1 Die PostCom legt die Gebühr im Einzelfall nach den Gebührenansätzen nach Artikel 3 fest. Sie berücksichtigt dabei die konkreten Umstände und das Verhältnismässigkeitsprinzip.
2 Sie kann die Gebührenansätze jeweils auf den nächstfolgenden Jahresanfang an den Landesindex der Konsumentenpreise ohne Genehmigung durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation anpassen, sofern der Anstieg des Index nach Inkrafttreten dieses Reglements oder nach der letzten Anpassung 5 Prozent oder mehr beträgt.
die Registrierung der Meldung der Anbieterinnen und die Prüfung der dafür erforderlichen Nachweise:
nach Zeitaufwand
b.
Dienstleistungen und Verfügungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu Postfachanlagen:
nach Zeitaufwand
c.
Dienstleistungen und Verfügungen im Zusammenhang mit dem Austausch von Datensätzen:
nach Zeitaufwand
d.
Dienstleistungen und Verfügungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Grundversorgung mit Postdiensten:
nach Zeitaufwand
e.
Tätigkeiten im Rahmen ihrer Aufsicht nach Artikel 24 des Postgesetzes vom 17. Dezember 20103, die einer bestimmten Anbieterin zugeordnet werden können:
nach Zeitaufwand
f.
Verwaltungssanktionen nach Artikel 25 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010:
nach Zeitaufwand
g.
Verfügungen im Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen:
Fr. 200.–
h.
Verfügungen im Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend die Hauszustellung:
Fr. 200.–
i.
Verfügungen im Zusammenhang mit unbezahlten oder bestrittenen Rechnungen der Schlichtungsstelle:
nach Zeitaufwand
2 In allen anderen Fällen erhebt sie die Gebühr nach Zeitaufwand.
Dieses Reglement tritt am 15. Oktober 2013 in Kraft.
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