748.132.13 Verordnung über den zivilen Flugwetterdienst
Favoriten
In Entwicklung (-_-;)
Aa
Aa
Aa
  • Kontaktformular

    Sind Sie auf einen Fehler gestossen? Oder haben Sie eine Idee für zukünftige Funktionen? Gerne nehmen wir Ihr Feedback auf. Herzlichen Dank!

    Sie können optional Ihre Email-Adresse für allfällige Rückfragen angeben. Diesfalls stimmen Sie einer entsprechenden Bearbeitung dieser persönlichen Daten für den vorliegenden Zweck zu.

    Neben Ihrer Nachricht wird die aktuelle URL, Zeit und Datum der Nachricht sowie eine generische Information zur Art des genutzten Browsers mitgeschickt (bspw. "Chrome"). Die IP-Adresse oder sonstige Informationen werden nicht übermittelt oder gespeichert.

    Es sei im Weiteren auf die aktuelle Datenschutzerklärung verwiesen.

    Pinnwand Alle Elemente minimieren/maximieren Alle Elemente entfernen Pinnwand als PDF drucken

    Text vorbereiten...

    748.132.13

    Verordnung über den zivilen Flugwetterdienst

    vom 26. Mai 1999 (Stand am 1. Juni 1999)

    Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika­tion,

    gestützt auf Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung vom 18. Dezember 19951 über den Flugsicherungsdienst, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern,

    verordnet:

    Art. 1 Aufgaben

    1 Die Schweizerische Meteorologische Anstalt (SMA-MeteoSchweiz) stellt sicher, dass der zivile Flugwetterdienst für das gesamte Fluginformationsgebiet (FIR) Schweiz erbracht wird.

    2 Der zivile Flugwetterdienst umfasst:

    a.
    den Flugwettervorhersagedienst;
    b.
    die Flugwetterberatungs- und Flugwetterbeobachtungsdienste;
    c.
    das Flugwetterbeobachtungsnetz und dessen Betrieb;
    d.
    die Bereitstellung der nationalen und internationalen Flugwetterinformatio­nen für berechtigte Benutzer im gesamten FIR Schweiz;
    e.
    die Ausbildung des Flugwetterdienstpersonals.

    3 Die SMA-MeteoSchweiz sorgt durch entsprechende Organisation und Planung dafür, dass ihre Dienste sicher, effizient und wirtschaftlich erbracht werden.

    4 Sie unterbreitet dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bundesamt) und der Swisscon­trol eine detaillierte Übersicht des Leistungsumfanges des Flugwetterdienstes.

    5 Sie kann Aufgaben der in Absatz 2 genannten Dienste unter Wahrung ihrer Ver­ant­wortlichkeit Dritten übertragen. Die delegierten Aufgaben sind dem Bundesamt zu melden.

    6 Das Bundesamt kann der SMA-MeteoSchweiz in Einzelfällen vorübergehend weitere Dienstleistungen auf dem Gebiet des Flugwetterdienstes übertragen.

    Art. 2 Mitwirkung

    1 Das Bundesamt unterstützt die SMA-MeteoSchweiz bei der Durchsetzung der flug­meteorologischen Weisungen und Richtlinien.

    2 Vor dem Erlass, der Änderung oder der Aufhebung luftrechtlicher Vorschriften, die den Flugwetterdienst betreffen, sind die SMA-MeteoSchweiz und die Swisscon­trol anzuhören. Diese können dem Bundesamt auch entsprechende Vorschläge oder Anregungen unterbreiten.

    3 Das Führen von Verhandlungen mit Luftfahrtbehörden oder internationalen Luft­fahrtorganisationen ist grundsätzlich Sache des Bundesamtes. Es kann die SMA-MeteoSchweiz im Einzelfall mit der Verhandlungsführung beauftragen.

    WICHTIGER HINWEIS

    Die auf dieser Website abrufbaren Gesetze und Dokumente sind keine amtlichen Veröffentlichungen. Massgebend sind allein die Veröffentlichungen durch die Bundeskanzlei. Siehe www.fedlex.admin.ch.

    In Bezug auf englische Sprachfassungen sei darauf hingewiesen, dass Englisch keine offizielle Amtssprache ist. Die englischen Übersetzungen der Erlasstexte dienen lediglich der generellen Information.

    Willkommen bei Omnius EasyReaderbeta

    Omnius EasyReader ist ein Tool für ein effizienteres Arbeiten mit Schweizer Bundeserlassen.

    Bitte beachten Sie, dass sich die Website in Entwicklung befindet und gegenwärtig in einer Beta-Version vorliegt. Es können entsprechend Fehler auftauchen oder die Website ist über gewisse Zeit nicht oder nur eingeschränkt verfügbar.

    Eine Übersicht zum Entwicklungsstand und den momentan verfügbaren Funktionen finden Sie hier.

    Die Website ist aktuell nicht vollständig für den Zugriff via Mobile-Geräte optimiert. Es wird daher empfohlen, die Website auf einem Laptop oder Desktop-PC aufzurufen.

    Es sei im Weiteren auf die Hinweise in den Nutzungsbedingungen verwiesen.

        Tour durch die Funktionen gefällig?