748.128 Verordnung über die Abgrenzung des Linienverkehrs vom übrigen ge­werbsmässigen Luftverkehr
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    748.128

    Verordnung über die Abgrenzung des Linienverkehrs vom übrigen ge­werbsmässigen Luftverkehr

    vom 11. August 1993 (Stand am 1. September 1993)

    Das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement,

    gestützt auf Artikel 101 Absatz 4 der Verordnung vom 14. November 19731 über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung),

    verordnet:

    Art. 1 Öffentlichkeit, Zugänglichkeit und Freizügigkeit im Personenverkehr

    1 Flugreihen nach Artikel 101 Absatz 3 Buchstabe c der Luftfahrtverordnung gelten im Bereich des Personenverkehrs nicht als Linienverkehr, wenn alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

    a.
    Die Flüge werden aufgrund von Charterverträgen durchgeführt;
    b.
    jeder Charterer übernimmt für eine bestimmte Destination mindestens zehn Fluggastsitze. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die gesamte oder ver­blei­bende Flugzeugkapazität weniger als zehn Fluggastsitze beträgt;
    c.
    jeder Fluggast besitzt vor dem Abflug eine Buchung für die Hin- und Rück­be­förderung bei demselben Charterer, wobei die Rückbeförderung nicht zwin­gend vom Ankunftsort aus erfolgen muss; der Zeitpunkt des Rückflugs kann ausnahmsweise nach der Abreise geändert werden. Die Hin- und Rück­reise kann durch verschiedene Luftverkehrsunternehmen durchgeführt wer­den. Ein­wegbeförderungen sind nach Artikel 4 Absatz 2 zulässig;
    d.
    die Fluggäste gehören einer der in den Artikeln 25 genannten Charterkate­gorien an.

    2 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bundesamt) kann einem Luftverkehrsunterneh­men die Bewilligung erteilen, auf Linienflügen Fluggäste, welche die Vorausset­zun­gen nach Absatz 1 erfüllen, zu freien Tarifen zu befördern, sofern:

    a.
    dadurch keine internationale Vereinbarungen verletzt werden; und
    b.
    weniger als die Hälfte der im Linienflug belegten Fluggastsitze beansprucht werden.

    3 Ausnahmsweise zulässig sind unentgeltliche Beförderungen sowie nicht vorge­plante Auffüllrundreisen mit Rückkehr der Teilnehmer innert 24 Stunden nach Ankunft am Bestimmungsort. Solche Beförderungen sind dem Bundesamt innert Wo­chenfrist zu melden.

    Art. 2 Flugpauschalreisen (ITC)

    1 Flugpauschalreisen bestehen aus der Beförderung sowie aus Nebenleistungen, die untrennbar damit verbunden sind und einen wesentlichen Bestandteil der Reise bil­den.

    2 Der Mindestumfang der Nebenleistung am Reiseziel schliesst neben dem Flug­­hafentransfer die Hotelunterkunft oder eine gleichwertige Leistung ein, die für jeden Teilnehmer für die ganze Dauer der Reise nachweisbar bereitgestellt sein muss.

    Art. 3 Vorausbuchungsgruppen (ABC)

    Als Vorausbuchungsgruppen gelten Gruppen, deren Teilnehmer eine feste Buchung für den Hin- und Rückflug haben und dem Bundesamt vom Luftverkehrsunterneh­men oder Charterer spätestens 14 Tage vor dem Abflug mit Namen, Passnummer oder Geburtsdaten sowie dem Rückreisedatum gemeldet werden.

    Art. 4 Gastarbeiterflüge

    1 Als Gastarbeiterflug gilt die Beförderung von Ausländern, die nachweisbar wäh­rend mindestens drei Monaten bei einem schweizerischen Arbeitgeber beschäftigt waren sowie deren nächsten Angehörigen. Die Beförderung erfolgt grundsätzlich von und nach dem Land, dessen Staatsangehörigkeit die Ausländer besitzen.

    2 Einwegbeförderungen sind nur für Gastarbeiter und deren nächsten Angehörigen gestattet, sofern sie erstmals ihre Beschäftigung in der Schweiz aufnehmen oder das Arbeitsverhältnis beenden.

    Art. 5 Personen in Ausbildung

    1 Als Personen in Ausbildung gelten:

    a.
    Studenten im Alter von 16–30 Jahren, die an einer höheren Lehranstalt ein­ge­schrieben sind;
    b.
    Schüler im Alter von 16–26 Jahren, die während mindestens eines Jahres eine Ganztagesschule besuchen;
    c.
    Lehrlinge im Alter von 16–26 Jahren, die eine staatlich anerkannte Berufs­lehre von mindestens zweijähriger Dauer absolvieren.

    2 Die Teilnahmeberechtigung muss durch einen Ausweis der Lehranstalt belegt wer­den können.

    Art. 6 Öffentlichkeit, Zugänglichkeit und Freizügigkeit im Frachtverkehr

    Flugreihen nach Artikel 101 Absatz 3 Buchstabe c der Luftfahrtverordnung gelten im Bereich des Frachtverkehrs nicht als Linienverkehr, wenn alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

    a.
    Die Flüge werden aufgrund von Charterverträgen durchgeführt;
    b.
    Die Flüge werden der Öffentlichkeit weder unmittelbar noch mittelbar ange­bo­ten;
    c.
    Der einzelne Flug dient:
    1.
    höchstens vier Charterern zur Beförderung ihrer eigenen Ware, oder
    2.
    bei Kleinpaketdiensten ausschliesslich der Beförderung von Frachtsen­dungen bis zu einem Höchstgewicht des einzelnen Stückgutes von 60 kg.
    Art. 7 Sonderbewilligung

    Frachtflüge nach Artikel 101 Absatz 3 Buchstabe d der Luftfahrtverordnung bedür­fen einer besonderen Bewilligung des Bundesamtes.

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