Art. 1 Gegenstand, Geltungsbereich und Verhältnis zum internationalen Recht
1 Diese Verordnung regelt diejenigen Aspekte der Flug- und Dienstzeiten für Besatzungsmitglieder von Flugzeugen, die gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 auf einzelstaatlicher Ebene geregelt werden können.
2 Sie gilt für Flugbetriebsunternehmen mit Sitz in der Schweiz, die eine Bewilligung für die gewerbsmässige Beförderung von Personen oder Gütern haben müssen.
3 Sie gilt zusammen mit Anhang III Abschnitt Q der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 für sämtliche Flüge dieser Unternehmen, einschliesslich der als privat zu qualifizierenden Flüge.4
4 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V des UVEK vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1155).