748.127.6 Verordnung des UVEK über die Anwendbarkeit von EG-Vorschriften im Bereich der Flugsicherheit
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    748.127.6

    Verordnung des UVEK über die Anwendbarkeit von EG-Vorschriften im Bereich der Flugsicherheit

    vom 20. November 2006 (Stand am 1. Dezember 2006)

    Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),

    gestützt auf Artikel 57 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19481 (LFG), in Ausführung von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2042/20032,

    verordnet:

    1 SR 748.0

    2 Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. Nov. 2003 über die Auf­rechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeug­nissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, ABl. L 315 vom 28.11.2003, S. 1.

    Art. 1 Gewerbsmässige Beförderung

    Eine gewerbsmässige Beförderung im Sinne dieser Verordnung liegt dann vor, wenn für diese Beförderung eine Betriebsgenehmigung gemäss den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 19923 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen erforderlich ist.

    3 ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 1.

    Art. 2 Anwendung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003

    1 Für Luftfahrzeuge, die nicht für die gewerbsmässige Beförderung genutzt werden, gelten die Bestimmungen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 ab dem 29. September 2008.

    2 Auf Ersuchen eines Unternehmens kann das Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bundesamt) für Luftfahrzeuge, die nicht für die gewerbsmässige Beförderung genutzt werden, die nachstehenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 ab folgenden Zeitpunkten anwenden:

    a.
    Anhang I, Unterabschnitt C, Absatz M.A.302: ab dem 1. Oktober 2007;
    b.
    Anhang I, Unterabschnitt F: ab dem 1. Januar 2007;
    c.
    Anhang I, Unterabschnitt G: ab dem 1. Januar 2007;
    d.
    Anhang I, Unterabschnitt I: ab dem 1. Januar 2008.

    3 Für Luftfahrzeuge, die für die gewerbsmässige Beförderung genutzt werden, gelten die Bestimmungen in Anhang I, Unterabschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 ab dem 29. September 2008.

    4 Auf Ersuchen eines Unternehmens kann das Bundesamt für Luftfahrzeuge, die für die gewerbsmässige Beförderung genutzt werden, die in Absatz 3 genannten Bestimmungen ab dem 1. Januar 2008 anwenden.

    Art. 3 Anwendung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003

    1 Die Bestimmungen in den Kapiteln 145.A.30(g), 145.A.30(h)(1) und 145.A.30(h)(2) von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 gelten für Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse bis 5700 kg ab dem 29. September 2008.

    2 Die in Absatz 1 genannten Bestimmungen können für Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse bis 5700 kg bereits ab dem 1. Januar 2007 angewendet werden.

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