748.222.4 VJAR-FSTD
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    748.222.4

    Verordnung des UVEK über die Zertifizierung von nicht durch die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 geregelten Flugsimulatoren1

    (VJAR-FSTD)2

    vom 30. April 2003 (Stand am 15. Mai 2012)

    1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V des UVEK vom 27. April 2012 über die Ausweise des Flugpersonals nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, in Kraft seit 15. Mai 2012 (AS 2012 2397).

    2 Abkürzung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 30. März 2009, in Kraft seit 1. Mai 2009 (AS 2009 1565).

    Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation,

    gestützt auf Artikel 138a der Luftfahrtverordnung vom 14. November 19733,

    verordnet:

    Art. 14 Gegenstand

    1 Mit dieser Verordnung werden die folgenden von der Organisation der gemeinsamen Luftfahrtbehörden (JAA: Joint Aviation Authorities)5 herausgegebenen JAR-Reglemente über die Zertifizierung von Flugsimulatoren (JAR-FSTD) für an- wendbar erklärt:

    a.
    JAR-FSTD (A) – Aeroplane Flight Simulation Training Devices;
    b.
    JAR-FSTD (H) – Helicopter Flight Simulation Training Devices.

    1bis Diese Verordnung gilt nur für Lizenzen, auf welche die Verordnung (EU) Nr. 1178/20116 nicht anwendbar ist.7

    2 Im Geltungsbereich dieser Verordnung richten sich die Rechte und Pflichten der Betreiber von Flugsimulatoren nach den JAR-FSTD-Reglementen.8

    4 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 30. März 2009, in Kraft seit 1. Mai 2009 (AS 2009 1565).

    5 Adresse: Joint Aviation Authorities, Saturnusstraat 8–10, P.O. Box 3000, NL-2130 KA Hoofddorp, Niederlande (www.jaa.nl).

    6 Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. Nov. 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlamentes und des Rates, in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Abk. vom 21. Juni 1999 (SR 0.748.127.192.68) zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr.

    7 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der V des UVEK vom 27. April 2012 über die Ausweise des Flugpersonals nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, in Kraft seit 15. Mai 2012 (AS 2012 2397).

    8 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V des UVEK vom 27. April 2012 über die Ausweise des Flugpersonals nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, in Kraft seit 15. Mai 2012 (AS 2012 2397).

    Art. 2 Offizielle Fassung

    1 Die Reglemente sind in der von der JAA publizierten Fassung verbindlich. Sie wer- den nicht übersetzt.

    2 Die Reglemente werden in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlicht. Sie können beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL9)10 eingesehen oder beim zuständigen Dienst der JAA11 erworben werden.

    9 Ausdruck gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 30. März 2009, in Kraft seit 1. Mai 2009 (AS 2009 1565). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

    10 Adresse: Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern; www.bazl.admin.ch

    11 Adresse: IHS, 321 Inverness Drive South, Englewood,  Colorado  80112; www.ihs.com. Bezugsadresse in der Schweiz: Schweizerische Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.

    Art. 3 Erteilung der JAR-FSTD12-Zertifikate

    Das BAZL stellt die Zertifikate nach den JAR-FSTD-Reglementen (JAR-FSTD-Certificate) aus.

    12 Ausdruck gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 30. März 2009, in Kraft seit 1. Mai 2009 (AS 2009 1565). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

    Art. 4 Richtlinien

    1 Das BAZL kann Richtlinien erlassen, die die Bestimmungen der JAR-FSTD-Reglemente ergänzen, um insbesondere den technischen Besonderheiten und Entwicklungen Rechnung zu tragen.

    2 Die Richtlinien können beim BAZL eingesehen oder erworben werden.

    Art. 5 Verweigerung, Entzug oder Einschränkung eines JAR-FSTD-Zertifikates

    Das BAZL kann in Anwendung von Artikel 92 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 194813 die Erteilung eines JAR-FSTD-Zertifikates verweigern, ein sol­ches und die damit verbundenen Rechte vorübergehend oder dauernd entziehen oder dessen Gültigkeitsbereich beschränken, namentlich wenn die Person, die sich für ein STD-Zertifikat bewirbt oder ein solches besitzt:

    a.
    die Anforderungen der JAR-FSTD-Reglemente oder des nationalen Rechts nicht oder nicht mehr erfüllt;
    b.
    die JAR-FSTD-Reglemente oder das nationale Recht in schwerer Weise oder wiederholt verletzt;
    c.
    die ihr auferlegten Gebühren nicht bezahlt hat.
    Art. 6 Ausnahmen

    1 Das BAZL kann in begründeten Fällen Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung bewilligen, namentlich um Härtefälle abzuwenden oder der tech­nischen Entwicklung Rechnung zu tragen.

    2 Es kann die Ausnahmen befristen und mit Bedingungen und Auflagen versehen.

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    Die auf dieser Website abrufbaren Gesetze und Dokumente sind keine amtlichen Veröffentlichungen. Massgebend sind allein die Veröffentlichungen durch die Bundeskanzlei. Siehe www.fedlex.admin.ch.

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