748.215.2 Verordnung des BAZL über die Prüfung von Luftfahrzeugen 1
Favoriten
In Entwicklung (-_-;)
Aa
Aa
Aa
  • Kontaktformular

    Sind Sie auf einen Fehler gestossen? Oder haben Sie eine Idee für zukünftige Funktionen? Gerne nehmen wir Ihr Feedback auf. Herzlichen Dank!

    Sie können optional Ihre Email-Adresse für allfällige Rückfragen angeben. Diesfalls stimmen Sie einer entsprechenden Bearbeitung dieser persönlichen Daten für den vorliegenden Zweck zu.

    Neben Ihrer Nachricht wird die aktuelle URL, Zeit und Datum der Nachricht sowie eine generische Information zur Art des genutzten Browsers mitgeschickt (bspw. "Chrome"). Die IP-Adresse oder sonstige Informationen werden nicht übermittelt oder gespeichert.

    Es sei im Weiteren auf die aktuelle Datenschutzerklärung verwiesen.

    Pinnwand Alle Elemente minimieren/maximieren Alle Elemente entfernen Pinnwand als PDF drucken

    Text vorbereiten...

    748.215.2

    Verordnung des BAZL über die Prüfung von Luftfahrzeugen1

    vom 15. April 1970 (Stand am 1. August 2008)

    1 Fassung gemäss Ziff. I der V des BAZL vom 21. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3647).

    Das Eidgenössische Luftamt,

    gestützt auf Artikel 58 Absatz 3 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19482,3

    verfügt:

    2 SR 748.0

    3 Fassung gemäss Ziff. I der V des BAZL vom 21. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3647).

    1. Abschnitt:4 Geltungsbereich und anwendbares Recht

    4 Fassung gemäss Ziff. I der V des BAZL vom 21. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3647).

    Art. 1

    Diese Verordnung gilt nur, soweit nicht gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Abkommen vom 21. Juni 19995 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr eine der folgenden EG-Verordnungen in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung anwendbar ist:

    a.
    Verordnung (EG) Nr. 1592/2002;
    b.
    Verordnung (EG) Nr. 2042/2003;
    c.
    Verordnung (EG) Nr. 1702/2003.

    5 SR 0.748.127.192.68. Die für die Schweiz jeweils verbindliche Fassung ist im Anhang zu diesem Abkommen genannt und kann beim BAZL eingesehen oder bezogen werden. Adresse: Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (www.bazl.admin.ch).

    2. Abschnitt:6 Umfang der Prüfung

    6 Eingefügt durch Ziff. I der V des BAZL vom 21. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3647).

    Art. 1a

    1 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) prüft, ob das Luftfahrzeug der Verordnung des UVEK vom 18. September 19957 über die Lufttüchtigkeit von Luft­fahrzeugen sowie der Verordnung des UVEK vom 10. Januar 19968 über die Emissionen von Luftfahrzeugen entspricht.

    2 Die Prüfungen gliedern sich in:

    a.
    die Prüfung der Lufttüchtigkeitsnachweise und der zugehörigen Unterlagen;
    b.
    die stichprobeweise erfolgende Prüfung des Luftfahrzeugzustandes am Boden und in der Luft.

    3. Abschnitt: Arten der Prüfung9

    9 Fassung gemäss Ziff. I der V des BAZL vom 21. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3647).

    Art. 2

    1 Die Prüfungen werden als Erstprüfungen oder als Nachprüfungen durchgeführt:

    a.
    Erstprüfungen sind
    die Baumusterprüfung zur Erteilung des Baumusterzeugnisses,
    die Baumusterteilprüfung nach Änderung eines zugelassenen Bau­musters,
    10
    die Stückprüfung (Nachbauprüfung, Nachbauteilprüfung, Übernahmeprüfung) zur Erteilung des Lufttüchtigkeitszeugnisses, des eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses oder der Fluggenehmigung.
    b.
    Nachprüfungen sind
    Zustandsprüfungen zur Prüfung des Luftfahrzeugzustandes in periodischen, vom BAZL11 bestimmten Zeitabständen,
    Zwischenprüfungen zur Prüfung des Luftfahrzeugzustandes, die vom BAZL zwischen den Zustandsprüfungen oder bei Unter­haltsarbeiten zur Behebung grosser Schäden oder technischer Mängel ange­ordnet werden,
    Ausfuhrprüfungen zur Prüfung des Luftfahrzeugzustandes vor der Aus­fuhr.

    2 Das BAZL kann ausnahmsweise auf die Nachprüfung ganz oder teilweise verzichten, wenn es hinsichtlich der Lufttüchtigkeit keine Bedenken hat und das Luftfahrzeug durch eine vom BAZL genehmigte und laufend überwachte Instandhaltungs­organisation unterhalten wird.12

    10 Fassung gemäss Ziff. I der V des BAZL vom 21. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3647).

    11 Ausdruck gemäss Ziff. I der V des BAZL vom 21. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3647). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

    12 Fassung gemäss Ziff. I der V des BAZL vom 21. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3647).

    4. Abschnitt: Prüfungsverfahren13

    13 Fassung gemäss Ziff. I der V des BAZL vom 21. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3647).

    Art. 3 Gesuch

    1 Gesuche für die Durchführung von Erstprüfungen sowie Nachprüfungen vor der Ausfuhr sind dem BAZL einzureichen. Die übrigen Nachprüfungen werden vom BAZL angeordnet.14

    1bis Der Gesuchsteller hat für die Prüfung zur Erteilung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses, eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses oder einer Fluggeneh­migung anzugeben, für welche Einsatzarten das Luftfahrzeug vorgesehen ist.

