748.127.7 Verordnung des UVEK über die Umsetzung der Vorschriften über den Flugbetrieb nach der Verordnung (EU) Nr. 965/2012
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    748.127.7

    Verordnung des UVEK über die Umsetzung der Vorschriften über den Flugbetrieb nach der Verordnung (EU) Nr. 965/2012

    vom 17. Dezember 2013 (Stand am 1. Februar 2014)

    Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),

    gestützt auf Artikel 76 Absatz 1 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 19731, in Ausführung der Verordnung (EU) Nr. 965/20122 in der für die Schweiz gemäss Anhang Ziffer 3 des Abkommens vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr jeweils verbindlichen Fassung,

    verordnet:

    1 SR 748.01

    2 Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Okt. 2012 zur Festlegung tech­nischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Euro­päischen Parlamentes und des Rates.

    3 SR 0.748.127.192.68

    Art. 1 Gegenstand

    Diese Verordnung regelt die Umsetzung der Vorschriften über den gewerbsmässigen Flugbetrieb nach der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 und das Verhältnis zu den geltenden Bestimmungen über den gewerbsmässigen Flugbetrieb.

    Art. 2 Regelwerke zur Konkretisierung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012

    1 Werden die folgenden von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) oder vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) zur Verordnung (EU) Nr. 965/2012 veröffentlichten Regelwerke4 eingehalten, so wird vermutet, dass die Bestimmungen der genannten EU-Verordnung eingehalten werden:

    a.
    die Zulassungsspezifikationen (Certification Specifications; CS);
    b.
    die annehmbaren Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance; AMC);
    c.
    die alternativen Nachweisverfahren (Alternative Means of Compliance, AltMoC).

    2 Wer von den Regelwerken nach Absatz 1 abweicht, muss dem BAZL nachweisen können, dass er die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 auf andere Weise erfüllt.

    4 Diese Regelwerke werden nicht in der AS publiziert und nicht übersetzt. Sie werden auf der Website der EASA (http://easa.europa.eu > Acceptable Means of Compliance and Guidance Material) beziehungsweise auf der Website des BAZL (www.bazl.admin.ch) publiziert. Sie können zudem beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern gegen Be­zahlung bezogen werden.

    Art. 3 Übergangsbestimmung zum Guidance Material zur Verordnung (EWG) Nr. 3922/915

    Solange die EASA oder das BAZL Regelwerke nach Artikel 2 noch nicht erlassen haben, treten die Bestimmungen des Section 2 Material der JAR-OPS16 sowie das JAA AGM Leaflet Nummer 447 an ihre Stelle.

    5 Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dez. 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt, in der für die Schweiz gemäss Anhang Ziffer 3 des Abkommens vom 21. Juni 1999 (SR 0.748.127.192.68) zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr jeweils verbindlichen Fassung.

    6 Joint Aviation Requirements, JAR-OPS 1, Commercial Air Transportation (Aeroplanes). Die JAR-OPS-Reglemente werden nicht in der AS publiziert und nicht übersetzt. Sie können beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (www.bazl.admin.ch > Experten > Flugverkehr) eingesehen oder gegen Bezahlung bezogen werden.

    7 Das JAA AGM Leaflet Nummer 44 kann beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (www.bazl.admin.ch > Experten > Flugverkehr) eingesehen werden.

    Art. 4 Übergangsbestimmung zum Zulassungsverfahren für gewerbsmässige Luftverkehrsunternehmen mit einem bestehenden Luftverkehrsbetreiberzeugnis (Air Operator Certificate) nach der Verordnung (EWG) Nr. 3922/918 oder nationalem Recht

    Das BAZL kann für jedes gewerbsmässige Luftverkehrsunternehmen, das bereits über ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis nach der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 oder nach Artikel 103 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 1973 verfügt, innerhalb der maximalen Übergangsfrist nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 den Zeitraum festlegen, innerhalb dessen das Zulassungsverfahren nach dieser Verordnung durchgeführt wird.

    8 Siehe Fussnote zu Art. 3, Sachüberschrift.

    Art. 5 Verhältnis zum geltenden Recht

    1 Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 wird auf Zulassungen und Bewilligungen anwendbar:

    a.
    durch die erstmalige Ausstellung der Zulassung oder der Bewilligung nach der Verordnung (EU) Nr. 965/2012; oder
    b.
    spätestens nach Ablauf der Übergangsfrist nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012.

    2 Solange die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 noch nicht anwendbar ist, richtet sich der Betrieb von Luftfahrzeugen, insbesondere die Gültigkeit und Erneuerung der dafür erforderlichen Bewilligungen, nach dem geltenden Recht, insbesondere nach der Verordnung (EWG) 3922/919 und den Weisungen des BAZL.

    9 Siehe Fussnote zur Art. 3, Sachüberschrift.

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