werden von der Luftwaffe durchgeführt.
4 Die Einzelheiten werden vertraglich vereinbart.
6 Fassung gemäss Ziff. I der V des BAZL vom 9. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3094).
7 Das AIP (Aeronautical Information Publication) kann gegen Bezahlung bei Skyguide, Postfach 23, 8602 Wangen bei Dübendorf, www.skyguide.ch bezogen oder kostenlos beim BAZL, Mühlestrasse 2, 3063 Ittigen eingesehen werden.
8 Fassung gemäss Ziff. I der V des BAZL vom 22. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2769).