    2 Der Eigentümer und der eingetragene Halter können für die Mitwirkung im Sinne der Artikel 48 einen Vertreter bezeichnen.15

    14 Fassung gemäss Ziff. I der V des BAZL vom 21. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3647).

    15 Eingefügt durch Ziff. I der V des BAZL vom 21. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3647).

    Art. 4 Ort, Zeit und Programm der Prüfung

    1 Das BAZL bestimmt den Ort und die Zeit der Prüfung, wo­bei es auf begründete Begehren des Eigentümers oder des eingetragenen Halters nach Möglichkeit Rücksicht nimmt.

    2 Das BAZL bestimmt das Prüfungsprogramm.

    3 Die Prüfung beginnt in der Regel frühestens zwei Wochen nach Eingang der vollständigen Unterlagen und nachdem das Luftfahrzeug im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen ist. Das BAZL kann auf schriftliches Gesuch Ausnahmen von dieser Bestimmung vorsehen.16

    4 Im Ausland wird eine Prüfung nur durchgeführt, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

    16 Fassung gemäss Ziff. I der V des BAZL vom 21. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3647).

    Art. 517 Übertragung der Prüfung

    1 Das BAZL kann geeignete Organisationen mit der Prüfung beauftragen oder Sachverständige oder geeignete Prüforganisationen dafür beizie­hen.

    2 Es kann die Prüfung eines schweizerischen Luftfahrzeuges, das sich im Ausland befindet, auch einer ausländischen Behörde übertragen.

    17 Fassung gemäss Ziff. I der V des BAZL vom 24. Nov. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 3074).

    Art. 6 Mitwirkung des Eigentümers oder des eingetragenen Halters

    1 Der Eigentümer oder der eingetragene Halter hat bei der Prüfung des Luftfahr­zeu­ges anwesend zu sein oder sich vertreten zu lassen.

    2 Er hat alle Massnahmen zu treffen, welche die Prüfung erleichtern.

    3 Der Eigentümer oder der eingetragene Halter ist berechtigt, für Prüfungsflüge die verantwortlichen Besatzungsmitglieder vorzuschlagen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch oder eignen sich die vorgeschlagenen Flugbesatzungsmitglieder für die vorgesehenen Prüfungsflüge nicht, so entscheidet das BAZL über die Zusammensetzung der Flugbesatzung. In jedem Fall ist dem Ver­treter des BAZL der Zutritt zum Führerraum zu ge­währen.

    4 Bei fliegerischen Erstprüfungen dürfen keine Fluggäste und bei fliegerischen Nach­prüfungen dürfen Fluggäste nur mit Zustimmung des BAZL mitgeführt werden.

    Art. 7 Abmeldung der Prüfung

    Das BAZL und der Eigentümer oder der eingetragene Halter unterrichten sich rechtzeitig, wenn die Prüfung aus zwingenden Gründen nicht wie vorgesehen stattfinden kann.

    Art. 918 Prüfbericht

    1 Nach Abschluss der Prüfung werden ein Prüfbericht und eine Prüfbestätigung erstellt.

    2 Der Prüfbericht enthält allfällige Beanstandungen und die Fristen für die Ausführung der nötigen Arbeiten. Muss die Prüfung wiederholt werden, so wird dies im Prüfbericht ausdrücklich erwähnt.

    3 Der Prüfbericht gehört zu den technischen Akten des Luftfahrzeuges und ist vom Eigentümer oder vom eingetragenen Halter aufzubewahren.

    4 Die Prüfbestätigung ist an Bord des Luftfahrzeuges mitzuführen.

    18 Fassung gemäss Ziff. I der V des BAZL vom 21. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3647).

    Art. 10 Gebühren und Kosten

    1 Für die Prüfungen sind die in der Verordnung vom 28. September 200719 über die Gebühren des BAZL festgesetzten Gebühren zu entrichten.20

    2 Besondere Kosten, die aus der Prüfung erwachsen, insbesondere die Kosten für Prüfungsflüge und die Reiseentschädigungen für Prüfungen im Ausland, trägt der Eigentümer oder der eingetragene Halter.

    19 SR 748.112.11

    20 Fassung gemäss Ziff. I der V des BAZL vom 21. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3647).

    Inkrafttreten

    Art. 11

    1 Die vorliegende Prüfordnung tritt am 1. Juni 1970 in Kraft.

    2 Auf diesen Zeitpunkt wird die Prüfordnung für Luftfahrzeuge vom 31. Oktober 195321 aufgehoben.

    WICHTIGER HINWEIS

    Die auf dieser Website abrufbaren Gesetze und Dokumente sind keine amtlichen Veröffentlichungen. Massgebend sind allein die Veröffentlichungen durch die Bundeskanzlei. Siehe www.fedlex.admin.ch.

    In Bezug auf englische Sprachfassungen sei darauf hingewiesen, dass Englisch keine offizielle Amtssprache ist. Die englischen Übersetzungen der Erlasstexte dienen lediglich der generellen Information.

    Willkommen bei Omnius EasyReaderbeta

    Omnius EasyReader ist ein Tool für ein effizienteres Arbeiten mit Schweizer Bundeserlassen.

    Bitte beachten Sie, dass sich die Website in Entwicklung befindet und gegenwärtig in einer Beta-Version vorliegt. Es können entsprechend Fehler auftauchen oder die Website ist über gewisse Zeit nicht oder nur eingeschränkt verfügbar.

    Eine Übersicht zum Entwicklungsstand und den momentan verfügbaren Funktionen finden Sie hier.

    Die Website ist aktuell nicht vollständig für den Zugriff via Mobile-Geräte optimiert. Es wird daher empfohlen, die Website auf einem Laptop oder Desktop-PC aufzurufen.

    Es sei im Weiteren auf die Hinweise in den Nutzungsbedingungen verwiesen.

        Tour durch die Funktionen gefällig?