Art. 1
Diese Verordnung ist anwendbar:
- a.
- auf schweizerische Luftfahrzeuge in der Schweiz,
- b.
- auf schweizerische Luftfahrzeuge im Ausland, unter Vorbehalt zwingender Vorschriften des ausländischen Rechts.
748.225.1
vom 22. Januar 1960 (Stand am 1. April 2011)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 63 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19481 (LFG) und auf Artikel 48 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches2,3
beschliesst:
1 SR 748.0
2 SR 210
3 Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1139).
Diese Verordnung ist anwendbar:
1 Diese Verordnung findet auf ausländische Luftfahrzeuge sinngemäss Anwendung für alle Vorgänge, die sich auf oder über schweizerischem Gebiet abspielen.
2 Für ausländische Luftfahrzeuge, die in der Schweiz nicht landen, bleiben die zwingenden Vorschriften des Eintragungsstaates vorbehalten und die Bestimmungen dieser Verordnung über die zivilstandsamtlichen Aufgaben des Kommandanten finden keine Anwendung.
1 Befindet sich nur ein Luftfahrzeugführer an Bord, so gilt dieser als Kommandant.
2 Befinden sich mehrere Luftfahrzeugführer an Bord, so ist der Halter des Luftfahrzeuges verpflichtet, vor dem Abflug ein Besatzungsmitglied als Kommandanten und ein anderes als seinen Stellvertreter zu bezeichnen. Die Bezeichnung kann durch eine Dienstordnung erfolgen.
3 Wurde kein Kommandant bezeichnet, oder sind der Kommandant und sein Stellvertreter verhindert, ihre Aufgaben zu erfüllen, so stehen die Rechte und Pflichten des Kommandanten dem ranghöchsten und rangältesten Mitglied der Besatzung an Bord zu.
4 Wer die tatsächliche Befehlsgewalt an Bord eines Luftfahrzeuges ausübt, hat die gleichen Pflichten und Verantwortlichkeiten wie der Kommandant.
Der Kommandant ist dafür verantwortlich, dass die Vorbereitung der Besatzung auf den Flug und die Übernahme des Luftfahrzeuges durch die Besatzung den bestehenden Vorschriften entsprechen.
1 Der Kommandant ist dafür verantwortlich, dass sich die vorgeschriebenen Papiere an Bord des Luftfahrzeuges befinden, und dass die vorgeschriebenen Bordbücher ordnungsgemäss geführt werden.
2 Der Halter des Luftfahrzeuges kann den Kommandanten durch Dienstordnung von diesen Aufgaben entlasten und sie andern Personen übertragen.
1 Der Kommandant hat im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, der Weisungen des Halters eines Luftfahrzeuges und der anerkannten Regeln der Luftfahrt alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, um die Interessen der Fluggäste, der Besatzung, der an der Ladung Berechtigten und des Luftfahrzeughalters zu wahren.
2 In Notfällen hat der Kommandant alle zum Schutze des Lebens, des Luftfahrzeuges und der Ladung unmittelbar erforderlichen Massnahmen zu treffen.
Der Kommandant ist für die Führung des Luftfahrzeuges nach den gesetzlichen Bestimmungen, den Vorschriften der Luftfahrthandbücher (AIP), den anerkannten Regeln der Luftfahrt und den Weisungen des Halters verantwortlich.
1 Der Kommandant hat über die Mitglieder der Besatzung Befehlsgewalt.
2 Der Kommandant kann den Mitgliedern der Besatzung bei Bedarf auch andere als die ihnen vom Halter zugewiesenen Aufgaben und auch bestimmte Aufgaben des Kommandanten übertragen. Die Bestimmungen über die Ausweise für Flugpersonal bleiben vorbehalten.
3 Der Kommandant überwacht die Ausführung der den einzelnen Mitgliedern der Besatzung vom Halter des Luftfahrzeuges übertragenen Aufgaben.
1 Verstösst ein Mitglied der Besatzung in grober Weise gegen seine Pflichten, so hat der Kommandant den Halter des Luftfahrzeuges zu benachrichtigen.
2 Aus Gründen der Sicherheit und Ordnung kann der Kommandant ein Besatzungsmitglied vorübergehend seiner Stellung entheben, es bei nächster Gelegenheit von Bord weisen oder ihm das Betreten des Luftfahrzeuges verbieten.
1 Die Befehlsgewalt des Kommandanten beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem er die Besatzung zur Vorbereitung des Fluges vor dem Abflug besammelt.
2 Sie endet mit der Entlassung nach Erledigung der Arbeiten, die mit der Beendigung des Fluges verbunden sind.
1 Die an Bord befindlichen Fluggäste unterstehen der Bordgewalt des Kommandanten.
2 Sie sind verpflichtet, den zur Wahrung der Flugsicherheit sowie zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Disziplin an Bord erteilten Weisungen nachzuleben.
3 Der Kommandant ist berechtigt, einen Fluggast, der den erteilten Weisungen nicht nachkommt, nach erfolgloser Ermahnung bei nächster Gelegenheit von Bord zu weisen.
1 Die Bordgewalt des Kommandanten gegenüber den Fluggästen beginnt mit der Schliessung des Luftfahrzeuges vor Antritt der Reise.
2 Sie endet mit der Öffnung des Luftfahrzeuges nach Beendigung der Reise oder des Reiseabschnittes und nach Notlandungen oder Unfällen mit dem Zeitpunkt, in welchem die Sorge für die Fluggäste von anderen Stellen übernommen wird.
