Art. 14 Geltungsbereich und anwendbares Recht
1 Diese Verordnung regelt die Ausweise und die persönlichen Ermächtigungen von Personen, die an Luftfahrzeugen oder an Komponenten von Luftfahrzeugen Instandhaltungsarbeiten durchführen, überwachen, bescheinigen oder besondere Arbeitsverfahren anwenden.
2 Sie gilt nur, soweit nicht gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Abkommen vom 21. Juni 19995 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr eine der folgenden EG-Verordnungen in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung anwendbar ist:
- a.
- Verordnung (EG) Nr. 1592/2002;
- b.
- Verordnung (EG) Nr. 2042/2003.
3 Sie gilt für Personen, die einen schweizerischen Ausweis oder eine schweizerische persönliche Ermächtigung für die Ausübung der in Artikel 1 aufgeführten Tätigkeiten besitzen, sofern sie diese ausüben:
- a.
- in der Schweiz oder auf dem Flughafen Basel-Mülhausen;
- b.
- im Ausland, soweit dies unter ausländischem Recht zulässig ist und dort nicht strengere ausländische Vorschriften anwendbar sind.
4 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3611).
5 SR 0.748.127.192.68. Die für die Schweiz jeweils verbindliche Fassung ist im Anhang zu diesem Abkommen genannt und kann beim BAZL eingesehen oder bezogen werden. Adresse: Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (www.bazl.admin.ch).