Art. 1 Öffentlichkeit, Zugänglichkeit und Freizügigkeit im Personenverkehr
1 Flugreihen nach Artikel 101 Absatz 3 Buchstabe c der Luftfahrtverordnung gelten im Bereich des Personenverkehrs nicht als Linienverkehr, wenn alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- a.
- Die Flüge werden aufgrund von Charterverträgen durchgeführt;
- b.
- jeder Charterer übernimmt für eine bestimmte Destination mindestens zehn Fluggastsitze. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die gesamte oder verbleibende Flugzeugkapazität weniger als zehn Fluggastsitze beträgt;
- c.
- jeder Fluggast besitzt vor dem Abflug eine Buchung für die Hin- und Rückbeförderung bei demselben Charterer, wobei die Rückbeförderung nicht zwingend vom Ankunftsort aus erfolgen muss; der Zeitpunkt des Rückflugs kann ausnahmsweise nach der Abreise geändert werden. Die Hin- und Rückreise kann durch verschiedene Luftverkehrsunternehmen durchgeführt werden. Einwegbeförderungen sind nach Artikel 4 Absatz 2 zulässig;
- d.
- die Fluggäste gehören einer der in den Artikeln 2–5 genannten Charterkategorien an.
2 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bundesamt) kann einem Luftverkehrsunternehmen die Bewilligung erteilen, auf Linienflügen Fluggäste, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, zu freien Tarifen zu befördern, sofern:
- a.
- dadurch keine internationale Vereinbarungen verletzt werden; und
- b.
- weniger als die Hälfte der im Linienflug belegten Fluggastsitze beansprucht werden.
3 Ausnahmsweise zulässig sind unentgeltliche Beförderungen sowie nicht vorgeplante Auffüllrundreisen mit Rückkehr der Teilnehmer innert 24 Stunden nach Ankunft am Bestimmungsort. Solche Beförderungen sind dem Bundesamt innert Wochenfrist zu melden.