783.024 Geschäftsreglement der Postkommission
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    783.024

    Geschäftsreglement der Postkommission

    vom 11. Oktober 2012 (Stand am 15. Januar 2013)

    Vom Bundesrat genehmigt am 7. Dezember 2012

    Die Postkommission,

    gestützt auf Artikel 20 Absatz 3 des Postgesetzes vom 17. Dezember 20101 (PG),

    beschliesst:

    1. Abschnitt: Gegenstand

    Art. 1

    Dieses Reglement regelt die Organisation und den Vollzug der Aufgaben der Postkommission (PostCom) nach den Artikeln 20 und 22 PG und des Fachsekretariats nach Artikel 21 PG.

    2. Abschnitt: PostCom

    Art. 5 Fachsekretariat

    1 Das Fachsekretariat setzt sich zusammen aus:

    a.
    einer Leiterin oder einem Leiter;
    b.
    den Angestellten.

    2 Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach der Personalgesetzgebung des Bundes.

    3 Die PostCom wählt die Leiterin oder den Leiter des Fachsekretariats.

    4 Die Leiterin oder der Leiter ist der Präsidentin oder dem Präsidenten der PostCom unterstellt.

    5 Das Fachsekretariat verfasst im Auftrag der PostCom Berichte, insbesondere den Tätigkeitsbericht.

    3. Abschnitt: Aufgaben

    Art. 6 Informationspolitik

    1 Die PostCom regelt die Grundsätze ihrer Informationspolitik.

    2 Verfügungen und Entscheide werden in der Regel publiziert.

    Art. 7 Berichterstattung

    1 Die PostCom beschliesst den Tätigkeitsbericht auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten.

    2 Der Bericht befasst sich insbesondere mit den im Berichtsjahr behandelten wich­tigen Fragestellungen und Entscheidungen sowie mit den Zielen der PostCom.

    3 Die PostCom bestimmt die Form und den Umfang der Veröffentlichung.

    Art. 8 Internationales

    1 Die PostCom nimmt die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden regulatorischen Aufgaben im internationalen Bereich wahr und vertritt die Schweiz in den entsprechenden internationalen Organisationen.

    2 Sie kann dazu das Personal des Fachsekretariats beiziehen.

    Art. 9 Budgetvoranschlag

    1 Die PostCom erstellt zuhanden des Generalsekretariats des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation den Budget­voranschlag.

    2 Das Fachsekretariat bereitet den Voranschlag vor.

    4. Abschnitt: Verfahren

    Art. 10 Dringliche und vorsorgliche Verfügungen

    1 Die Präsidentin oder der Präsident der PostCom, deren Vizepräsidentin oder deren Vizepräsident kann erlassen:

    a.
    dringliche Verfügungen;
    b.
    vorsorgliche Verfügungen.

    2 Sie oder er informiert umgehend die übrigen Mitglieder der PostCom sowie die Leiterin oder den Leiter des Fachsekretariats.

    3 Verfügungen nach Absatz 1 werden an der nächsten Sitzung erwähnt und protokolliert.

    5. Abschnitt: Sitzungen

    Art. 12 Einberufung

    1 Die Präsidentin oder der Präsident beruft die PostCom nach Bedarf ein.

    2 Sie oder er bestimmt für jedes Geschäft eine Referentin oder einen Referenten.

    3 Das Fachsekretariat stellt den Mitgliedern im Auftrag der Präsidentin oder des Präsidenten für jede Sitzung eine Traktandenliste, die erforderlichen Unterlagen und die Angabe der Referentin oder des Referenten zu.

    4 Hat die PostCom einen Beschluss zu fällen, so stellt ihr das Präsidium, die Referentin oder der Referent oder das Fachsekretariat Antrag.

    5 Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

    Art. 13 Teilnahme des Fachsekretariats

    Die Leiterin oder der Leiter des Fachsekretariats nimmt in der Regel mit beratender Stimme an den Sitzungen der PostCom teil. Sie oder er kann mit Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten die Teilnahme delegieren und Angestellte des Fachsekretariats beiziehen.

    Art. 14 Beschlussfassung

    1 Die PostCom ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.

    2 Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr der Stimmenden. Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gibt sie oder er den Stichentscheid.

    3 Sie kann Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg fällen, wenn kein Mitglied die Einberufung einer Sitzung verlangt. Die Mitglieder und das Fachsekretariat sind umgehend über den Ausgang des Zirkularbeschlusses zu informieren. Der Zirkularbeschluss wird an der nächstfolgenden Sitzung der PostCom erwähnt und proto­kolliert.

    4 In dringenden Fällen kann die PostCom auch über Geschäfte Beschluss fassen, die nicht auf der Traktandenliste stehen. Sie muss die Ergänzung der Traktanden einstimmig beschliessen.

    Art. 15 Protokoll

    1 Die Sitzungen der PostCom werden vom Fachsekretariat protokolliert. Das Protokoll wird nach seiner Genehmigung durch die PostCom von der Präsidentin oder dem Präsidenten beziehungsweise der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und von der Protokollführerin oder vom Protokollführer unterzeichnet.

    2 Das Protokoll umfasst insbesondere die Namen der anwesenden Mitglieder, die gestellten Anträge, die gefassten Beschlüsse und eine Zusammenfassung der Begründung. Auf Verlangen werden auch die von den Mehrheitsbeschlüssen abweichenden Meinungen festgehalten.

    Art. 16 Unterzeichnung

    Beschlüsse der PostCom werden von der Präsidentin oder vom Präsidenten und von der Leiterin oder vom Leiter des Fachsekretariats unterzeichnet.

    Art. 17 Ausstand

    1 Die Ausstandspflicht der Mitglieder der PostCom und der beigezogenen Fachleute richtet sich nach Artikel 10 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19682 beziehungsweise nach Artikel 29 des Bundesgesetzes vom 22. März 19743 über das Verwaltungsstrafrecht.

    2 Ist der Ausstand streitig, so entscheidet die PostCom unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds.

    6. Abschnitt: Amtsgeheimnis und Unabhängigkeit

    Art. 18 Amtsgeheimnis

    1 Die Sitzungen, Protokolle und Arbeitspapiere der PostCom sowie ihrer Ausschüsse sind vertraulich.

    2 Die Mitglieder der PostCom, das Personal des Fachsekretariats und beigezogene Fachleute unterstehen dem Amtsgeheimnis.

    Art. 19 Unabhängigkeit

    Es ist den Mitgliedern der PostCom, dem Personal des Fachsekretariats und beigezogenen Fachleuten insbesondere untersagt:

    a.
    sich an Unternehmen zu beteiligen, die unter den Geltungsbereich des PG fallen;
    b.
    Eigengeschäfte unter Nutzung von nicht öffentlich zugänglichen Informa­tionen, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit für die PostCom erworben haben, zu tätigen.

    7. Abschnitt: Inkrafttreten

    Art. 20

    Dieses Reglement tritt am 15. Januar 2013 in Kraft.

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