1 Der Kommandant verfügt im Rahmen seiner Aufgabe über das Luftfahrzeug und seine Ladung.
2 Seine Verfügungsgewalt beginnt mit der Übernahme und endet mit der Übergabe des Luftfahrzeuges und der Ladung an die vom Luftfahrzeughalter bezeichnete Stelle, nach Notlandungen oder Unfällen mit dem Zeitpunkt, in welchem Luftfahrzeug und Ladung von andern Stellen übernommen werden.
Der Kommandant vertritt den Halter des Luftfahrzeuges gegenüber Dritten im Rahmen der ihm vom Halter erteilten Ermächtigung.
1 Wird an Bord eines im gewerbsmässigen Verkehr verwendeten Luftfahrzeuges ein Verbrechen oder Vergehen verübt, so hat der Kommandant die zur Beweissicherung notwendigen Massnahmen zu treffen.
2 Er nimmt bis zum Eingreifen der zuständigen Behörde die Untersuchungshandlungen vor, die keinen Aufschub ertragen.
3 Er ist berechtigt, unter grösster Schonung der Privatgeheimnisse, Fluggäste und Besatzungsmitglieder zu durchsuchen und Gegenstände, die als Beweismittel dienen können, zu beschlagnahmen.
4 Ist Gefahr im Verzug, so steht dem Kommandanten das Recht zu, Verdächtige vorläufig festzunehmen.
5 Die Artikel 62–64, 65, 69 und 74–85 des Bundesstrafrechtspflegegesetzes4 sind sinngemäss anwendbar.
4 [BS 3 303; AS 1971 777 Ziff. III 4, 1974 1857 Anhang Ziff. 2, 1978 688 Art. 88 Ziff. 4, 1979 1170, 1992 288 Anhang Ziff. 15 2465 Anhang Ziff. 2, 1993 1993, 1997 2465 Anhang Ziff. 7, 2000 505 Ziff. I 3 2719 Ziff. II 3 2725 Ziff. II, 2001 118 Ziff. I 3 3071 Ziff. II 1 3096 Anhang Ziff. 2 3308, 2003 2133 Anhang Ziff. 9, 2004 1633 Ziff. I 4, 2005 5685 Anhang Ziff. 19, 2006 1205 Anhang Ziff. 10, 2007 6087, 2008 1607 Anhang Ziff. 1 4989 Anhang 1 Ziff. 6 5463 Anhang Ziff. 3, 2009 6605 Anhang Ziff. II 3. AS 2010 1881 Anhang 1 Ziff. I 1]. Siehe heute: die Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007 (SR 312.0).
1 Der Kommandant hat das verübte Verbrechen oder Vergehen der am nächsten Landungsort zuständigen Stelle unverzüglich zu melden.
2 Wurde das Verbrechen oder Vergehen auf einem im gewerbsmässigen Verkehr verwendeten schweizerischen Luftfahrzeug verübt, so hat der Kommandant
5 Bezeichnung gemäss Art. 71 des Verwaltungsorganisationsgesetzes (AS 1979 114; BBl 1975 I 1453).
6 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.
1 Landet das Luftfahrzeug ausserhalb eines bewilligten Flugplatzes, so hat der Kommandant durch Vermittlung der Ortsbehörden die Weisungen der zuständigen Luftpolizeibehörde einzuholen.
2 …7
7 Aufgehoben durch Art. 45 Bst. b der V vom 20 Aug. 1980 über die Flugunfalluntersuchungen (AS 1980 1141).
1 Geburten, die sich an Bord eines in der Schweiz landenden Luftfahrzeuges ereignen, sind dem schweizerischen Zivilstandsamt des Kreises zu melden, wo die Mutter das Luftfahrzeug verlassen hat.
2 Todesfälle, die sich an Bord des Luftfahrzeuges ereignen, sind dem schweizerischen Zivilstandsamt des Kreises zu melden, wo die Leiche dem Luftfahrzeug entnommen wird.
3 Der Kommandant vergewissert sich, dass die Geburt oder der Todesfall dem Zivilstandsamt gemeldet wird, oder er erstattet die Meldung selber.
1 Über Geburten und Todesfälle, die sich an Bord eines im Auslande landenden schweizerischen Luftfahrzeuges ereignen, ist vom Kommandanten bei der nächsten Landung im Ausland ein Protokoll zu erstellen, zu unterzeichnen und von zwei andern handlungsfähigen Personen mitunterzeichnen zu lassen.
2 Bei Geburten muss dieses Protokoll enthalten:
3 Bei Todesfällen muss dieses Protokoll enthalten:
4 Das Protokoll ist ohne Rücksicht auf zivilstandsamtliche Handlungen ausländischer Behörden nach der ersten Landung in der Schweiz unverzüglich mit eingeschriebenem Brief an das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen in Bern zu senden.
1 Verschwindet eine Person aus dem im Flug befindlichen Luftfahrzeug, so hat der Kommandant nach der nächsten Landung alle Insassen des Luftfahrzeuges einzuvernehmen, welche über die Umstände Auskunft geben können, unter denen die Person verschwunden ist.
2 Über die Aussagen der Einvernommenen sowie über seine eigenen Wahrnehmungen ist vom Kommandanten ein Protokoll zu erstellen und zu unterzeichnen, worin wie bei erwiesenen Todesfällen alle Angaben über die Person des Verschwundenen aufzunehmen sind.
3 Das Protokoll ist ohne Rücksicht auf zivilstandsamtliche Handlungen ausländischer Behörden nach der ersten Landung in der Schweiz unverzüglich mit eingeschriebenem Brief an das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen in Bern zu senden.
Die zivilrechtliche Haftung des Kommandanten richtet sich nach den Bestimmungen des Zivilrechts.
Nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe i LFG wird bestraft:
8 Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1139).
Diese Verordnung tritt am 1. März 1960 in Kraft.
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