783.03 Covid-19-Verordnung Printmedien
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    783.03

    Verordnung über Übergangsmassnahmen zugunsten der Printmedien im Zusammenhang mit dem Coronavirus

    (Covid-19-Verordnung Printmedien)

    vom 20. Mai 2020 (Stand am 1. Juli 2021)

    Der Schweizerische Bundesrat,

    gestützt auf Artikel 14 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 20201,2

    verordnet:

    1 SR 818.102

    2 Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 7. Okt. 2020 über die Abstützung der Covid-19-Verordnungen auf das Covid-19-Gesetz, in Kraft seit 8. Okt. 2020 (AS 2020 3971).

    Art. 1 Gegenstand

    Diese Verordnung regelt die finanzielle Unterstützung von abonnierten Tages- und Wochenzeitungen infolge der ausserordentlichen Lage im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19).

    Art. 2 Geltungsbereich

    Diese Verordnung gilt für folgende abonnierte Zeitungen:

    a.
    Zeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a des Postgesetzes vom 17. Dezember 20103 (PG) in Verbindung mit Artikel 36 Absätze 1 und 2 der Postverordnung vom 29. August 20124 (VPG);
    b.
    Tages- und Wochenzeitungen, die die Anforderungen nach Artikel 36 Absätze 1 und 2 VPG erfüllen, mit Ausnahme der Anforderung, dass die von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigte Auflage nicht mehr als 40 000 Exemplare pro Ausgabe aufweist.
    Art. 3 Höhe der Unterstützung und Verwendungszweck

    1 Der Bund leistet zur Unterstützung der abonnierten Tages- und Wochenzeitungen bis zum 30. November 2020 folgende einmalige Beiträge:5

    a.
    12,5 Millionen Franken für die Zeitungen nach Artikel 2 Buchstabe a;
    b.
    5 Millionen Franken für die Zeitungen nach Artikel 2 Buchstabe b.

    1bis Er leistet zur Unterstützung der abonnierten Tages- und Wochenzeitungen vom 1. Dezember 2020 bis zum 31. Dezember 2021 folgende einmalige Beiträge:6

    a.
    14,585 Millionen Franken für die Zeitungen nach Artikel 2 Buchstabe a;
    b.
    5,835 Millionen Franken für die Zeitungen nach Artikel 2 Buchstabe b.7

    1ter Tritt diese Verordnung vor dem 31. Dezember 2021 ausser Kraft, so werden die Beträge nach Absatz 1bis pro rata temporis gekürzt.8

    2 Die Beiträge werden zur Finanzierung von befristeten Übergangsmassnahmen und unabhängig von der Zustellermässigung nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG9 geleistet.

    3 Sie werden nur geleistet, wenn sich die betreffende Herausgeberin oder der betreffende Herausgeber gegenüber dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) schriftlich verpflichtet, für die Geschäftsjahre 2020 und 2021 keine Dividende aus­zuschütten.10

    5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Dez. 2020 (AS 2020 4671).

    6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 409).

    7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Dez. 2020 (AS 2020 4671).

    8 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020 (AS 2020 4671). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 409).

    9 SR 783.0

    10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Dez. 2020 (AS 2020 4671).

    Art. 4 Übergangsmassnahmen

    1 Die Kosten für die Tageszustellung von abonnierten Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 2 Buchstabe a durch die Schweizerische Post werden vollständig vom Bund getragen.

    2 An den Kosten für die Tageszustellung durch die Schweizerische Post von abonnierten Zeitungen nach Artikel 2 Buchstabe b beteiligt sich der Bund mit 27 Rappen pro zugestelltem Zeitungsexemplar.

    3 Nicht zu den vom Bund getragenen Kosten nach den Absätzen 1 und 2 zählen die Kosten für Fremdbeilagen.

    4 Übersteigt die Anzahl Exemplare einer Zeitung in der Tageszustellung nach Artikel 2 Buchstabe a oder b in einem Rechnungsmonat den Durchschnitt der Vorjahresmenge um mehr als 10 Prozent, so werden im Rahmen dieser Verordnung die entsprechenden Kosten nicht vom Bund getragen.

    Art. 5 Verfahren

    1 Die Herausgeberinnen und Herausgeber von Zeitungen nach Artikel 2 Buchstabe b reichen dem BAKOM ein schriftliches Gesuch um Unterstützung nach dieser Verordnung ein.

    2 Heisst das BAKOM das Gesuch gut, so hat die Herausgeberin oder der Herausgeber rückwirkend ab Inkrafttreten dieser Verordnung Anspruch auf Leistungen nach dieser Verordnung.

    3 Das BAKOM meldet der Schweizerischen Post die anspruchsberechtigten Titel nach Artikel 2.

    4 Die Schweizerische Post meldet dem BAKOM die Zustellkosten nach Artikel 4 für die Tageszustellung der Zeitungen nach Artikel 2. Die allfällige Zustellermässigung nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG11 ist separat auszuweisen.

    5 Das BAKOM überweist der Schweizerischen Post die Beiträge nach dieser Verordnung. Die Schweizerische Post schreibt diese Beiträge den Herausgeberinnen und Herausgebern von Zeitungen nach Artikel 2 auf der nächsten Rechnung gut.

    Art. 6 Vollzug

    1 Das BAKOM vollzieht diese Verordnung.

    2 Es prüft, ob die Herausgeberin oder der Herausgeber die Bedingung nach Artikel 3 Absatz 3 einhält. Hält sie oder er die Bedingung nicht ein, so verpflichtet das BAKOM die Herausgeberin oder den Herausgeber, die nach dieser Verordnung erhaltenen Beiträge zurückzuzahlen.

    Art. 7 Inkrafttreten und Geltungsdauer

    1 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2020 in Kraft.

    2 Sie gilt für die Dauer von sechs Monaten ab Inkrafttreten.

    3 Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 30. Juni 2021 verlängert.12

    4 Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.13

    12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Dez. 2020 (AS 2020 4671).

    13 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Juni 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 409).

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